Die bloße Kenntnis vom Inhalt reicht für eine Verurteilung nach § 4 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) nicht aus.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld zu fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Neben einer Vergewaltigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung, wurde auch berücksichtigt, dass er gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG verstoßen hätte. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner