Immobilien

  • Die Heiratsschwindelei ist kein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Der Heiratsschwindler wird, sofern er den Tatbestand erfüllt, als einfacher Betrüger vor den Strafgerichten verurteilt. Für den Betrug (§ 263 StGB) sieht das Strafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
    Dass die Gerichte von diesem Strafrahmen auch teilweise Gebrauch machen, erlebte kürzlich ein Mann vor dem Amtsgericht Würzburg. Ein ehemaliger Ingenieure machte einer Rentnerin schöne Augen. Er erzählte ihr, dass ihm mehrere Immobilien gehören würden. Er würde aber noch Geld für die Renovierung benötigen.

  • Die Angeklagte wurde vom LG wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

    Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ihre Versuche bei Banken Kredite zu erlangen schlugen fehl. Auf Vorschlag eines Finanzvermittlers entschloss sich sie Angeklagte, Darlehen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise überstiegen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen Rückzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden in Höhe von ca. 150.000 EUR abtragen und durch Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie bei der Kreissparkasse Darlehensverträge über insgesamt 475.000 EUR ab. Sie unterzeichnete dabei eine unvollständige Vermögens- und Schuldenaufstellung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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