Mindestens drei Plätze müssen für Vertreter ausländischer Medien mit Opferbezug bereitgestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung vorläufig geregelt, dass das Oberlandesgericht München (OLG München) im NSU-Prozess Plätze für die ausländische Presse bereitstellen muss. Die Beschwerdeführer könnten möglicherweise im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner