Handel

  • Ein Drogengeschäft steht nicht in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen, wenn sich am Übergabeort lediglich zufällig eine Waffensammlung befindet.

    Das Landgericht Bochum stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte bewahrte in seiner Wohnung drei verschiedene Pistolen inklusive Munition auf. Bei einem Drogenkauf soll der Angeklagte eine Pistole als Sicherheit übergeben haben. Es kam auch zukünftig immer wieder zum Ankauf und Verkauf größerer Rauschmittelmengen in der Wohnung. Auch bei den späteren Geschäften lagerte der Angeklagte mehrere Waffen in seiner Wohnung, die er gelegentlich auch als Pfand übereignete. Als er seine Schulden zum Teil nicht begleichen konnte, einigte er sich mit einem Lieferanten darauf, dass dies mit der überlassenen Pistole verrechnet werde. Zwischendurch kam es in der Wohnung aber auch immer wieder zu Drogengeschäften, die keinen direkten Bezug zu den Waffen hatten.

  • Ein Vermögensschaden beim Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte.

    Vor dem Landgericht Darmstadt wurden dem Angeklagten mehrere Betrugshandlungen vorgeworfen. Unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung wurde er wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

    Der Angeklagte betrieb auf Ebay einen Reifen- und Felgenhandel. Hier bot er Plagiatsfelgen als Originalfelgen an. Die Plagiatsfelgen waren nicht nur deutlich günstiger im Einkauf, sondern es fehlte auch die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt.

    Das Landgericht bejaht hier einen Vermögensschaden von 1000 Euro je Felgensatz. Die Felgen besäßen gegenüber den Originalfelgen einen Minderwert von nicht mehr als 500 Euro. Zusätzlich wurde der Schaden durch die fehlende Zulassung mit mindestens 500 Euro je Felgensatz veranschlagt.

    Die Strafverteidigung wehrt sich gegen diese Verurteilung erfolgreich mittels Revision.

  • Die Masche klingt kinderleicht und dennoch absurd: Die Kunden eines gekauften iPad 2 geben de wertvollen Tablett-PC kurze Zeit nach dem Kauf zurück im Rahmen des rechtlichen Widerrufs/Rückgaberecht – doch anstatt dem dünnen Gerät von Apple befindet sich eine Knetmasse in dem Karton mit vergleichbaren Gewicht und original Versiegelung.

    Anscheinend achten die Verkäufer nicht immer so auf den Inhalt des Kartons. Anders lässt es sich nicht erklären, dass dieserBetrug – wie von gemeldet wurde – in Kanada nun mehrfach erfolgreich bei großen Handelsketten wie Walmarkt funktionierte. Oftmals wurden die Kartons aufgrund der perfekten Verspiegelung gleich direkt weiterverkauft und der neue Kunde staunte nicht schlecht über die Knete. Beim ersten betroffenen Kunden reagierte das Geschäft noch ungläubig, mittlerweile berichteten schon mehrere Sender darüber. Bislang zeigten sich die Handelsketten immer kulant.

    Selbstverständlich liegt hierbei ein klarer Betrug vor, doch sind die Täter zumeist längst verschwunden, wenn der falsche Inhalt auffällt. Von derzeit knapp 30 Fällen sei die Rede, aber das gesamte Ausmaß ist noch nicht überschaubar. Mittlerweile soll sich sogar Apple nun in die Ermittlungen eingeschaltet haben.

    ( Quelle: golem, 19.01.2012 )


  • Ein 21-jähriger Student musste sich vor dem Paderborner Schöffengericht verantworten wegen eines Verstoßes gegen das BtMG. Ihm wurde vorgeworfen, in einer Kellerwohnung eine Marihuana-Plantage betrieben zu haben. Diese war mit  professionellen Systemen für Düngung, Bewässerung, Belüftung und Beleuchtung versehen.

    Die Drogenfahndung erhielt einen anonymen Hinweis auf die Plantage und finden sie in der Kellerwohnung. Durch andere Hausbewohner und Fingerabdrücken konnte der Student als Betreiber ausgemacht werden. Ebenfalls angeklagt war der Hauseigentümer.

    Der vorbestrafte Student gestand die Tat und gab an, mit den 90 Pflanzen in den Drogenhandel einsteigen zu wollen. Ebenfalls sagte er aus, der Eigentümer habe von der Plantage gewusst.

    Dieser allerdings leugnete die Tat und bestritt, etwas von der Plantage gewusst zu haben. Er soll dabei sogar Zeugen beeinflusst haben. Das Gericht schenkte der Aussage des Eigentümers keinen Glauben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Zudem muss er vorbestrafte Mann eine 7500 Euro hohe Geldstrafe an die Staatskasse zahlen.

    Der Student wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Außerdem muss er eine Geldstrafe von insgesamt 800 Euro zahlen, 200 Sozialstunden ableisten und seinen Bewährungshelfer insbesondere über seinen Studienverlauf informieren.

    ( Quelle: Neue Westfälische online vom 15.11.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 2 StR 382/10

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 301.272,29 € angeordnet. Dagegen legte die Strafverteidigung des Angeklagten Revision ein.

    Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R., der eine Organisation zum gewinnbringenden Vertrieb von Betäubungsmitteln aufgebaut hatte, der Gruppierung regelmäßig größere Mengen Rauschgift zu besorgen. Aus diesem Grund lernte der Angeklagte die Mitlieder der Organisation kennen. Der Angeklagte lieferte auf telefonische Bestellung des R. hin. Haschisch und Kokain bezog die Organisation ausschließlich vom Angeklagten. Der erreichte Gesamtumsatz belief sich auf einen Betrag in Höhe von 302.378,60 €, der von dem

    Angeklagten erzielte Gewinn auf mindestens 23.046 €.

    Auf dieser Grundlage ging das Landegericht vom Handeln als „Bande“ aus. Dazu der BGH:

    „Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Dem Angeklagten habe es oblegen, das Rauschgift von einem unbekannten Lieferanten zu beziehen und der Organisation zum gewinnbringenden Verkauf zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte sei ständiger Lieferant des R. gewesen und habe nur über Abnehmer aus dem Kreis der Bande verfügt. Insoweit habe ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem bestanden, in welchem er mit den anderen Mitgliedern der Bande ein gemeinsames übergeordnetes Interesse verfolgt habe.
    Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Bandenhandels im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne dieser Vorschriften, wenn es aufgrund entsprechender, über das einzelne Geschäft hinaus reichender Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur führt (BGHSt 42, 255, 259).“

    Damit schränkt der BGH das Handeln als „Bande“ ein. Es handle sich um selbstständiges Handeln und gerade kein Zusammenwirken und der damit verbundenen Abhängigkeit. Der BGH bezog sich insbesondere auf die Gewinne, die nicht untereinander geteilt wurden, sondern jeder selbst kassierte. Damit lag wirtschaftlich kein „gemeinsames Bandeninteresse“ vor. Jeder verfolgte seine eigenen Interessen, nämlich den eigenen Profit.


  • BGH, Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 3 StR 318/10

    Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten jeweils wegen „schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
    Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten im Autohandel tätig. Die Geschädigten betrieben einen Kfz-Ersatzteilhandel. Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen.
    Die Angeklagten suchten die Geschädigten auf, um einen von ihnen für 250 Euro erworbenen defekten Airbag umzutauschen. Zudem wollten sie sich aus einem anderen Geschäft 100 Euro zurückzahlen lassen. Dabei gab es Probleme, sodass die Angeklagten stattdessen ein Lenkgetriebe im Wert von 450 Euro mitnehmen wollten. Sodann gingen die Angeklagten zu ihrem Auto, angeblich um die fehlenden 100 Euro zu holen. Die Geschädigten vertrauten auf den Zahlungswillen. Als die Geschädigten feststellten, dass die Angeklagten das Gelände ohne zu zahlen verlassen wollen, wollten sie diese daran hindern. Sie gingen zu dem Auto der Angeklagten und es entstanden neue „Verhandlungen“. Dabei allerdings zog einer der Angeklagten während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung eines Geschädigten stach.

    Der BGH sah hier entgegen des Landgerichts keine schwere räuberische Erpressung und führte dazu aus:

    „Zwar hat der Geschädigte K. einen Vermögensnachteil erlitten, indes beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Angeklagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der Geschädigte irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe übereignete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die Wegfahrt der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen. Es liegt deshalb eine so genannte Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) mit anschließender – nach Entdeckung begangener – Nötigung (§ 240 StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils.“

    „Die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass das Nötigungsmittel erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses eingesetzt wurde. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 – 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-) Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 – (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN). Die Gewaltanwendung beeinflusste die Vermögenssituation des Geschädigten K. als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Schläge nicht beeinträchtigt.“

    Somit liegt im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH keine räuberische Erpressung vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Gewalt nicht unmittelbar nach der Täuschung eingesetzt worden ist, um das Opfer zu nötigen, die Vermögensschädigung abschließend hinzunehmen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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