Kompensation

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 514/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankenthal wegen Beihilfe zum Betrug in insgesamt elf Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Verfahrensverzögerung, die im Zwischenverfahren eingetreten war, hat das LG dahingehend kompensiert, dass es vier Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt hat. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann hiermit einen Teilerfolg erzielen.

    Wie der 4. Strafsenat feststellt, ist die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in einem der vom Landgericht aufgeführten Fälle aufgrund der eingetreten Verjährung rechtsfehlerhaft. Auch ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshaften ist danach nicht geeignet gewesen, „eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herbeizuführen, da er nicht die Beteiligung des Angeklagten an Taten des H. A. betraf“.

    Den betroffenen Verfahrensteil stellt der Senat somit ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Allerdings führt die Einstellung von diesem Verfahren in der Strafzumessung nicht zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe.

    Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:

    „Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten würde zwar für sich genommen angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Strafzumessung begegnet aber aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschl. vom 27. August 1987 – 1 StR 412/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 9 m.w.N.).“

    Es ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht angesichts dieser Feststellungen insgesamt unter Berücksichtigung der erheblichen beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten als Rechtsanwalt zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Die Entscheidung ist daher an den neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

    Zudem wirken sich die Feststellungen des Senats auch auf die Kompensation wegen der hier vorliegenden und der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen aus. In Betracht kommt in diesem Fall ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als Regelung zur Verfahrensverzögerungen zu Lasten des Angeklagten. Einzig die Bemessung der Kompensation bedarf einer Überprüfung und neuen Entscheidung.

    Hierzu führt der Senat aus:

    „Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass es nicht nur im Zwischenverfahren, sondern auch während des Ermittlungsverfahrens zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist, weil das Verfahren nach Fertigung des Abschlussberichts der Polizei bis zur Anklageerhebung nicht erkennbar gefördert wurde. Dagegen hält sich die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt, wie dieser in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, trotz der zwischenzeitlichen Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung zur Frage einer ordnungsgemäßen Vertretung des Angeklagten durch einen weiteren Verteidiger innerhalb der üblichen Verfahrensdauer.“

    Folglich wird der neue Tatrichter auch über die Kompensation der der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen im Ermittlungsverfahren neu zu entscheiden haben. Dabei wird er sich an den vom Großen Senat für Strafsachen aufgestellten Maßstäben zu halten und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben, wobei der 4. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung – in dieser Form eher ungewöhnlich – konkrete Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Kompensation macht:

    „Die Anrechnung hat sich aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken (vgl. BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08; Beschl. vom 11. März 2008 – 3 StR 54/08; Senatsbeschl. vom 24. November 2009 – 4 StR 245/09). Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO darf im vorliegenden Fall der nach Abzug des für vollstreckt zu erklärenden Teils der schuldangemessenen Strafe verbleibende Strafanteil jedenfalls acht Monate nicht übersteigen.“


  • Az. (1) 1 Ss 411/08 KG Berlin

    Der Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3.1.2006 wegen gewerbsmäßigen „Schmuggels“ in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Anschließend kamen weitere Fälle zum Vorschein. Am 20.06.2008 wurde der Angeklagte daraufhin vom LG wegen Schmuggelns in 69 Fällen zu 2 Jahren und einer Geldstrafe verurteilt, wovon 6 Monate Freiheitsstrafe als verbüßt galten. Daraufhin rügte der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In der Revision führte er an, dass die Strafkammer die vorliegenden Verfahrensverzögerungen nur bei der Kompensationsentscheidung, aber nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt hätte.

    Zwar hat das Landgericht zur Begründung angeführt, dass ein allgemeines Strafbedürfnis durch den besonders langen Zeitabstand zwischen der Tatbegehung und dem Urteil abnehme, allerdings die aus der überlangen Verfahrensdauer resultierenden besonderen Belastungen für den Angeklagten nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insbesondere gilt dies zu beachten, wenn die Verfahrensdauer auf eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung durch eine Behörde beruht.

    Die Tatsache, dass die Strafkammer des Landgerichts Berlin erst anderthalb Jahre nach Eingang der Akten mit der Berufungshauptverhandlung begonnen hatte, verdeutlicht,  welch erheblicher Belastung der Angeklagte ausgesetzt war.

    Des Weiteren stand im Raum, dass die Strafzumessung weitere Fehler enthält. So hätte das Gericht bereits zu einer anderen, milderen Strafe gelangen können,  wenn die StrK angesichts der Feststellung über die Verfahrensverzögerung

    „schon im Rahmen der Strafzumessung niedrigere Einzelgeldstrafen festgesetzt und die verhängten kurzen Freiheitsstrafen nicht als unerlässlich im Sinne des §47 I StGB angesehen hätte“.

    Nach Ansicht des KG Berlin könne daher auch die Kompensationsentscheidung, mit welcher das Landgericht die Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten ausgleichen wollte, keinen Bestand haben. Dies liege auch daran, dass das Gericht keine Anstrengung unternommen hat, die Verantwortlichkeit und Folgen der rechtstaatswidrigen Verzögerung festzustellen und zu berücksichtigen.

    Die Strafkammer hätte jedoch diese Feststellung über den von der Verfahrensverzögerung ausgehende Belastung bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen. Nach Ansicht des Senats kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine höhere Kompensation durch die Strafkammer als der von einem Viertel der verhängten Strafen gelangt wäre und kam der Revision statt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt