Körperkontakt

  • Entscheidet sich jemand bewusst keinen Widerstand zu leisten, da er die Konsequenzen fürchtet, ist er nicht Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 StGB

    Der Angeklagte arbeitete als psychologischer Psychotherapeut. Dabei kam es in drei Fällen zu sexuellen Handlungen mit einer Patientin, die sich aufgrund von Angst und depressiven Störungen in seiner Behandlung befand. Im Rahmen der Therapie überzeugte der Angeklagte die Frau, dass Körperkontakt notwendig sei. Ebenfalls nahm die Zeugin die Rolle als Kind ein, während der Angeklagte ihre Mutter darstellte.

    Das Landgericht Bielefeld nahm einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit dem schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person an. Die Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ergab sich daraus, dass sie sich nicht zu wehren vermochte, da sie ihre „Mutter“ nicht verlieren wollte.
    Gegen das Urteil richtete sich die Strafverteidigung mit der Revision. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich der Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen seine Bedenken. Dazu führte der Generalbundesanwalt aus, dem sich der Senat anschloss:

    „Dass sie sich dafür entschieden hat – wenn auch aus krankhaft bedingter Existenzangst – keinerlei Widerstand zu äußern [und zu leisten], zeigt aber, dass die Nebenklägerin eine Abwägung vorgenommen, mithin ein Willensbildungsprozess stattgefunden hat. Der Umstand, dass sie in ihrer Entscheidung „nicht frei gewesen“ sei (UA S. 37), steht dem nicht entgegen. Denn er bedeutet lediglich, dass der zu erwartende Behandlungsabbruch für die Nebenklägerin einen derart großen (vermeintlichen) Nachteil dargestellt hätte, den sie für sich nicht in Kauf nehmen wollte.“

    Aus diesem Grund kann nicht von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Der BGH hebt daher die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in drei Fällen auf. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. Im Umfang der Aufhebung muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut mit der Sache beschäftigen.

    BGH, Beschluss vom 10. August 2011, Az.: 4 StR 338/11


  • Nach den Feststellungen des Landgerichts Neuruppin hat der Angeklagte die 15-jährige Nebenklägerin auf die Lippen geküsst, wobei er gleichzeitig kurzzeitig seine Zunge in ihren Mund steckte. Nach einiger Gegenwehr ließ der Angeklagte von ihr ab. Anschließend streichelte der Angeklagte noch ihren Oberschenkel und fragte sie, ob sie mit ihm schlafen wolle. Der gesamte Vorfall dauerte nur wenige Sekunden.

    Auf die Berufung der Nebenklägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin, wonach der Angeklagte freigesprochen wurde, aufgehoben und den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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