Klinik

  • Bei einem Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB muss bei der Schadensberechnung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten differenziert werden.

    Die Angeklagte betrieb einen Pharmagroßhandel. Über zwei Apotheker bezog sie Medikamente, die ursprünglich für den Klinikbedarf vorgesehen waren, und verkaufte diese außerhalb des Klinikbereichs an andere Pharmagroßhändler und Apotheker. Da die Medikamente für Krankenhäuser nicht der Preisbindung unterliegen und Kliniken generell von der Pharmaindustrie großzügigere Rabatte erhalten, konnte die Angeklagte so einen beachtlichen Gewinn erwirtschaften.
    Das Landgericht Lübeck sah in dem Verhalten der Angeklagten einen Betrug in 43 Fällen. Dabei wurde als Schaden die Differenz zwischen dem Klinikwareneinkaufspreis und dem Verkaufspreis an den Pharmagroßhandel der Angeklagten angenommen. Hiergegen richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Hinsichtlich der verschreibungspflichtigen Medikamente kann diese Berechnung bestand haben, stellt der BGH fest, da diese außerhalb des Klinikbedarfs preisgebunden sind. Anders sieht es jedoch bei den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus.

    „Insofern erfolgt eine Rabattgewährung für Kliniken nach den von den jeweiligen Herstellern aufgestellten (im Übrigen aber verhandelbaren) Preislisten. Unter Berücksichtigung eines dem Risiko fehlender Treffgenauigkeit angemessenen Sicherheitsabschlags hätte deshalb ermittelt werden müssen, welche Bedingungen für die Medikamentenabgabe einerseits für Kliniken und andererseits für den freien Verkauf in Apotheken gegolten haben und welche Preise zu erzielen waren. Dabei ist zu beachten, dass – da eine bloße unterlassene Vermögensmehrung kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes ist – der höhere Preis gegenüber den Abnehmern, die keine Krankenhäuser sind, sich mit Wahrscheinlichkeit durchsetzen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 5 StR 136/04, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64).“

    Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012, Az.: 5 StR 1/12


  • Am Mittwochnachmittag sollte ein möglicherweise psychisch kranker Mann aus Elsfleth (Niedersachsen) ärztlich begutachtet werden. Hierbei sollte geprüft werden, ob der 51-Jährige in eine Klinik zwangseingewiesen werden muss.  Da der Mann bereits in der Vergangenheit wegen seiner Aggressivität aufgefallen war, forderte der Mitarbeiter des Landkreises neben einem Arzt auch zwei Polizisten an.

    Als die Beamten an der Tür des Mannes klingelten, riss er, nach Erklärung der Staatsanwaltschaft Oldenburg, unvermittelt die Tür auf und schlug direkt einem der Polizisten mit einem Hammer mehrfach auf den Kopf. Der zweite Beamte gab daraufhin drei Schüsse aus seiner Dienstwaffe ab, mindestens eine Kugel traf den Mann tödlich.
    Während der angegriffene Polizist in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste, wurde gegen seinen Kollegen ein Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags eingeleitet. Dabei soll auch geprüft werden, wie weit die Schüsse durch Notwehr gerechtfertigt waren.

    ( Quelle: Radio Bremen, 01.08.2012 )


  • Das Landgericht Osnabrück hat einen 44-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann Autos von einer Brücke mit Ziegelsteinen beworfen hatte. Es wurde allerdings niemand verletzt. Da der Angeklagte den Stein zunächst auf ein Polizeiauto warf, wurde sofort eine Fahndung eingeleitet. Diese blieb allerdings erfolglos.

  • BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 2 BvR 633/11

    Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005 im Maßregelvollzug untergebracht. Nach dem Strafurteil, das der Unterbringung zugrundeliegt, leidet er an einer multiplen Störung der Sexualpräferenz und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im Juni 2009 kündigte die Maßregelvollzugsklinik dem Beschwerdeführer an, dass er mit einem Neuroleptikum behandelt werden und diese Behandlung erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen – durch Injektion unter Fesselung – durchgeführt werden solle. Als Eingriffsermächtigung führte die Klinik § 8 II Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker an.

    Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG.

    Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Verabreichung untersagt hatte, wies sie mit angegriffenem Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG). Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf mit angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG lägen nicht vor.

    Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen sei nicht zulässig.

    Dazu das Bundesverfassungsgericht:

    „Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgersund damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 <326>). Entsprechendes gilt für die angegriffenen Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers als rechtmäßig bestätigen.“

    „§ 8 Absatz 2 Satz 2  vom 2. Dezember 1991 (Gesetzblatt für Baden-WürttembergSeite 794) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.“

    Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht den § 8 II Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 II Satz 1 i.V.m. Art. 10 IV GG für nichtig erklärt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch betont, dass eine Zwangsbehandlung dann gerechtfertigt sein kann, wenn das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst betroffen ist oder die Behandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges erforderlich ist.


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