Kinderpornos

  • Drogen, Waffen, Kinderpornografie können im so genannten Darknet gekauft werden. Die Strafverfolgungen nehmen mittlerweile auch gegen mutmaßliche Käufer aus dieser Szene zu.

    Das Bundeskriminalamt (BKA) hat gemeinsam mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität mehrere Wohnungen und Firmenräume in Norddeutschland durchsucht. Dabei wurden neun Verdächtige festgenommen. Diese Festnahmen und Hausdurchsuchungen stehen im Zusammenhang mit einer internationalen Großrazzia gegen Betreiber von Darknet-Plattformen.

  • Der Fall „Edathy“ rückte die „Grauzone“ zwischen legalen Posing-Bildern und strafbarer Kinderpornografie in den Fokus der Öffentlichkeit. Die Bundesregierung will nun die Gesetze verschärfen und dabei nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene vor der Veröffentlichung und Weitergabe von Nacktbildern schützen. Denn häufig finden auch Erwachsene gegen ihren Willen Nacktfotos von sich im Internet, nicht selten veröffentlicht vom Ex-Partner oder Lover.

  • Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich mehrerer verjährter Taten des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Kinderpornos) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Ebenfalls hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, in welchem Umfang verjährte Straftaten sich straferhöhend auswirken können und zu fehlerhafter Strafzumessung bei Sexualstraftaten führen.

  • Der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie (Kinderpornos) wiegt schwer. Diese Straftat aus dem Sexualstrafrecht wird nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, sondern auch aufgrund der Sensibilität des Themas mit Vehemenz durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Bereits der Verdacht. Kinderpornografische Schriften zu besitzen kann erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Familie und Sozialleben haben. Ein späterer Freispruch kann diese Schäden nur selten wieder vollständig beseitigen. Aus diesem Grund sollte bereits früh im Ermittlungsverfahren ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden, um beispielsweise eine belastende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Rechtsanwalt kann durch frühzeitige Akteneinsicht aktiv auf das Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen.

  • Häufig können kleine Unterschiede bei der Tatausführung massive Auswirkungen auf den Strafrahmen haben. Hat beispielsweise ein Täter bei seinem Diebstahl (§ 242 StGB) ein gefährliches Werkzeug dabei oder handelt er sich um einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), erhöht sich die mögliche Strafe von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Statt Geldstrafe ist es schnell im Mindestmaß eine Bewährungsstrafe.

  • Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen vielen Berufsgruppen auch berufsrechtliche Schwierigkeiten. Vor allem Beamte müssen häufig schwere berufliche Nachteile hinnehmen. Besonders bei sexuellen Verhältnissen zwischen Lehrern und Schülern sind umfangreiche dienstrechtliche Sanktionen möglich.

  • Werden Beamte in einem Strafprozess verurteilt, trifft sie in der Regel nicht nur die Verurteilung durch das Strafgericht, sondern ihnen drohen auch zusätzliche dienstrechtliche Konsequenten. Im schlimmsten Fall,verlieren Beamte ihren Pensionsanspruch gegen den Dienstherren. Daher muss ein Strafverteidiger in einem Strafverfahren auch immer diese Nebenfolgen im Blick haben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied nämlich nun erneut, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Bundespolizisten, der wegen Kinderpornografie verurteilt wurde, rechtens ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013, Az.: 6 LD 4/11).

  • Dem Angeklagten wurden vom Landgericht Limburg (LG Limburg) in einem Strafprozess unter anderem der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Bildern vorgeworfen. Der Angeklagte wurde bereits einige Jahre zuvor polizeilich auffällig. Er überreichte Schülerinnen von einer Mädchenschule Briefe und suchte vermehrt Kontakt mit ihnen. Dabei überschritt er jedoch keine strafrechtlichen Grenzen.

  • Im Strafprozess geht es maßgeblich um die Frage, ob das erkennende Gericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat nur zu beurteilen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, eine eigene Beweiswürdigung der Sache darf das Revisionsgericht grundsätzlich nicht selbst durchführen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt solch ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch in dem hier behandelten Fall (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013, Az.: 5 StR 466/12) ging es primär um die Beweiswürdigung.

  • Der Kläger wurde bereits 2007 wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafrechtlich verurteilt. Trotz dieser Verurteilung soll er sich neuerlich gleichartige Dateien verschafft haben. Aus diesem Grund erließ die Kriminalinspektion einen Bescheid, in welchem sie eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnete. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

    Der Kläger wehrt sich mittels eines Schriftsatzes seines Anwalts gegen diesen Bescheid und beantragt gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Klage wird vom Anwalt dahingehend argumentiert, dass selbst, wenn die Vorwürfe zuträfen, eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht geeignet wäre, um zukünftige Taten zu verhindern. Der Kläger gefährde keine Personen und sei dahingehend auch noch nie in Erscheinung getreten. Daher gehe auch keine potentielle Gefährdung anderer Personen vom Kläger aus.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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