Gutachten

  • OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010, Az.: 3 Ss OWi 378/10

    Das Amtsgericht Amberg verurteilte den Betroffenen am 14.12.2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Dabei soll er als Führer eines Pkw die zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten haben.

  • Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat Anklage gegen einen 30-Jährigen erhoben. Ihm wird vorgeworfen eine junge Frau in seiner Wohnung gefangen gehalten zu haben. Angeklagt wird er wegen Freiheitsberaubung, versuchter Geiselnahme und Verstöße gegen die Waffen-, Sprengstoff- und Kriegswaffenkontrollgesetz, weil die Polizei bei einer Hausdurchsuchung auch selbst gebastelten Sprengstoff entdeckte. Nach Angaben des Mannes, wollte er mit der Frau ein Kind zeugen.

    Die junge Frau konnte im August aus ihrem Gefängnis fliehen, indem sie aus dem Fenster der Wohnung sprang. Dabei wurde sie von Anwohnern beobachtet, die die Polizei alarmierten. So konnte der Mann damals schnell festgenommen werden und sitzt seitdem in Untersuchungshaft.

    In einem Gutachten soll geklärt werden, ob der Mann zum Tatzeitpunkt schuldfähig war.

    ( Quelle: Welt online vom 23.12.2011 )


  • Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 Euro verurteilt.

    Gegen das Urteil wendet sich die Strafverteidigung des Angeklagten mit seiner Revision.

  • BGH, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: 2 StR 585/10

    Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Prozess wurde ein Gutachten zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erstellt. Danach war seine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der BGH hat zwar den Schuldspruch nicht beanstandet. Allerdings…

    „…hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. K.      die Durchführung einer Exploration des Angeklagten „einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen“ hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (vgl. Schmid, Krank oder böse? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter „Psychopaths“ sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähigkeit – eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverständigen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; s. auch § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss – jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) – eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus. Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.“

    „Der Katalog der Straftaten, deren Begehung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht, soweit die Tat nicht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB). Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist das neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Taten maßgeblich, wenn es gegenüber der bisherigen Rechtslage milder ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 2 StR 642/10). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Senat hat daher entsprechend § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO in der Sache entschieden und angeordnet, dass die Maßregel entfällt.“

    Damit stellt der BGH klar, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung hat. Er könne diese Aufgabe in aller Regel nicht delegieren. Zudem hat der BGH in dieser Entscheidung betont, dass der Tatrichter das Gutachten selbstständig bewerten muss und sich gegebenenfalls auch sachkundig machen muss, sofern dies zum Beispiel für das Verständnis eines Gutachtens erforderlich ist. Nichtsdestotrotz hat der BGH die Verurteilung nicht aufgehoben, da ausgeschlossen wurde, dass das Urteil des Landgericht auf den genannten Rechtsfehlern beruht. Lediglich die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben, da sie aus Gründen des materiellen Rechts keinen Bestand hatte.


  • BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 226/11

    Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten – nach einer Verständigung – wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
    In der Revisionsbegründung der Strafverteidigung wurde angeführt, dass der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass er an Schizophrenie leider und Medikamente benötige.

    „Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.

    Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

    Damit stellt der BGH klar, dass eine Verständigung im vorliegenden Fall nicht möglich war. Das Geständnis des Angeklagten durfte als einziger Beweis nicht verwertet werden.

    Die Erkrankung des Angeklagten war in der Anklageschrift genannt und musste vom Gericht beachtet werden. Zumindest hätte das Gericht ein Gutachten zur Schuldfähigkeit einholen müssen.


  • Vor dem Schwurgericht Bonn muss sich ein 22-jähriger Paketfahrer wegen des Verdachts des Mordes verantworten. Ihm wird vorgeworfen in der Silvesternacht einen fremden Mann ohne Vorwarnung von hinten angegriffen zu haben. Dabei soll der alkoholisierte Angeklagte den 44-jährigen Lehrer geschlagen und getreten haben. Außerdem soll er ihm mit dem Tod gedroht haben, sofern er ihm nicht bestätige, er sei Gott oder „ein Meister“. Die Tat wurde von einer 16-jährigen Schülerin aus dem Fenster beobachtet. Der Angeklagte kann sich angeblich nicht mehr an das Geschehen erinnern.

  • Vor 24 Jahren wurde eine 16-jährige Schülerin nach einem Disco-Besuch gefesselt und danach mit unzähligen Messerstichen getötet. Für die Tat musste sich ein mittlerweile 43-jähriger Mann vor dem Landgericht Verden verantworten. Die Anklage hatte eine sieben-jährige Jugendstrafe gefordert, da der Angeklagte zur Tatzeit 19 Jahre alt war und für ihn Jugendstrafrecht gelten sollte.

    Die Verteidigung forderte einen Freispruch. Die Strafverteidigung führte aus, dass der Mandant unschuldig ist und mit dem Mord nichts zu tun hat. Der Angeklagte sagte allerdings aus, in der Tatnacht Sex mit dem Opfer in seinem Auto gehabt zu haben.

    Das Gericht schloss sich dem Antrag der Verteidigung an und sprach den Mann frei. Er habe für die Tatzeit ein Alibi und könne die Tat nicht begangen haben. Ein Taxifahrer sagte im Prozess aus, dass er die Jugendliche noch gesehen habe, als der Angeklagte bereits zu Hause gewesen sei. Eine andere Zeugin hatte das Opfer zudem mit einem anderen Mann weggehen sehen.

    Der Mann stand bereits wegen der Tat vor Gericht, wurde damals aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Mittlerweile wurden dank neuer Methoden DNA-Spuren entdeckt, welche den Mann überführen sollten. Allerdings war das Material laut Gutachter nur bedingt aussagekräftig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist folglich möglich.
    ( Quelle: Dorstener Zeitung online vom 17.08.2011 )


     

  • Im Januar 2006 war das Dach der Eislaufhalle in Bad Reichenhall nach starken Schneefällen eingestürzt, wobei fünfzehn Menschen ums Leben kamen und viele verletzt wurden.
    Danach wurde gegen den Bauingenieur, den Statiker und den Architekten Anklage erhoben. Gutachten bestätigten, dass Fehler am Bau Grund für den Einsturz waren. Der Prozess vor dem Landgericht Traunstein endete mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung für den verantwortlichen Statiker und Freisprüchen für die beiden anderen Angeklagten.
    Der BGH erklärte daraufhin den Freispruch des Bauingenieurs für rechtsfehlerhaft und hob ihn auf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verurteilung des Statikers und der Freispruch des Architekten sind rechtskräftig.
    Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es gerade Aufgabe des Bauingenieurs gewesen sei, die Stadt auf die Mängel hinzuweisen. Dies wäre bei sorgfältiger Arbeit auch möglich gewesen. Zudem sei der äußerst niedrige Preis für das Gutachten verdächtig.
    Der Prozess soll am 15. September beginnen.

    ( Quelle: Süddeutsche online vom 26. Juli 2011 )


  • Im Kachelmann-Prozess hat nun der Rechtsmediziner Mattern ausgesagt. Er hatte das mutmaßliche Opfer des Sexualstrafrecht nach der angeblichen Vergewaltigung untersucht. Er begann sein Gutachten mit den Worten: „Ich kann weder nachweisen, dass der Angeklagte dem mutmaßlichen Opfer die Verletzungen beigebracht hat, noch kann ich mit wissenschaftlichen Methoden nachweisen, dass sie sich die Verletzungen selbst beigebracht hat.“

    Elf Stunden nach der angeblichen Tat wurde das mutmaßliche Opfer von dem Rechtsmediziner untersucht. Danach folgten weitere Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen habe der Rechtsmediziner das mutmaßliche Opfer sich selbst gegen ihre Schenkel schlagen lassen und ihr das angebliche Tatmesser an den Hals gehalten. Daraufhin haben sie zu weinen und zittern begonnen. Er habe das Experiment dann beendet.

    Mattern legt dem Gericht zahlreiche Fotografien vor, die er in zeitlichen Abständen gemacht hatte.  Mattern erklärte ferner, dass das mutmaßliche Opfer, als es am 9. Februar 2010 zu ihm gebracht wurde, „sehr betroffen“ und dem Weinen nahe gewesen sei. Darauf fiel ihm der Verteidiger Kachelmanns Schwenn ins Wort, dass er als Sachverständiger für Rechtsmedizin dies nicht beurteilen könne, da er schließlich nicht Psychiater sei.

    Hinsichtlich des acht mal zehn Zentimeter großen Hämatoms an den Schenkel-Innenseiten des mutmaßlichen Opfers könne dies durch eine Faust verursacht worden sein. „Aber man muss dann schon gewaltig zuschlagen!“ Die Sache sei hochkomplex und „nicht einer Ursache zwingend zuzuordnen“. Mattern gab an, dass er für sein Gerichtsgutachten Selbstversuche mit seiner Ehefrau gemacht habe. Er hätte seine Knie mit Farbe bemalt und diese wiederholt gegen die geschlossenen Oberschenkel seiner Frau gestoßen, um sie auseinanderzudrücken. Die dabei entstandenen Farbabdrücke seien ähnlich ausgedehnt wie die des mutmaßlichen Opfers. Jedoch könne darin kein Beweis gesehen werden. Auch die Rötung am Hals des mutmaßlichen Opfers, sei keine typische Kratzverletzung. Sie könne jedoch eine atypische Kratzverletzung sein. „Von der Traumatomechanik her kann man mit diesem Messer die Befunde am Hals erzeugen. Ich habe kein wirkliches Argument gegen das Messer. Aber ich habe auch keines gegen Selbstbeibringung.“, so Mattern.

    Mattern kommt schließlich zum Schluss, dass alle Varianten möglich seien, aber nichts zwingend beweisbar. Viele Umstände seien maßgebend. Vieles sei eine Sache der Interpretation und er könne sich nicht festlegen.
    Die Anhörung wird weiter fortgesetzt, da weder die von der Verteidigung geladenen Rechtsmediziner Mattern befragen konnten, noch die Verteidigung selbst.

    ( Quelle: spiegel-online vom 01.02.2011 )


  • Nach dem Tod von „Sexy Cora“ nach einer Brust-OP in der Alsterklinik in Hamburg steht nun nach der Obduktion die Todesursache fest. Sie starb an einer Lähmung des Gehirns.
    Vermutlich sei das Gehirn aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung angeschwollen und dies habe zum Tode geführt, so die Rechtsmediziner.
    Hinsichtlich der Schuldfrage erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gegeben habe. Die Anwälte der behandelnden Anästhesistin und des Chirurgen erklären jedoch, dass bislang noch keine Anhaltspunkte bestehen würden, ob überhaupt ein schuldhaftes Verhalten vorliege.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 25.01.2011, S. 7 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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