Geschwindigkeit

  • Der spanische Lokführer der Tragödie soll mit über 150 Stundenkilometern in eine Kurve gefahren sein, in der lediglich Tempo 80 erlaubt war. Dabei entgleiste der Zug und es kamen 79 Menschen um ihr Leben. Nun stellte sich heraus, dass der Fahrer möglicherweise abgelenkt war.

  • Nach den Feststellungen des Landgerichts verursachten die Angeklagten in mehreren Fällen als Fahrer eines Pkw Auffahrunfälle, indem sie ihr jeweiliges Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich stark abbremsten, so dass das nachfolgende Fahrzeug – wie beabsichtigt – auffuhr. Dadurch wollten die Angeklagten die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner für die an den eigenen Fahrzeugen verursachten Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen, was im Folgenden entweder durch den jeweiligen Fahrer selbst oder durch einen unbekannt gebliebenen Dritten geschah.
    Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen
    Das Landgericht hat in allen Fällen der Unfallverursachung die Verwirklichung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nach Auffassung des BGH nicht uneingeschränkt stand:

    „Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 – 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1). Ebenso hat es im Ausgangspunkt zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (Senatsbeschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289); dass das Landgericht mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen von 750 Euro (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215) ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten nicht.“

    Allerdings hat das Landgericht zudem auch in den Fällen, in denen es zu keinerlei Verletzungen bei den Unfallgegner kam, eine konkrete Gefahr bejaht. Dabei hat das Landgericht sich auf die regelmäßig gegebene Gefahr bei einem plötzlichen Aufprall im Straßenverkehr bezogen. Dazu der BGH:

    „Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senat, aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, aaO). Solche Feststellungen sind im Urteil, das lediglich in einzelnen Fällen Angaben zur Geschwindigkeit eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor Einleitung des Bremsvorgangs enthält, nicht getroffen. Auch das jeweils festgestellte Schadensbild erlaubt keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung nicht gekommen ist; wo kein messbarer Schaden (Fall II.4.1) oder ein solcher in Höhe von 10 Euro (Fall II.4.4) entstanden ist, liegt sie eher fern.“

    Damit stellt der BGH klar, dass die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne von § 315b StGB ausreichend belegt werden muss. Da es sich gerade um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, reichen allgemeine Erwägungen nicht aus. Zumindest muss das Tatgericht Angaben zur Geschwindigkeit des Pkw und der Intensität des Aufpralls treffen.

    BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: 4 StR 507/11

  • Vor dem Landgericht Potsdam musste sich eine 38-jährige Frau wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
    Nach den Feststellungen des Gerichts war die Frau Verursacherin eines Unfalls mit einem polnischen Reisebus im letzten Jahr,  bei dem 14 Menschen verstarben. Weitere Menschen wurden verletzt. Das Gericht sah die Schuld bei der Angeklagten, den Busfahrer treffe kein Mitverschulden.

  • Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben kamen, werden nun Details des Unfalls bekannt. Wie die Polizei bestätigte, fuhr der Unfallverursacher deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und überfuhr eine rote Ampel. Statt der zulässigen 50 km/h fuhr der Unfallverursacher mit 98 km/h. Bisher ist ungeklärt wieso er derart beschleunigte.

    Mit dieser Geschwindigkeit nähert er sich der Kreuzung am Eppendorfer Baum. Die Ampel war zu diesem Zeitpunkt bereits rot. Aufgrund seines Tempos konnte er in der langgezogenen Rechtskurve offenbar nicht mehr die Spur halten und fuhr in den Gegenverkehr. Dort erfasste er ungebremst das Heck des Golf Cabrios. Sein Heck brach ebenfalls aus, worauf sich der Wagen überschlug und in eine Menschengruppe an der Fußgängerampel vor der Bäckerei „Backwerk“ schleuderte.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 16.03.2011 )


  • Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben gekommen sind, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Verfahren gegen Unfallverursacher Alexander S. eingeleitet. Gegen ihn wird wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.
    Bisher ist er noch nicht zur Tat vernommen worden. Auch die Ergebnisse der Blutanalyse stehen noch aus. Bislang steht nur fest, dass im Urin des Unfallverursachers der Haschisch-Wirkstoff THC nachgewiesen werden konnte.
    Laut Polizei soll er mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ über eine rote Ampel gefahren sein, dabei kollidierte er mit einem anderen PKW, überschlug sich und schleuderte in die Gruppe an der Ampel wartender Fußgänger.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 15.03.2011 )


  • Am Amtsgericht Hamburg-Harburg ging der Prozess gegen einen 22-jährigen Mann zu Ende, der den Wagen von Uwe Seeler-Manager Treimetten gerammt hatte, während in selbigen Seeler und Treimetten saßen. Der Angeklagte musste polizeilich vorgeführt werden, da er nicht pünktlich zum Termin erschienen ist. Seiner Einlassung zufolge habe er die Nacht vorher gefeiert und daher verschlafen.
    Ihm wird durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, den Wagen von Treimetten mit 220 km/h auf der A7 gerammt zu haben. Zum Unfallzeitpunkt soll er 1,5 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt haben und nicht im Besitz eines Fahrerlaubnis gewesen sein. Der Aufprall auf den Wagen von Treimetten war so stark, dass das Beifahrerfenster heraussprang und nahezu rechtwinklig in der Verankerung hing. Es grenzt an ein Wunder, dass Seeler davon nicht verletzt wurde. Treimetten erlitt durch den Unfall einen Rippenbruch und Verbrennungen am Unterarm. Seeler erlitt eine Platzwunde am Kopf, die sich später entzündete und eine Rückenverletzung, wegen der er operiert werden musste. Zudem ist er auf dem rechten Ohr seit dem Unfall taub.

    Der Angeklagte erklärte im Prozess, dass er sich mit Treimetten auf der A7 ein Rennen geliefert habe. Ferner sei er von Treimetten mehrfach bedrängt worden.  Dies konnte jedoch während der Beweisaufnahme widerlegt werden. Es wurden die Computerchips der Autos ausgewertet, welche die Geschwindigkeit beim Unfall aufgezeichnet hatten. Danach ist Treimetten 79 km/h gefahren, während der Angeklagte mit 220 km/h unterwegs war. Der Wagen von Treimetten wurde durch den Unfall sogar noch auf 90 km/h beschleunigt.

    Der Richter verurteilte den Angeklagten schließlich zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Überdies darf er nicht vor Juli 2013 seinen Führerschein machen.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15./16.01.2011, S. 11)


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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