Gewahrsam

  • Die Frage, ab wann ein Diebstahl ein Diebstahl und somit strafbar ist, lässt sich häufig gar nicht so einfach beantworten. Eine strafrechtliche Tat kann in unterschiedliche Tatphasen eingeteilt werden. Diese sind die straflose Vorbereitungshandlung, der Versuch, die Vollendung und die Beendigung der Tat.

    Auf die häufige Frage, was nach einem Ladendiebstahl passiert und welche Strafe auf einen möglichen Täter zukommt, hat die Einordnung der Tat als Versuch oder vollendeter Diebstahl hohe Relevanz.

  • Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten:  Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut Medienberichten in Gewahrsam.

    Wie von einem Sprecher der Staatsanwaltschaft München II gegen über der Presse bekannt gegen wurde, hatte der 54-jährige Mann gegen 16 Uhr im Prozess plötzlich eine Waffe gezogen und mit der Pistole um sich geschossen. Erst ging er auf den Richter los und anschließend feuerte er drei Schüsse auf den aus München stammenden 31-jährigen Staatsanwalt. Dieser erlag wenig später seinen tödlichen Verletzungen. Zuvor hatte bereits der Strafverteidiger erfolglos versucht, den Mann von der Tat abzuhalten.

    Der Täter ist wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt angeklagt. In dem Prozess geht es um knapp 44.000 Euro an Schaden. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt, bevor er die Nerven verlor und auf den Richter zu schießen begann.

    Bislang ist noch unklar, wie der Täter die Waffe in den Gerichtssaal bei sich führen konnte. Anscheinend gab es keine Personenkontrollen am Eingang. Solche sind nicht Pflicht und fehlen in einigen Bundesländern. Es ist zudem vom Richter anzuordnen, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollen. Hier handelte es sich um ein Routineverfahren ohne größere Sicherheitsbedenken.

    Näheres zum Tatmotiv ist noch nicht bekannt.

    ( Quelle: SPON, 11.01.2012)


  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.

    Nach Feststellungen des Landgerichts ist der Sachverhalt wie folgt:

    Der Zeuge sollte dem Angeklagten sein Mobilfunktelefon zeigen. Als der Angeklagte dieses an sich nahm, verlangte er für die Rückgabe des Geräts 20 Euro. Er zielte somit auf das Geld und nicht auf das Handy ab. Da sich der Zeuge weigerte, diese Summe zu zahlen, fasste der Angeklagte den Entschluss, das Handy zu behalten und entfernte sich nach Rückgabe der SIM-Karte an den Zeugen mit dem Mobiltelefon in seiner Tasche. Daraufhin folgte ihm der Zeuge und verlangte sein Eigentum zurück. Der Angeklagte schlug dem Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm ferner mit Schlägen, falls er ihn weiter verfolgen würde.

    In diesem Tathergang sah das Landgericht einen räuberischen Diebstahl.

    Nach Ansicht des Strafsenats des BGH hält der Schuldausspruch bezüglich des räuberischen Diebstahls aus den folgenden Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 403/09

    Der Angeklagte war vom  Landgericht wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in der Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.

    Diese hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) insofern einen Teilerfolg erzielt, als dass der Angeklagte nicht wegen Diebstahl verurteilt werden kann, da das Opfer – wie vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen – zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits vom Angeklagten für tot gehalten wurde. Insofern scheidet das Tatbestandsmerkmal des Bruchs fremden Gewahrsams aus, denn Tote können kein Gewahrsam an einer Sache besitzen.

    Hierzu führt der 5. Strafsenat aus:

    “Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt, fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoapparates der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu brechen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrektur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.“

    Zudem ändert der 5. Strafsenat des BGH den Schuldausspruch hinsichtlich der vom Landgericht erklärten Tatmehrheit zwischen Mord und Brandstiftung mit Todesfolge im Ablauf des Tatgeschehens.

    Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:

    „Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur. Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst niedrigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombination aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, verstarb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Geschädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brandstiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren für die qualifizierte Brandstiftung entfallen.“


  • Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde:

    Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.

    Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“. Als sich der Geschädigte hiergegen auf dem Boden liegend wehrte, während eine Polizeibeamtin ihn zu fesseln versuchte, biss er der Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel. In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin dem Geschädigten zwei „kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend.

    Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte gegen den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein „gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs“ vorliegen würde und somit der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt gewesen sei.

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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