Viele betrachten den Paragraph zum Mord (§ 211 StGB) als Fremdkörper im deutschen Strafrecht. Insbesondere die subjektiven Mordmerkmale wie Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonstige niedrige Beweggründe sind umstritten. Dies liegt nicht nur an der schweren Beweisbarkeit in der strafrechtlichen Praxis, sondern auch an der Konzentration auf Tätertypen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner