Körperliche Misshandlung

  • Auch bei einem Freispruch müssen die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Urteil erwähnt werden.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er das einjährige Kind seiner Lebensgefährtin so stark misshandelt haben soll, dass es an den Verletzungen starb. Der Angeklagte machte vor der Polizei und dem Landgericht unterschiedliche Angaben zum Tatgeschehen. Mal sei er auf das Kind gefallen, dann habe er es doch geschüttelt, ein anderes Mal solle das Kind selbst auf der Couch zusammengebrochen sein und einmal sagte der Angeklagte aus, das Kind habe bereits im eigenen Bett den Zusammenbruch erlitten.

    Das Landgericht sprach daraufhin den Angeklagten zumindest vom Totschlag frei.

    Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen dieses Urteil ein.

  • Ist die schwere körperliche Misshandlung bereits vor der Vergewaltigungshandlung beendet, so ist die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht erfüllt.

    Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung vom Landgericht Bielefeld zu acht Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts stritt sich der Angeklagte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Als die Frau ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete, verprügelte er die Geschädigte, bedrohte sie mit einem Küchenmesser und verletzte sie an der Hand. Anschließend warf er das Messer weg und vollzog mit der Geschädigten, die nicht mehr in der Lage war sich zu wehren, den Geschlechtsverkehr.

    Das Landgericht verneinte in diesem Fall die Qualifikation des Einsatzes einer Waffe nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Täter die Waffe nicht mehr bei der Vergewaltigung verwendet habe. Gleichzeitig bejahte das Landgericht jedoch die Qualifikation wegen einer schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Im Piraten-Prozess von dem Hamburger Landgericht erhebt einer der Angeklagten Vorwürfe gegen Soldaten des niederländischen Kriegsschiffes „Tromp“.
    Die MS „Taipan“ war am  Ostermontag 2010 von den Piraten überfallen worden, das Kriegsschiff „Tromp“ kam der MS „Taipan“ zu Hilfe und konnte die Piraten überwältigen.
    Nach seiner Festnahme durch Soldaten der „Tromp“ – so berichtet einer der Angeklagten Piraten – sei er nackt auf einen Stuhl gefesselt und vernommen worden. Sein Verteidiger warf das Wort „Folter“ in den Raum.

    Der Kapitän der „Tromp“ sagte ebenfalls vor Gericht aus. Er erklärte, dass sie durch ein deutsches Aufklärungsflugzeug über den Vorfall informiert worden seien und sie der MS „Taipan“ daraufhin zu Hilfe gekommen seien. Die „Tromp“ sei in 1300 Meter Entfernung bereits von den Piraten beschossen worden. Aus diesem Grund hätten sie zurückgeschossen. Ein Helikopter sei zur MS „Taipan“ geschickt worden und es hätten sich Soldaten abgeseilt. Der Einsatz sei zwar nicht von dem sog. Atlanta-Mandat gedeckt gewesen, da sich die MS „Taipan“ außerhalb des Gebiets der internationalen Anti-Piraterie-Mission befunden habe, jedoch habe das niederländische Verteidigungsministerium nach Absprache mit den deutschen Stellen die Militäroperation gestattet.

    Die Vorwürfe des Angeklagten wies der Kapitän zurück. Die Piraten seien auf der „Tromp“ untergebracht und entsprechend einer EU-Richtlinie behandelt worden. Aus Sicht der Verteidigerin des Angeklagten sei die Rechtgrundlage für das Festhalten der Piraten auf der „Tromp“ völlig unklar.
    ( Hamburger Abendblatt vom 26.01.2011, S. 12 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt