Das Gericht verurteilte einen ehemaligen Gruppenleiter eines Kinderheimes wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in mehreren Fällen. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängte das Gericht nicht. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision.
Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwischen Verurteilung und Haftantritt erhielt der später Verurteilte die Auflage, in Zukunft keinen Kontakt mehr zu Kindern zu haben.
Während seiner Haftzeit nahm der Mann Briefkontakt zu einer Mutter mit drei Kindern auf. Als er Freigang erhielt, besuchte er die Frau und spielte auch mit ihren Kindern. Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Auflagen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner