Identifizierung

  • Eine allgemeine Personenbeschreibung und zweifelnde Zeugen reichen nicht zur Identifizierung eines Täters.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen besonders schweren Raubes, wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Amtsanmaßung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu sieben Jahren Haft verurteilt.

    Gegen das Urteil legte die Strafverteidigung die Revision ein.

  • BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009

    Das Bundesverfassungsgericht hatte im vorliegenden Fall über die Rechtmäßigkeit einer Video-Überwachung durch das Verkehrskontrollsystems Typ VKS zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2006 auf der BAB 19 durch das VKS System im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung  aufgenommen und rügt infolge dessen diese Aufzeichnung, die ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellt.

    Zudem war die Rechtsgrundlage des Eingriffes zu prüfen, auf die sich die zuständige Stelle in dem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer berief. So hatte das Amtsgericht „im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen“.

    Hierzu stellten die Richter des BVerfG fest:

    „In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).“

    So sei zwar eine solche Video-Überwachung im Verkehrsrecht nicht generell unzulässig, jedoch stellt die Rechtsgrundlage des herangezogenen Erlasses des Wirtschaftministeriums Mecklenburg-Vorpommern keine geeignete Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff dar:

    „Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass – ausweislich der einleitenden Bemerkung – um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 <227> [BVerfG 31.05.1988 – 1 BvR 520/83]). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>)“

    Aus diesem Grund verwiesen die Richter die Klage zurück an das zuständige Amtsgericht zur erneuten Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde war im Übrigen unzulässig.

    Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine solche Video-Überwachung im Straßenverkehr in Zukunft geschaffen wird und wie die Gerichte dann zu entscheiden haben.

    Das vollständige Urteil findet sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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