Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) nimmt im Wirtschaftsstrafrecht eine herausragende Stellung ein. Dabei hat sich die Anwendungspraxis in den letzten Jahrzehnten massiv gewandelt. Spätestens seit dem Mannesmann-Urteil verschwimmt nämlich „unternehmerisches Handeln“ und „strafrechtliche Untreue“ zu einer schwer definierbaren Formel.
Bei Insolvenzstraftaten lautet eine wichtige Frage häufig, ab wann eine Person die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erkennen musste. Dies hat nicht nur zivilrechtliche Auswirkungen bezüglich der Haftung, sondern kann auch in einem Strafverfahren relevant sein. Somit können auch Urteile der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes für die Verteidigung durch einen Strafverteidiger relevant sein.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner