Heilpraktiker

  • Das Einvernehmen des Opfers mit sexuellen Handlungen schließt einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nicht aus.

    Dem 57-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, als Heilpraktiker sexuelle Handlungen an einer Patientin vorgenommen zu haben. Die Frau gab sich beim Heilpraktiker aufgrund eines unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches in Behandlung. Dabei wurde der „Vaginalraum“ der Patientin durch Finger des Heilpraktikers „mobilisiert“. Zusätzlich versuchte der Heilpraktiker sein Glied in den Mund der Patientin einzuführen. Die Frau war damit jedoch nicht einverstanden und drehte den Kopf weg. Einer anderen Patientin, die wegen Migräne kam, biss der Angeklagte völlig unerwartet in die unbekleidete linke Brust. Mit einer weiteren Patientin führte der Angeklagte mehrfach einvernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr durch.

    Das Landgericht Münster verurteile den Angeklagten wegen dem versuchten Oralverkehr und dem Biss in der Brust wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Bezüglich der restlichen Taten (Geschlechtsverkehr) mochte das Landgericht keine Strafbarkeit erkennen, da die Frauen ihr Einverständnis erteilt hätten.

    Gegen die Verurteilung legte sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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