Internet

  • Die Diskussionen rund um Facebook und deren Sammelsurium aus Daten ebbt nicht ab. Nach Medienberichten erwägt nun offenbar das Bundesland Hessen mit Facebook zusammenzuarbeiten bei der Verfolgung von Straftaten. Zumindest wenn es nach dem Willen von Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) geht. Dieser erklärte gegenüber der BILD, dass Straftaten mit Hilfe von sozialen Netzwerken in Zukunft noch besser aufgeklärt werden könnten und sagte. „Dieses Potential sollte der Staat nicht liegen lassen“.

  • Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass Bankkunden, die auf gefälschten Internetseiten ihre Transaktionsnummern (kurz: TAN) preisgeben, selbst für den Schaden haften müssen.
    Vor dem BGH hatte ein 68-jähriger Pensionär geklagt. Er hatte durch den Betrug auf einer Internetseite im Jahre 2008 insgesamt zehn seiner Tan-Codes angegeben, was dazu führte, dass unbekannte Betrüger sein Konto plündern konnten. Es wurden 5000 Euro von seinem Konto nach Griechenland überwiesen.

    Nach Ansicht des BGH hatte der Mann „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen“, da er die Warnhinweise der Bank vor Betrügern hätte beachten müssen. Kunden wurden aufgefordert, nie mehrere Nummern auf einmal anzugeben. Auch ein Mitverschulden der Bank lehnte der BGH ab. Zudem seien die Überweisungen durch die Betrüger mit korrekten Geheimzahlen getätigt worden. Dadurch sei für den Bank nicht erkennbar, wer die Überweisung tätigt.
    Allerdings betrifft das Urteil nur vergleichbarer Fälle bis zum 30. Oktober 2009, da seitdem eine Verbraucherschutzrichtlinie gilt, wonach Bankkunden nur für große Fahrlässigkeit und Vorsatz haften. Daher könnte das Urteil anders ausfallen – eine Entscheidung dazu steht aber noch aus.

    ( Quelle: Westdeutsche Zeitung online vom 24.04.2012 )


  • Das Hamburger Landgericht hat über einen Streit zwischen der Internetplattform Youtube und der Verwertungsgesellschaft Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) entschieden.
    Die Gema wollte anhand von zwölf Musiktiteln, an denen die Gema Rechte wahrnimmt, klarstellen lassen, dass Youtube Urheberrechtsverletzungen begehe. Youtube ging es darum, eine Haftung der Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen auszuschließen. Dafür führten die Vertreter an, dass Youtube den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle und weder selbst Videos erstellt noch hochlädt.
    Ein kleiner Sieg für das Urheberrecht: Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt in dem Vorgehen von Youtube eine Urheberrechtsverletzung, da die Titel nicht blockiert wurden. Allerdings wertete das Gericht Youtube nur als „Störer“, was bedeutet, dass die Internetplattform lediglich auf beliebige Weise mit der Verbreitung der Inhalte zu tun habe.
    Zum Störerbegriff im Urhebrrecht hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.05.2001 (Az: I ZR 251/99) ausgeführt:

    „Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“

    Das Landgericht hat festgestellt, dass Youtube keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen darf, an denen die Gema Urheberrechte geltend gemacht hat.
    Für eine Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten verhängt. Um dies zu vermeiden, muss Youtube jetzt hochgeladene Videos überprüfen und gegebenenfalls löschen. Dies erscheint allerdings nahezu unmöglich, da mittlerweile mehr als 60 Stunden Videomaterial pro Minute auf Youtube hochgeladen werden.
    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 20.04.2012 )


  • Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeschuldigten vorgeworfen, im Jahre 2008 ein Haus aufgesucht zu haben, um sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk des Zeugen J einzuwählen. Dabei habe er beabsichtigt, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen.
    Das Amtsgericht Wuppertal hat die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO mangels strafbaren Verhaltens des Angeschuldigten nicht gegeben sei.

  • Im Kampf gegen die Kinderpornografie ist es vor wenigen Tagen im Rahmen der von Interpol geleiteten „Operation Tornado“ zu einem großen Schlag gekommen. In der Folge wurde jetzt eine hohe Anzahl an Ermittlungsverfahren eingeleitet. Davon sind auch viele Deutsche betroffen.

  • Bereits gestern hatte sich Facebook zu den aktuellen Streitthemen der Datenschützer aus Deutschland im SPIEGEL geäußert und von einer wirklich großen Nervosität im Umgang mit persönlichen Daten im Hinblick auf Deutschland gesprochen. Das Land sei ein „spezieller Fall“ heißt es.

    Neben dem fragwürdigen „Like“-Button, der von angemeldeten und nicht-angemeldeten Seitenbesuchern eventuell die IP-Adresse speichert und zu den Servern von Facebook in den USA sendet, was ein Verstoß gegen die deutschen Datenschutzbestimmungen darstellen würde, ist vor allem auch die automatische Gesichtserkennung des größten sozialen Netzwerks der Welt heiß diskutiert. Diese würde biometrische Daten gegen den Willen des Betroffenen erfassen, was ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bedeutet könne.

    Wie Ilse Aigner (CSU), derzeitige Bundesverbraucherschutzministerin der Regierung, nun erklärte, unterstützt sie das Bestreben des Hamburger und Schleswig-Holsteiner Datenschutzbeauftragten, gegen diese automatische Gesichtserkennung vorzugehen. Insbesondere dürfe diese nur mit Einwilligung des Benutzers erfolgen und nicht automatisch voreingestellt.

    Zudem hofft sie auf eine europaweite Lösung dieses Problems. „Es wäre absurd, wenn ein globaler Internetkonzern regionale Sonderregelungen für einzelne Bundesländer machen würde“ bekräftigte die Ministerin gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“.

    Doch damit dürfte die Kuh noch nicht vom Eis sein, denn derzeit sieht es nicht danach aus als würde Facebook den Forderungen entgegen kommen.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 24.10.2011 )


  • Pressemitteilung des BGH,  Nr. 150/2011 vom 28.09.2011

    Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seiner Entscheidung das Verbot von privaten Sportwetten und anderen Glückspielen im Internet, wie es in der veröffentlichten Pressemitteilung heisst. Lange wurde auf diese Entscheidung gewartet, insbesondere angesichts zunehmender Angebote von Wetten, Glückspielen, Poker-Angeboten im Internet.

    Pressemitteilung:

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

    Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

    In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta – erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.

    Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

    Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.

    Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.

    Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).

    Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II

    LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007

    ZfWG 2007, 471

    OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009

    ZfWG 2009, 268

    und

    Urteil vom 28. September – I ZR 189/08

    LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007

    OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008

    MMR 2009, 195

    und

    Urteil vom 28. September – I ZR 30/10

    LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007

    ZfWG 2007, 460

    OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010

    ZfWG 2010, 105

    und

    Urteil vom 28. September – I ZR 43/10

    LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008

    OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010

    und

    Urteil vom 28. September – I ZR 93/10

    LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009

    ZfWG 2009, 311

    OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010

    MMR 2010, 359

    Karlsruhe, den 28. September 2011


  • Aufgrund der schrecklichen Anschläge in Norwegen und der Tatsache, dass sich der Täter Anders Behring Breivik zuvor jahrelang auf einschlägigen Seiten und Angeboten, die man wohl dem zweifelhaften, rechtsradikalen Bereich zuordnen kann, aufhielt und hierüber seine eigene Reputation suchte, fordert der derzeitige Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich jetzt ein Ende der Anonymität im Internet.

    Wie der CSU-Politiker gegenüber dem „Spiegel“ erklärte, müsse auch die Rechtsordnung nach dem Grundgesetz im Internet gelten. Dazu zähle es auch „mit offenem Visier“ zu diskutieren. Gerade die Anonymität im Internet und auch in sozialen Netzwerken würde der Radikalisierung von Einzeltäter helfen. „Wir haben immer mehr Menschen, die sich von ihrer sozialen Umgebung isolieren und allein in eine Welt im Netz eintauchen“ erklärte Friedrich.

    Dies führt zu erheblichen Sicherheitsrisiken. Viele Menschen sind anfällig und würden sich dadurch verändern, ohne dass es wirklich auffällt. Um dieser Sorge zu begegnen fordert der Innenminister jetzt schärfe Kontrollen.

    Wie könnten diese aussehen? Ein „Internet-Führerschein“? Müssen wir uns alle registrieren über das (virtuelle) Amt, um im Internet einen Account gründen zu können? Inwiefern kann die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG vor dem Hintergrund einer faktischen Zensur noch gewährleistet werden unter solchen Bedingungen? Ganz zu schweigen von einer wohl technisch unmöglichen Umsetzung eines Anti-Anonymus Zwangs. Oder anders: Wie wäre es mit einer Analogie des Vermummungsverbots aus §17a VersammlG für Foren und Internetseiten?

    Es bleibt wohl bei politischen Aussagen und Wahlkampf. Für Ruhe sorgen solche Aussagen allerdings nicht.
    ( Quelle: Spon / abendblatt, 07.08.2011 )


  • Der BGH hatte zu klären, inwiefern eine Strafbarkeit wegen Betrug § gemäß 263 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn jemand die öffentliche Verlosung eines Hauses im Internet ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet.

  • 1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 29/09

    In der Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (der Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen), teilweise gemeinschaftlich handelnd, sich wegen gemeinschaftlichen Betrugs strafbar gemacht zu haben.
    Den Angeschuldigten sollen eine kostenpflichtige Websites betrieben haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätten die Angeschuldigten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.
    Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es die Annahme, in dem Betreiben der Websites liege eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, verneinte. Allein der Umstand, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei, trage Annahme einer Täuschung nicht.
    Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

    Nach Ansicht des OLG sei die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig und begründet. Das Hauptverfahren sei zu eröffnen gewesen, da eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich sei. Der hinreichende Tatverdacht gründe sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.
    Zutreffend hat das LG allerdings hervorgehoben, dass eine ausdrückliche Täuschung nicht in Betracht kommt.
    Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier gegenständlichen Websites erfüllt.
    Die Angeschuldigten gehören zu dem Personenkreis, der Letztverbrauchern geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der zur Tatzeit gültigen Fassung verpflichtet waren, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Leistungen zu zahlen sind. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach.
    Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Preisangabe ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Nutzer der hier gegenständlichen Websites nicht erwarten muss, dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind.
    Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen.
    Hätten die Angeschuldigten wirklich die Kenntnisnahme der Nutzer von der Kostenpflicht bezweckt, so hätte es nahe gelegen, wenn sie statt des Einfügens eines umständlichen Zwischenschrittes über den Sternchenhinweis direkt bei den bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Informationen über die Leistung auch gleich Angaben zu deren Entgeltlichkeit angebracht hätten.“

    Der Nichteröffnungbeschluss des LG wurde aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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