Körperliche Unversehrtheit

  • Der Staat verstößt mit dem geltenden Waffengesetz nicht gegen seine Schutzpflicht.

    Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) waren drei Verfassungsbeschwerden gegen das geltende Waffengesetz anhängig. Inhaltlich kritisierten die Beschwerdeführer, dass der Staat seine Schutzpflicht auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Waffengesetz nicht ausreichend nachkäme. Dazu müsste die heutige Regelung jedoch gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein.

  • Bei einem geringen Tatverdacht ist die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung einer HIV-Infizierung unverhältnismäßig.

    Die Beschuldigten wurden verdächtigt, dass sie durch ungeschützten Geschlechtsverkehr den Anzeigeerstatter mit HIV infizierten. Der Anzeigeerstatter erhielt die Diagnose nach einer Blutspende. Die Beschuldigten bestritten selbst HIV-Positiv zu sein. Der Mann konnte jedoch glaubhaft machen, dass er sich nicht anders infiziert haben konnte. Deswegen ordnete das Amtsgericht Aurich gegenüber den beiden Beschuldigten gemäß § 81a StPO die Entnahme einer Blutprobe und dem Vergleich der Virussubtypen an. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Beschlüsse.

    Das Landgericht Aurich (LG Aurich) sieht die Voraussetzungen des § 81a StPO als nicht gegeben an. So sei die Blutentnahme nicht „von Bedeutung“ im Sinne des § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO, ebenfalls wäre die Blutentnahme darüber hinaus unverhältnismäßig angesichts der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

    So kritisiert das Landgericht, dass der Anzeigeerstatter selbst noch gar keinen positiven HIV-Test vorgewiesen habe. Zusätzlich würden positive Ergebnisse bei den Beschuldigten auch nicht belegen, dass diese den Anzeigeerstatter angesteckt hätten. Ebenfalls hätten die Beschuldigten für eine vom Vorsatz umfasste Straftat von ihrer Infektion auch selber wissen müssen, was jedenfalls durch einen Test ebenfalls nicht zu belegen sei.

    Somit kommt, wenn überhaupt, nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne des § 229 StGB in Betracht. Aber auch hier ergeben sich schon bedenken, ob ein HIV-Test für den Nachweis überhaupt geeignet sein kann. Immerhin kann die Infektion auch anders erlangt worden sein. Zusätzlich wäre die Anordnung auch nicht angemessen:

    „Das hierbei zu berücksichtigende Individualinteresse an der Nichtaufklärung über die eigene Infektiosität hat zwar grundsätzlich dem höherwertigen Rechtsgut „Gesundheitsschutz der Allgemeinheit“ zu weichen (Mayer JR 1990, 358, 360; Penning/Spann, MedR 1987, 171, 173). Im Anwendungsbereich der §§ 81a, 81c StPO ist der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit im Hinblick auf die Zulässigkeit des Eingriffs indes kein zu beachtendes Rechtsgut; gegenüber den Grundrechten des von dem Eingriff Betroffenen – hier der Beschuldigten – auf Schutz der Privat- und Intimsphäre nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und der körperlichen Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darf – wenn es um die Zulässigkeit des Eingriffs geht – lediglich das Aufklärungsinteresse des Staates an Straftaten in die Abwägung einbezogen werden (zutreffend Mayer JR 1990, 358, 360 m.w.N.).“

    Darüber hinaus gibt das Landgericht zu bedenken, dass alleine die Kenntnis einer möglichen HIV-Infektiosität bei den Beschuldigten eine schwere seelische Beeinträchtigung bis hin zur Suizidalität auslösen könnte. Aufgrund aller dieser Umstände hat die Beschwerde Erfolg und die Beschlüsse des Amtsgericht Aurich zur Entnahme einer Blutprobe werden aufgehoben.

    LG Aurich, Beschluss vom 30. Juli 2012, Az.: 12 Qs 97/12

    Nachtrag/Anmerkung: 17.01.2015 (fob):

    Die amerikanische Forensik scheint bezüglich der HIV-Forschung und -Nachweise bereits ein bisschen weiter zu sein. Medienberichten zu Folge soll es in den USA (Texas) durchaus bereits gelungen sein, unbeabsichtigte und sogar eine beabsichtigte HIV-Infektion durch Übertragung des HIV-Virus mit Hilfe einer Spritze nachzuweisen. Basierend auf DNA-Studien soll es den amerikanischen Wissenschaftlern gelungen und wiederholbar möglich sein, genspezifische Weiterentwicklungen von Spender- und Empfänger-Virus so eindeutig nachzuweisen, dass eine Fremdansteckung nahezu vollständig ausgeschlossen werden kann und konnte.

    Bei Kenntnis der offenbar (doch) recht eindeutigen Nachweismöglichkeit für die Vererbungskette des (gleichen) HIV-Virus im Blut des Spenders und Empfängers, wäre das Landgericht Aurich möglicherweise (heute) zu einem anderen Urteil gekommen, da die Blutentnahme dann vermutlich sehr wohl „von Bedeutung“ gewesen wäre.

  • LG Dresden: Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)

    Die Staatsanwalt Dresden ordnete eine körperliche Untersuchung des verletzten Zeugen an, welcher sich in stationärer Behandlung befand. Der Zeuge wurde daraufhin durch einen Rechtsmediziner bei Anwesenheit zweier Polizeibeamter untersucht. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert. Vor der Untersuchung hatten die Beamten den Zeugen lediglich mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung konfrontiert, ihn aber nicht über das Recht, die Mitwirkung an einer Untersuchung zu verweigern, belehrt.

    Der Zeuge hatte die behandelnden Ärzte ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht entbunden und stimmte im Prozess der Verwertung der Informationen ebenfalls nicht zu. Nichtsdestotrotz wurden die Informationen im Verfahren verwertet. Dies führte zu einer Verurteilung des Angeklagten.
    Das Landgericht hatte zu klären, ob hier ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus § 81c StPO vorliegt:

    „Auch wenn die Vorschrift des § 81c StPO grundsätzlich den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt, so ist der Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO in diesem Fall derart schwerwiegend, dass er nach Überzeugung der Kammer zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Der strafprozessual zum Schutz der Grundrechte des Zeugen vorgesehene Richtervorbehalt würde leerlaufen, wenn das schlichte und somit objektiv willkürliche Ignorieren der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht zu einem Verwertungsverbot führen würde. Dieses erstreckt sich wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch auf die bei der Untersuchung gefertigten Lichtbilder und die unmittelbar dabei gewonnenen persönlichen Eindrücke. “

    Folglich liegt hier nach Ansicht des Landgerichts eine Unverwertbarkeit der auf Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 81c Abs. 5 StPO durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse vor. Hier geht es zwar um die Untersuchung eines Zeugen und nicht des Angeklagten – nichtsdestotrotz führt dies nach Auffassung des Gerichts zu einem Beweisverwertungsverbot zu Gunsten des Angeklagten, auch wenn dessen Rechtskreis durch die Untersuchung nicht betroffen ist.


  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 1 Ws 551 – 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11

    Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hatte Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegt. Diese richtete sich gegen die Nichterteilung einer Bewährungsweisung
    Dabei ist das OLG auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung eingegangen:

    „Die Entnahme von Haarproben ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der – hier nicht erteilten – Einwilligung des Verurteilten bedarf.“

    „Entscheidend ist nämlich allein, dass das Abschneiden von Haaren einen Eingriff in die Körpersubstanz darstellt. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB, die auf § 56c Abs. 3 StGB verweist, differenziert dabei nicht nach graduell unterschiedlichen körperlichen Eingriffen, so dass alle Kontrollmaßnahmen, die mit körperlichen Eingriffen auch nur geringfügiger Art verbunden sind und zu einer lediglich unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen, nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich sind.“

    Dabei stellt das OLG fest, dass § 56c StGB an einen anderen Begriff des „körperlichen Eingriffs“ als § 81a StPO und auch § 223 StGB anknüpft.
    So ist nicht unumstritten, dass jede Veränderung der Bart- oder Haartracht einen körperlichen Eingriff im Rahmen des § 81a StPO darstellt. Teilweise wird dafür sogar eine gesonderte richterliche Anordnung gefordert.
    Auch sei der Begriff des körperlichen Eingriffs im Rahmen von § 223 StGB ein anderer. Die Intensität müsse ebenfalls höher angesetzt werden, da der Eingriff hier die Strafbarkeit erst begründet.

    Diese Auslegung des Begriffs sind im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich. Denn hier sollen die Eingriffe dazu beitragen, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen. Daher ist auch der Begriff des körperlichen Eingriffs weit auszulegen. Somit hat das OLG den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt: Die Entnahme einer Haarprobe ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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