BGH: Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz muss zugestellt werden

BGH-Revision mit Belehrung zum Strafrecht: Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Satz 1 GewSchG – hier u.a. nach Vergewaltigung und Bedrohung mit einer Schusswaffe trotz Näherungsverbot – ist die wirksame Zustellung einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
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