Haftbefehl

  • Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist auch dann anzurechnen, wenn auch nur potentielle Gesamtstrafenfähigkeit besteht.

    Der Angeklagte befand sich aufgrund des aktuellen Verfahrens seit dem 01.01.2012 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte saß bereits zwischen dem 09.06.2008 und 11.12.2008 und dem 29.07.2009 und 11.09.2009 ebenfalls wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft. Von diesen zwei Taten wurde der Angeklagte jedoch rechtskräftig freigesprochen.

    Die Strafverteidigung wehrt sich nun vor dem Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Denn dem Angeklagten drohe lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, dabei befindet er sich, unter hinzuziehen der beiden anderen Untersuchungshaftzeiträumen, bereits seit 16 Monaten in Untersuchungshaft.

    Das OLG Naumburg hält die Beschwerde der Strafverteidigung für berechtigt. Denn wäre der Angeklagte nicht freigesprochen worden, dann hätte man nun eine Gesamtstrafe gebildet, auf der die Untersuchungshaft anzurechnen gewesen sein wäre.

    „Wäre der Angeklagte für jene Taten verurteilt worden, wäre aus den dann verhängten Strafen und derjenigen, die vom Amtsgericht Magdeburg ausgesprochen und vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 12. September 2012 bestätigt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO). Die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung von der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Anrechnung muss sich daher auch auf die in den Jahren 2008 und 2009 erlittene Untersuchungshaft erstrecken.“

    Da die Untersuchungshaft mit 16 Monaten die zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr übersteigt, hebt das OLG Naumburg den Haftbefehl auf.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 2 Ws 198/11


  • Hält ein Angeklagter eine Verurteilung zu einer Haftstrafe für möglich, ist eine solche Verurteilung kein neuer Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

    Einem Angeklagten wurden mehrere Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen. Ein erlassener Haftbefehl gegen ihn wurde später unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. In einem Verfahren erfolgte dann die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Strafverteidigung die Revision ein.
    Anschließend wurde in einem weiteren Verfahren vom Landgericht Bochum ein neuer Haftbefehl erlassen, der nicht außer Vollzug gesetzt wurde. Dadurch seien neue Umstände gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO durch die Verurteilung aufgetreten, denn nun sei die Fluchtgefahr erhöht, so das Gericht. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Haftbeschwerde erfolgreich vor dem OLG Hamm.

    „Auch neu hervorgetretene Umstände i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen unter Berücksichtigung der engen Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 – in StV 2008, 29, vom 29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 – in StV 2007, 84 = StraFo 2007, 19 und vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 – in StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108) ausge¬führt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar ge¬eignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewe¬sen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen müsse, könne einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausganges während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt habe und er gleichwohl allen Auflagen be¬anstandungsfrei nachgekommen sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO übernommen (vgl. OLG Hamm, StV 2008, 29; OLG Nürnberg, StraFo 2011, 224; OLG Oldenburg, StV 2009, 141; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 104; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 116 Rdnr. 28 m.w.N.).“

    Zwar stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte im Verfahren von einer Bewährungsstrafe ausging, jedoch war dem Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bekannt, dass es auch zu einer Haftstrafe kommen könnte. Deswegen seien keine neuen Gründe im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO hervorgetreten. Die Haftbeschwerde der Strafverteidigung hat damit Erfolg.

    OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: III-2 Ws 252/12


  • Dem Beschuldigten wurden mehrere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgeworfen.

    Die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal setzte den Haftbefehl außer Vollzug, mit der Auflage, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei einer Polizeidienststelle zu melden und Kindergärten und Schulen zu meiden habe.

    Auch nachdem das Hauptverfahren vor dem Landgericht Frankenthal startete und dem Angeklagten eröffnet wurde, dass auch eine Anordnung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung möglich wäre, wurde der Haftbefehl weiter außer Vollzug gesetzt.

    Im Verfahren wurde der Angeklagte dann zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Aufgrund der hohen Strafe bejahte das Landgericht die Fluchtgefahr und setzte den Haftbefehl nun nicht mehr außer Vollzug. Der Angeklagte wehrte sich gegen das Urteil im Wege der Revision und legte durch die Strafverteidigung Beschwerde bezüglich der Inhaftierung ein.

  • OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2012, Az.: 1 Ws 142/12

    Der Tatverdächtigte wurde wegen dem dringenden Tatverdacht des räuberischen Diebstahls am 12. Oktober 2011 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen. Erst rund einen Monat später, am 11. November 2011, wurde durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen beraumte den ersten Hauptverhandlungstag für den März 2012 an. Weitere Verhandlungstermine sollten erst rund einen Monat später stattfinden.
    Die Strafverteidigung rügte die lange Untersuchungshaft per Beschwerde und hatte hiermit Erfolg.

    Das Oberlandesgericht Naumburg stellt fest, dass bereits die Dauer zwischen Festnahme und Anklage zu lang war:

    „Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft, obwohl sie bereits am 27. Juli 2011 einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt hat und der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig war, erst am 10. November 2011, somit einen Monat nach der Festnahme des Angeklagten, Anklage erhoben hat“

    Auch im weiteren Verfahrensverlauf erkennt das OLG Naumburg Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot. Besonders schwer wiegt, dass der Tatverdächtige drogenabhängig war und dies auch bereits bei der Beantragung des Haftbefehls bekannt war. Trotzdem wurde die Begutachtung des Tatverdächtigen erst im Rahmen des ersten Verhandlungstermins, im März 2012, angeordnet:

    „Insbesondere durch den Umstand, dass bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste und dessen auch im vorliegenden Verfahren zu verhandelnde Taten der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden können, bekannt war und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Begutachtung des Angeklagten hätte veranlasst werden müssen, liegt eine erhebliche Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgrundsatzes vor, der zur Aufhebung des Haftbefehls zwingt.“

    Die Strafverteidigung erreichte mit der erfolgreichen Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls.


  • Gegen den Beschwerdeführer wurde Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützt ist, erlassen.
    Dem Beschuldigten wurde Untreue ( §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB ) zur Last gelegt, welche er im Rahmen der Tätigkeit als Geschäftsführer eine GmbH begangen haben soll.
    Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls festgenommen, aber von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Allerdings wurde ihm auferlegt, sich zweimal in der Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle melden, was er auch tat.

  • Die Strafkammer erließ gegen den Angeklagten einen Untersuchungshaftbefehl. In der Folgezeit fanden die Hauptverhandlungstermine statt.

    Dazu führte das OLG aus:

    „Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben.“

    Das OLG betont in dem Beschluss das Versäumnis der Strafkammer, das Verfahren in ausreichendem Maße zu fördern – dies gebiete das Beschleunigungsgebot.

    Um diesem Gebot gerecht zu werden, seien durchschnittlich 2,2 Termine pro Monat zu wenig, insbesondere da die jeweiligen Termine kurz gewesen seinen. Damit hat das OLG einen gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bejaht. Aus diesem Grund wurde der Haftbefehl aufgehoben.

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: III 3 Ws 424/11

  • Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 22.08.2011 befindet sich der Angeklagte seit dem 23.08.2011 ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft.
    Die Staatsanwaltschaft Stade erhob am 21.12.2011 (unter anderem) gegen ihn Anklage beim Landgericht Stade.

    Am 12.01.2012 erließ das Landgericht Stade daraufhin einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten, wobei die bisher in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stade nicht berücksichtigten, aber in der Anklageschrift enthaltenen Taten mit aufgenommen wurden.

  • Wie so eben gemeldet wurde, hebt der Bundesgerichtshof (BGH) den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Holger Gerlach im Verfahren um die „NSU“ auf.

    Pressemitteilung:
    Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl  im „NSU“-Verfahren auf.

    Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten Holger Gerlach wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ am 14. November 2011 erlassenen und am 24. Februar 2012 erweiterten Haftbefehl aufgehoben.

    In dem Haftbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den am 4. November 2011 verstorbenen Mitgliedern des „NSU“ Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Jahre 2001 oder 2002 im Auftrag des anderweitig verfolgten Ralf Wohlleben eine Pistole überbracht und damit Beihilfe zu den von dieser Gruppierung in der Folge begangenen Morden und Banküberfällen geleistet. Weiter habe er Böhnhardt, Mundlos und die ebenfalls der Mitgliedschaft im  „NSU“ verdächtige Beate Zschäpe dadurch unterstützt, dass er ihnen 2004 seinen Führerschein, 2006 eine fremde Krankenversichertenkarte und schließlich im Mai 2011 einen von ihm eigens für diesen Zweck beantragten Reisepass zur Benutzung überlassen habe.

    Was den Vorwurf der Beihilfe zum Mord betrifft, sieht der im Zuge eines Haftprüfungsverfahrens mit der Sache befasste 3. Strafsenat schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole die nachfolgenden, erst ab Anfang 2004 begangenen Taten des „NSU“ – wie erforderlich – objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat. Insbesondere habe die Pistole nicht als eine der Tatwaffen identifiziert werden können.

    Soweit dem Beschuldigten daneben Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, geht der Senat jedenfalls nicht von einem für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht aus. Die Gruppierung habe sich bei der Planung und bei der Durchführung ihrer Anschläge streng abgeschottet und, für eine terroristische Vereinigung ungewöhnlich, auch über mehr als zehn Jahre davon abgesehen, sich zu ihren Taten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Einlassung des Beschuldigten, er habe mit Mordanschlägen des „Trios“ nicht gerechnet und ihnen solche auch nicht zugetraut, derzeit nicht hinreichend sicher widerlegen.

    Beschluss vom 25. Mai 2012 – AK 14/12

    Karlsruhe, den 25. Mai 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 073/2012 vom 25.05.2012

  • KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 – 1 AR 1247/10

    Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten angeklagt.
    Laut Anklage sei er mit seinem zuvor ordnungswidrig abgestellten Auto auf einen Mitarbeiten des Bezirksamts zugefahren, um fliehen zu können. Dabei sei der Mann verletzt worden.
    Das Amtsgericht hat die Anklage am 12. April 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig Termin für den 26. Mai 2010 anberaumt. Die Ladung erfolgte über den Strafverteidiger, welche zuvor die Vollmacht vorgelegt hatte.
    Kurz darauf übergab der Strafverteidiger dem Gericht die Kopie einer zuvor erstellten Vollmacht, wobei er nicht mehr zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt ist.
    Der Angeklagte wurde sodann zur neuen, auf den 9. Juni 2010 angesetzten Hauptverhandlung über seinen Verteidiger geladen. Die an den Angeklagten nach Paris geschickte Ladung kam zurück.  Der Verteidiger wieß ausdrücklich darauf hin, „keinerlei Empfangsvollmacht für Ladungen“ zu haben.
    Der Angeklagte blieb sodann der Hauptverhandlung fern. Das Amtsgericht erließ daher gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl. Die gegen diesen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2010 verworfen.
    Dagegen legte der Angeklagte gemäß § 310 Abs. 1 StPO Beschwerde ein.

    Dazu das KG:

    „Der Haftbefehl des Amtsgerichts kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach § 230 Abs. 2 StPO die Verhaftung des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten anzuordnen, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde. Daran fehlt es hier. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass der Verteidiger zur Entgegennahme der Ladung für den in Frankreich lebenden Angeklagten nicht bevollmächtigt gewesen ist. Der Angeklagte hat ihn vielmehr ausdrücklich hierzu bevollmächtigt und der Verteidiger hat dies durch die mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 überreichte Vollmacht vom 11. Dezember 2009 im Original nachgewiesen. Dass diese entgegen der Ansicht des Verteidigers durch eine auf den 15. Oktober 2009 datierte Vollmacht, die zudem nur in Ablichtung vorliegt, nicht eingeschränkt werden kann, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Hinzu kommt, dass der Senat die Zweifel des Landgerichts an der Echtheit der Vollmacht vom 15. Oktober 2009 teilt, sodass fraglich ist, ob diese Vollmacht im Rechtsverkehr überhaupt Wirkung entfaltet. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der in der an den Verteidiger bewirkten Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 StPO in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverzichtbarer Bestandteil jeder schriftlichen Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ist die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen wird. Lebt der Angeklagte dauerhaft im Ausland, wird diese Warnung in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise als nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts unzulässig [vgl. OLG Brandenburg StRR 2007, 276; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18, 19], teilweise aber auch als zulässig angesehen, sofern sie den für den Zustellungsempfänger eindeutigen Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt [vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2010 2 Qs 22/10 – bei juris; OLG Rostock StRR 2008, 310]. Letzterer Ansicht schließt sich der Senat an. Sie entspricht der in Nr. 116 Abs. 1 RiVASt geregelten Vorgehensweise. In der zuzustellenden Ladung zur Hauptverhandlung muss daher der Hinweis enthalten sein, dass sich die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Erscheinen in der Hauptverhandlung auf das Staatsgebiet Deutschlands beschränkt. Nur dann stellt die entsprechende Warnung keinen Akt der Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, der die Souveränität des ausländischen Staates tangiert. Dies gilt auch, wenn die Ladung an den nach § 145a Abs. 2 StPO ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger in Deutschland erfolgt. Zum einen ist Adressat auch dann ausschließlich der im Ausland lebende Vollmachtgeber und § 145a Abs. 2 StPO soll lediglich das Zustellungsverfahren vereinfachen und die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung sicherstellen [vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 145a Rdn. 1]. Vorliegend enthielt die der Ladung beigefügte „Übersicht der Rechtsfolgen bei Ausbleiben im Termin“ unter dem Stichwort „Angeklagter im Strafverfahren“ keine territoriale Beschränkung der Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen, sondern nur den Hinweis „Verhaftung oder polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin“. Damit ist der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden und der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 9. Juni 2010 sowie der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2010 waren aufzuheben.“

    Damit stellt das KG klar, dass ein Haftbefehl nur erlassen werden kann, wenn der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde. Dies hat das KG hier abgelehnt.


  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 2 HEs 37 – 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11

    Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm und später aufgrund des neu gefassten und ergänzten Haftbefehls des Landgerichts Ulm. Dieser Haftbefehl richtet sich außerdem gegen den Angeschuldigten St., der sich zuvor aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 9. Oktober 2010 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft befand.
    Den Angeschuldigten wurden unter anderem schwerer Bandendiebstahl, besonders schwerer Diebstahl und versuchter Mord vorgeworfen.
    Das Amtsgericht sowie das Landgericht geben als Haftgrund Wiederholungsgefahr an.
    Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO vorliegen.

    Aus dem Beschluss des OLG:

    „Der Haftbefehl ist dennoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist.
    Der besondere Umfang der Ermittlungen hat bisher ein Urteil nicht zugelassen. Vorliegend waren Serienstraftaten aufzuklären, an denen mutmaßlich mehrere Beschuldigte in wechselnder Besetzung beteiligt waren. Dazu musste die überwachte Telekommunikation und eine Vielzahl von Verkaufsbelegen ausgewertet sowie Diebesgut von insgesamt rund zehn Tonnen Gewicht gesichtet werden.
    Das Verfahren ist bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.“
    „Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
    Der Kammervorsitzende legt in seinem Vorlagebericht vom 4. April 2011 dar, dass eine Hauptverhandlung in vorliegender Sache „realistisch frühestens im September 2011 möglich“ – und damit im günstigsten Fall erst rund sieben Monate nach Anklageerhebung zu erwarten ist. Bis dahin befinden sich die Angeschuldigten mindestens elf Monate in Untersuchungshaft. Damit verzögert sich das Verfahren gegenüber dem üblichen Geschäftsgang um mindestens drei Monate, weshalb die Hauptverhandlung auch zum Zeitpunkt der Haftprüfung nach neun Monaten Untersuchungshaft noch nicht begonnen haben wird. Bei einer so langen Haft gilt für die Rechtfertigung der Haftfortdauer schon allgemein ein besonders strenger Maßstab. Hier kommt hinzu, dass die Haft auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und in solchen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, wie schon daraus hervorgeht, dass § 122a StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auf höchstens ein Jahr begrenzt. Nach diesem Maßstab ist die Verfahrensverzögerung nicht gerechtfertigt.“
    „Die Überlastung des Gerichts infolge einer Häufung anhängiger Sachen die schon länger dauert, rechtfertigt die Verzögerung nicht. Ein Beschuldigter darf nicht deshalb länger in Haft gehalten werden, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (BVerfG a.a.O. Rn. 6). Eine Überlastung kann eine Verfahrensverzögerung allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie kurzfristig ist und weder voraussehbar noch vermeidbar war (vgl. Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 121 Rn. 18 m. w. N.).“

    Damit betont das OLG, dass die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 I StPO nur in Ausnahmefällen aufrecht erhalten werden darf. Das OLG stellt klar, dass dabei nicht nur die bereits verstrichene Zeit beachtet werden muss, sondern auch die noch zu erwartende Zeit bis zum Urteil; dies gebiete das Beschleunigungsgebot. Nach Auffassung des OLG standen im vorliegen Fall deutliche Verzögerungen bevor, die dem Gericht auch bekannt waren. Daher sei die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt. Daher hat das OLG den Haftbefehl ausgehoben. Die Angeschuldigten waren zu entlassen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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