Das LG verwarnte den Angeklagten B. K. wegen vorsätzlichen Bankrotts und behielt die Verhängung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 35 Euro vor. Vom Vorwurf der Untreue in zwei Fällen sowie vom Vorwurf des vorsätzlichen Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auch der Angeklagte D. K. wurde vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen freigesprochen.
Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner