In der vorliegenden Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof über die Haftung bei der missbräuchlichen Abhebung von Bargeld an einem Geldautomat für den Inhaber der betroffenen EC-Karte und nimmt dazu auch Bezug zu der vergleichbaren und in letzter Zeit häufig aufgetauchten Form des Computerbetrugs (Skimming).
Nachdem wir Ihnen vor wenigen Wochen bereits einige neue Delikte mit dazugehörigen Seiten vorgestellt haben, möchten wir Sie über eine weitere neue Unterseite auf unser Kanzlei-Homepage informieren. Ab heute finden Sie auch eine Beschreibung des Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten nach § 266b StGB. Das noch recht neue Straftatbestand soll die Strafbarkeitslücke zwischen dem Betrug gem. §263 StGB und der Untreue gem. § 266 StGB schließen und ist besonders bei den so genannten 3-Personen-Verhältnissen einschlägig, wenn der Täter die Scheck- oder Kreditkarte des Karteninhabers missbraucht und dadurch ein Vermögensschaden herbeiführt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner