Habgier

  • Vor dem Landgericht Trier legte der wegen Mordes angeklagte 33-jährige Mann am Montag ein Geständnis ab. Darin räumte er weitestgehend ein, seine damalige Lebensgefährtin beim Sex unter Drogeneinfluss gefesselt, gewürgt und später mit einem Steakmesser erstochen zu haben. Nun erklärte der Angeklagte voller Bedauern diese Tat und will die Strafe und Schuld auf sich nehmen.

  • Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister eine 87-jährige Dame schwer verletzt. Aus Angst vor einer möglichen Strafverfolgung soll er die Frau dann getötet haben.

    Das Landgericht hat hier das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht. In der Anklage wurden die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und auch die Verdeckungsabsicht angeführt. Allerdings bezog sich die Verdeckungsabsicht auf eine vermeintliche veruntreuende Unterschlagung des Angeklagten.

  • Vor dem Landgericht Itzehoe muss sich ein 25-jähriger Mann verantworten. Er soll im April 2011 eine 78-jährige Dame in ihrer Wohnung erschlagen haben. Die Staatsanwaltschaft geht dabei von Habgier aus und hat der Mann wegen Mordes angeklagt.

    Laut Anklage sei der Mann in die Erdgeschosswohnung der Dame eingedrungen und hatte dort nach Geld und Wertgegenständen gesucht. Allerdings traf er direkt auf das mutmaßliche Opfer und habe diese angegriffen. Die Frau soll noch versucht haben, sich zu wehren.

  • BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011, Az.: 3 StR 42/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

    Nach Feststellungen des Landgerichts hat der verschuldete Angeklagte auf dem Wohngrundstück des 87-jährigen Tatopfers einen Schuppen angemietet, um dort einer selbständigen handwerklichen Tätigkeit nachzugehen. Um seine Mietschulden bezahlen zu können, wollte er sich bei der Frau das hierfür benötigte Geld verschaffen. Er wusste, dass sie in ihrer Wohnung in einem Hochschrank höhere Bargeldbeträge verwahrte. In der Folge erdrosselte der Angeklagte die Frau mit einem Elektrokabel und entwendete mindestens 1.000 DM.

    Der Landgericht konnte nicht klären, ob bei der Angeklagten von Anfang an vorgehabt hatte, die Frau zu töten oder ob diese den Angeklagten bei der Tat entdeckte und er sie deshalb tötete. Dennoch nahm das Landgericht hier Mord an, denn in beiden Fällen habe der Angeklagte sich diesem schuldig gemacht. Entweder nämlich um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder aber, um eine andere Straftat zu verdecken; dazu habe er jeweils aus Habgier gehandelt, § 211 Abs. 2 StGB.

    Dazu der BGH:

    „Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht materiell-rechtlich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte Frau R. getötet hat. Jedoch beruht die Annahme, er könne dies nur getan haben, um entweder die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen oder aber der Strafverfolgung wegen dieser Wegnahme zu entgehen und sich die Beute zu sichern, auf einer lücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.“

    Ferne habe sich das Landgericht nicht mit weiteren Varianten auseinandergesetzt. So könne ebenfalls in Betracht kommen, dass der Entschluss zur Wegnahme des Geldes erst nach dem Tod des Opfers entstand oder dem Tod ein Streit vorausgegangen war.
    Daher wurde das Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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