Jugendstrafrecht

  • Vor 24 Jahren wurde eine 16-jährige Schülerin nach einem Disco-Besuch gefesselt und danach mit unzähligen Messerstichen getötet. Für die Tat musste sich ein mittlerweile 43-jähriger Mann vor dem Landgericht Verden verantworten. Die Anklage hatte eine sieben-jährige Jugendstrafe gefordert, da der Angeklagte zur Tatzeit 19 Jahre alt war und für ihn Jugendstrafrecht gelten sollte.

    Die Verteidigung forderte einen Freispruch. Die Strafverteidigung führte aus, dass der Mandant unschuldig ist und mit dem Mord nichts zu tun hat. Der Angeklagte sagte allerdings aus, in der Tatnacht Sex mit dem Opfer in seinem Auto gehabt zu haben.

    Das Gericht schloss sich dem Antrag der Verteidigung an und sprach den Mann frei. Er habe für die Tatzeit ein Alibi und könne die Tat nicht begangen haben. Ein Taxifahrer sagte im Prozess aus, dass er die Jugendliche noch gesehen habe, als der Angeklagte bereits zu Hause gewesen sei. Eine andere Zeugin hatte das Opfer zudem mit einem anderen Mann weggehen sehen.

    Der Mann stand bereits wegen der Tat vor Gericht, wurde damals aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Mittlerweile wurden dank neuer Methoden DNA-Spuren entdeckt, welche den Mann überführen sollten. Allerdings war das Material laut Gutachter nur bedingt aussagekräftig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist folglich möglich.
    ( Quelle: Dorstener Zeitung online vom 17.08.2011 )


     

  • BGH, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: 3 StR 432/10

    Das Landgericht hatte die Angeklagten unter anderem wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu Jugendstrafen verurteilt. Dagegen legten sie Revisionen ein, welche teilweisen Erfolg hatten.

    Dabei hatte sich der BGH vor allem mit dem Begriff einer „Bande“ und der bandenmäßigen Begehungsweise zu beschäftigen.

    Aus den Gründen:

    „Allein der Umstand, dass sich beide Angeklagten schon vor dieser gemeinsam begangenen Tat mit den gesondert Verfolgten N. und H. zu einer Bande mit dem Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatten, führt nicht ohne weiteres dazu, dass alle nachfolgenden Einbruchstaten eines Bandenmitglieds als bandenmäßig begangen einzustufen sind; dies gilt auch dann, wenn an der jeweiligen Tat ein weiteres Bandenmitglied beteiligt war.“

    „Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Diebstahlstat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342). Voraussetzung für die Annahme einer Bandentat nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds aber, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der unmittelbar an dem Diebstahl beteiligten Bandenmitglieder ausgeführt wird (BGH aaO).“

    „Die allgemeine, im Rahmen der Bandenabrede erteilte Zusage des Angeklagten Sch. , bei Einbruchsdiebstählen erbeutete Tresore zu öffnen, begründet nicht ohne weiteres seine Beteiligung an der ausgeführten Bandentat. Denn die Bandenabrede lässt die allgemeinen Regeln über die Tatbeteiligung unberührt, mithin sind Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).“

    Damit stellt der BGH klar, dass eine enge Auslegung des Merkmals „Bande“ erforderlich ist, um der hohen Strafandrohung des § 244a StGB gerecht zu werden.


  • BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 202/11

    Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte teilweisen Erfolg.

    Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht gerecht wird. Im Jugendstrafrecht gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, das heißt diejenigen des StGB, gemäß § 18 I 3 JGG nicht. Vielmehr dienen sie lediglich der Orientierung der Tatschwere, die der Gesetzgeber durch die Strafrahmen festgelegt hat.

    Zudem ist eine Jugendstrafe gemäß § 18 II JGG immer am Erziehungsgedanken auszurichten. Dazu führte der BGH aus:

    „Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil festgestellten „Störung des Selbstwertgefühls“ des Angeklagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksichtigung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S. 50) die unzweifelhaft schwerwiegende Tat wirklich Ausdruck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmecharakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation einem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisierung mit dem Mitangeklagten I. begünstigten spontanen Tatentschluss entsprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Provokation ausgegangen.“

    Daher hat der BGH das Urteil vom Landgericht im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.


  • Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Schwerin wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dabei wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem amtsgerichtlichen Urteil aufrechterhalten.

    Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, welche im Rechtsfolgenausspruch erfolgreich war.

  • Das Landegericht Hamburg verhandelt einen Prozess gegen einen mutmaßlichen Angehörigen des Rockerclubs „Hells Angels“. Dem 20-Jährigen wird vorgeworfen innerhalb von sechs Monaten Zuhälterei, Menschenhandel, Körperverletzung, Waffenbesitz, Drogenhandel, Vergewaltigung und einen versuchter Mord begangen zu haben.
    Der versuchte Mord soll demnach so abgelaufen sein, dass er heimtückisch, aus einem fahrenden Auto mehrere gezielte Schüsse auf zwei Männer abgegeben habe, welche jedoch ihr Ziel verfehlten.

    Bei einer Verurteilung droht dem Mann, aufgrund seines Alters, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.05.2011 )


  • Nach Ansicht des Jugendrichters müsse auf Erinnerung des Verteidigers die Festsetzung der Gebühren und Auslagen dahin abgeändert werden, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 459,34 EUR festgesetzt werden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

  • 5. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III 5 Ws 364/10

    Die Staatsanwaltschaft Essen erhob Anklage gegen einen Angeklagten als Jugendlichen, gegen drei Angeklagten als Heranwachsende sowie gegen einen Angeklagten als Erwachsenen vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Essen. Den Angeklagten wurde vorgeworfen sich in insgesamt 43 Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht zu haben.
    Die Jugendstrafkammer des LG Essens trennte das Verfahren gegen den Angeklagten, der als Erwachsener angeklagte worden war, ab und eröffnete das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Essen. Die Verfahren der übrigen Angeklagten wurden weiter vor der Jugendstrafkammer verhandelt.
    Gegen den Beschluss hinsichtlich der Abtrennung des Verfahrens wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

    Der 5. Strafsenat erachtet die Beschwerde als begründet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft sei insgesamt zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer zuzulassen.

    Die Abtrennung widerspreche der Bestimmung des § 103 Abs. 1 JGG, nach der Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden können, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Nach § 112 S. 1 JGG gelte dies entsprechend für Verfahren gegen Heranwachsende. § 103 JGG sei im vorliegenden Fall erfüllt.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar soll eine Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. nur Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 103 Rdnr. 7, 9). Sie soll nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. KG Berlin, NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313). [..]

    Dies ist hier jedoch der Fall. Weiter heißt es:

    Es liegen gewichtige Gründe vor, nach denen die weitere gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Strafsachen geboten ist. Bereits nach allgemeinem Verfahrensrecht (§§ 2, 3 StPO) sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gegeben. Es besteht ein sachlicher und auch persönlicher Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO bei den den Angeklagten zur Last gelegten Taten. Ihnen wird vorgeworfen, jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten zusammengeschlossen hatte, in einer Vielzahl von Fällen in Wohnungen eingebrochen zu sein und dort Diebstähle begangen zu haben.
    Eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht liegt vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege, wenn dem jugendlichen/heranwachsenden sowie dem erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird. Sowohl bei der Aufklärung der Rolle der Angeklagten im Gesamtgeschehen als auch bei der Strafzumessung kann man bei einer gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten den Angeklagten regelmäßig nur in einer gemeinsamen Hauptverhandlung gerecht werden. Zudem lassen sich hierdurch divergierende Entscheidungen vermeiden (vgl. KG Berlin NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle, NdsRPfl. 2008, 194; OLG Karlsruhe, MDR 1981, 693).
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die weitere Verbindung der Strafsachen eine jugendgemäße Verhandlung beeinträchtigt. Insoweit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.“

    Die Beschwerde hatte Erfolg, das Verfahren gegen den erwachsenen Angeklagten wurde ebenfalls vor der Jugendkammer des Landgerichts Essens eröffnet.


  • Im Fall Brunner ist am Landgericht München I ein Urteil ergangen. Der 19jährige Angeklagte Markus S. wird wegen Mordes an Brunner und räuberischer Erpressung der vier Schüler zu neun Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht erkennt auf Jugendrecht. Das bedeutet aber auch, dass das Gericht gerade mal zwei Monate unter der für nach Jugendrecht Verurteilte mögliche Höchststrafe von zehn Jahren bleibt.
    Zur Begründung führt das Gericht an, dass insbesondere die Haltung von Markus S. zu seinen Ungunsten gewertet wurde. Markus S. habe keine Reue gezeigt, kein Schuldbekenntnis oder umfassendes Geständnis abgelegt. Vielmehr sei durch Briefe aus der Haft deutlich geworden, dass er Vermarktung der Tat plane, um von dem Geld seine Karriere als Rapper zu fördern. Zudem ist Markus S. vorbestraft. Lediglich eine leichte Alkoholisierung könne zu seinen Gunsten angeführt werden.
    Der zweite Angeklagte der 18jährige Sebastian L. wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge und räuberischer Erpressung verurteilt. Auch hier kommt Jugendrecht zur Anwendung. Anders als bei seinem Mitangeklagten können die Richter einiges zu Gunsten Sebastian L.s werten. Er legte ein Geständnis vor Gericht ab; zeige nach Ansicht der Richter ehrliche Reue und habe bisher keine Vorstrafen.
    Die Verteidiger kündigten an in Revision gehen zu wollen.
    (FAZ vom 07.09.2010 Nr. 207, S.9)

  • Labeling
    von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    Der Begriff „Labeling“ kommt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „Reaktionsansatz“ oder „Definitionstheorie“, eine Bewegung zur Deobjektivierung von Abweichung und Kriminalität (siehe auch Wikipedia: labeling) Nach den Erkenntnissen der 3. Arbeitsgemeinschaft führt eine frühzeitige Stigmatisierung bereits Strafunmündiger (Kinder unter l4Jahren) im späteren Verlauf zu schärferen Sanktionen, als dies ohne die vorherige Prägung der Fall wäre. Dadurch kommt nicht nur der tatrichterlichen Bewertung ein besonderer Charakter zu, sondern auch die Wertung des Täters wird (negativ) beeinflusst.

    „Die Theorie des ,,Labeling“ kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur unter Berücksichtigung unterschiedlicher soziologischer und kriminologischer Wertungsbereiche, wie die Herkunft, das familiäre und soziale Umfeld.“

    Insbesondere das in der Presse immer wieder auftauchende Schlagwort der „jugendlichen Intensivtäter“ bereitet den Weg für gravierende Tendenzen der Stigmatisierung. Es besteht damit häufig die Gefahr, dass der Jugendliche diese Definition als „Selbstbild“ übernimmt. Wenn ihm immer wieder gesagt wird, er sei Intensivtäter, wird er sich auch weiterhin als solcher verhalten. Eine weitere kriminelle Lebensweise würde für ihn so quasi als vorgegebenes Schicksal unausweichlich. Neben einer Herabsetzung der Hemmschwelle nimmt die Festlegung der eigenen (delinquenten) Rolle spätestens in der Jugendstrafanstalt ihren (unerwünschten) Weg.
    Die Arbeitsgemeinschaft kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die immer wieder geforderte Härte des Staates bezüglich der auf diese Art und Weise stigmatisierten Jugendlichen hier kontraproduktiv und im Hinblick auf die Rechte des Beschuldigten äußerst bedenklich ist:

    „Es entsteht der Eindruck, dass die Gründung von „Intensivtäterabteilungen“ bei der Staatsanwaltschaft, die Durchführung von sog. „Fallkonferenzen“ unter Beteiligung von Polizei, Schule, Jugendamt, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft (und ohne Verteidiger!) sowie die besondere ,,Betreuung“ durch Sondersachbearbeiter der Polizei lediglich aus Hilflosigkeit und aufgrund öffentlichen Drucks entstehen. Eine entsprechende Förderung in den Jugendstrafanstalten findet nicht statt.“

    Durch die zusätzliche Stigmatisierung als „Intensivtäter“ wird bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ eine ohnehin bestehende Problematik ausgeweitet und im außerstrafrechtlichen Bereich fortgeführt. Die Arbeitsgruppe weist zu Recht darauf hin, dass anstelle von Stigmatisierung und Ausgrenzung, Lösungsansätze in der Ausweitung der Bildungsmöglichkeiten und der sozialen Hilfsangebote gefunden werden müssen.

    Diesem Ergebnis ist uneingeschränkt zuzustimmen: Durch immer weitere Einsparungen im Bereich von Hilfsangeboten für Kinder und Jugendliche in Begleitung der Schließung immer mehr Jugendeinrichtungen ist ein Problem entstanden, welches nun mit längeren Haftstrafen und insbesondere teuren Haftplätzen in Jugendstrafanstalten „gelöst“ werden soll. Wenn man die Kosten eines Platzes in einer Jugendhaftanstalt vergleicht mit den im Verhältnis dazu verschwindend geringen Kosten effektiver Jugendarbeit in der Prävention wird deutlich, dass hier ein völlig falscher Weg beschritten wird und Umkehr dringend geboten ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt