Krankenhaus

  • Konnte sich jemand trotz einer psychischen Krankheit in der Bewährungszeit strafrechtlich unauffällig verhalten, so ist dies begünstigend zu berücksichtigen.

    Dem Angeklagten wurden mehrere Beleidigungen, Nötigungen, Bedrohungen und eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen. Das Landgericht Stuttgart hielt den Angeklagten jedoch für schuldunfähig und stützte sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen. Dieses bestätigte eine schizoaffektive Störung mit manischen Zügen. Da dem Beschuldigten laut Gutachten die Einsicht fehlt, krank zu sein fehlt, muss damit gerechnet werden, dass er nach Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzten wir. Daraus könnten auch erneute schwere Straftaten entstehen.

    Aus diesem Grund ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen dieses Urteil Erfolg.

  • Es muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

    Der Angeklagte leidet seit 1997 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit inhaltlichen Denkstörungen, paranoider Symptomatik und teilweise eindeutig wahndeterminiertem Verhalten. Eine im Jahr 2004 angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte befand sich daraufhin in einer Therapieeinrichtung.

    Nach der Feststellung des Landgerichts Trier führte er gegen den Willen einer sich ebenfalls in der Therapieeinrichtung befindenden schwerbehinderten Frau den Oralverkehr mit ihr durch. Die Strafkammer hielt den Angeklagten zur Tatzeit für schuldunfähig. Aus diesem Grund sprach das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei, ordnete jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung des Angeklagten mit der Revision.

    Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist ein besonders gravierender Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Aus diesem Grund muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht dafür nicht aus.

    Ein Sachverständiger vor dem Landgericht führte aus, dass beim Angeklagten die Bereitschaft zur Gewalt eher gering bis moderat ausgeprägt sei. Er attestierte dem Angeklagten eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr:

    „Ohne Therapie oder andere risikosenkende Maßnahmen sei eine Rückfallfreiheit zwar möglich, jedoch nicht wahrscheinlich. Im Weiteren wird ausgeführt, die Legalprognose sei „aktuell sehr ungünstig, im günstigsten Fall neutral“. In Freiheit sei mit „deutlicher“ Wahrscheinlichkeit wieder mit Delinquenz zu rechnen; bei nicht genügender Medikation sei „durchaus“ mit Gewaltdelikten, wie Körperverletzungen aber auch mit Sexualstraftaten und Tötungsdelikten zu rechnen.“

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht zwar von zukünftigen erheblichen rechtswidrigen Taten überzeugt war, jedoch nicht klar machte, was für Taten zu erwarten seien. Ebenfalls seien die Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet, um eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu belegen.

    Aus diesem Grund hebt der BGH das Urteil des Landgerichts auf. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision hatte insoweit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 2 StR 180/12

  • Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und das asservierte Tatmesser eingezogen.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte seine Ehefrau in der neuen Wohnung. Er hatte die Vorstellung entwickelt, dass der neue Partner seiner Frau es auf die gemeinsame Tochter abgesehen hatte. Um dies zu verhindern, trug der Angeklagte bei dem Besuch ein Messer bei sich.

  • Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberische Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Der Angeklagte beanstandet die Entscheidung mit seiner Revision.

    Im Prozess wurde ein Bericht des Krankenhauses verlesen. Dabei beanstandet der Angeklagte, dass das Gericht nicht nur die medizinischen Erkenntnisse berücksichtigte, sondern auch die in dem Bericht dargelegten Äußerungen des Angeklagten als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranzog. Damit soll das Gericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise für die Beurteilung der Schuldfrage verwertet haben.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 111/11

    Die Beschuldigte wandte sich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

    Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
    Die Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Behandlungstermin. Als sie Angst und Panik empfand, wurde sie „zunehmend angespannt und aufgeregt“. Kurz darauf hörte sie Stimmen, infolge dessen sie ein in ihrer Handtasche mitgeführte Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm ergriff. Die Zeugin T. wich sofort zurück und betätigte den Alarmknopf. Einen Angriff mit dem Messer konnte die Zeugin T. abwehren. Ein wenig später konnte die Beschuldigte festgehalten und ihr das Messer abgenommen werden.  Weiter heißt es: „Während des Tatgeschehens war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten wegen einer schizoaffektiven Psychose aufgehoben“.

    Im Prozess hat sich die Beschuldige dahingehend eingelassen, sie habe lediglich mit dem Messer zu drohen versucht, wollte aber nicht auf diese einstechen. Die Strafkammer folgte dem nicht und nahm einen schuldfähigen und mit natürlichem Vorsatz begangenen versuchten Totschlag an.

    Wie der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss ausführt, beruht die Annahme des Landgerichts, die Anlasstat sei ein mit natürlichem Vorsatz begangener versuchter Totschlag, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Feststellung der Strafkammer, die Beschuldigte habe einen Stich in Richtung des Oberkörpers im Bereich des Herzens geführt, um Frau T. zu töten, beruht nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 2 und § 337 Rn. 26, jeweils mwN). Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen aller vernommenen Zeugen, von denen keiner eine Stichbewegung bekundet hat. Dies gilt auch für die Zeugin T. , die in ihrer Aussage lediglich einen Widerstand beschrieben hat, den sie beim Ergreifen des Handgelenks der Beschuldigten gespürt habe, nicht aber eine tatsächlich geführte Stichbewegung. Sie hat ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass ein Stich, wenn er tatsächlich geführt worden wäre, sie im Bereich des linken Arms getroffen hätte, mit dem sie ihren Oberkörper in der Herzgegend geschützt habe. Zu einem Stich ist es nach dieser Zeugenaussage wegen des Festhaltens der Hand nicht gekommen. Die Zeugin B. hat eine Stichbewegung in ihrer Vernehmung explizit ausgeschlossen, der Zeuge W. konnte sich an eine solche nicht erinnern.

    Weiterhin ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO, § 337 Rn. 27 mwN), weil sich das Landgericht nicht im Einzelnen mit der Möglichkeit befasst hat, dass die Beschuldigte die Zeugin T. lediglich bedrohen und nötigen, nicht aber töten wollte. Hierzu bestand indes nach der Einlassung der Beschuldigten und den Zeugenaussagen Anlass. Die Strafkammer hat den natürlichen Tötungsvorsatz allein aus der Angabe der Zeugin T. gefolgert, sie habe deutlich Widerstand gespürt, als sie das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen habe. Bei dieser Beweissituation hätte sich das Landgericht näher mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass die Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nur bedrohen wollte und lediglich dem Festhalten ihres Handgelenks Widerstand entgegensetzte.“

    Aus diesem Grund hebt der Strafsenat die Anordnung auf. Ferner bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung.

    Im Übrigen weißt der Strafsenat für die neue Hauptverhandlung noch unter anderem auf folgendes hin:

    “Die akute schizoaffektive Psychose, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zum Tatzeitpunkt bejaht hat, könnte als krankhafte seelische Störung einzuordnen sein, welche die Fähigkeit der Beschuldigten ausgeschlossen hat, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Ohne weitere Erörterung ist bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht nachvollziehbar, dass bei bestehender Unrechtseinsicht lediglich die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein soll (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 1996, 12.5.1.5 und 12.5.3.1).“

    Eine Entscheidung, mit der der BGH erneut eine lückenhafte (und einseitige) Beweiswürdigung beanstanden muss. Die Revision der Angeklagten war erfolgreich und das Urteil aufzuheben.


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 410/10

    Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem Strafprozess wegen sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger angeordnet.
    Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
    Der Beschuldigte habe in drei Fällen die Hose der zu 100 % geistig behinderten Zeugin geöffnet und jeweils einen Finger in deren Scheide eingeführt. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung sei die Geschädigte unfähig gewesen, die von ihr abgelehnten sexuellen Übergriffe abzuwehren. Dies habe der Beschuldigte ausgenutzt, obwohl er gewusst habe, dass die Frau die sexuellen Handlungen nicht wollte und aufgrund ihrer Behinderung zum Widerstand außerstande war. Wegen eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Frontalhirnsyndroms, das tiefgreifende Veränderungen in der Äußerung der Affekte, Bedürfnisse und Impulse bewirkt hatte, sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten entsprechend seiner erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht zu steuern.

    Aufgrund dieser Feststellung ging das Landgericht davon aus, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit in drei Fällen eine widerstandsunfähige Person sexuell missbraucht habe. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet, weil vom Beschuldigten in vergleichbaren Reizsituationen gleichartige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

    Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Beschuldigte Revision ein.

    Der 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat der Revision des Beschuldigten stattgegeben, die Verteidigung in der Revisionwar erfolgreich. Hinsichtlich der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken.
    So habe das LG hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten wegen einer krankhaften seelischen Störung bei den ihm zur Last liegenden Taten aufgehoben gewesen sei. Durch die Beweiswürdigung würde aber nicht die für den objektiven Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen entscheidende Feststellung belegt, dass die Geschädigte bei den sexuellen Übergriffen widerstandsunfähig gewesen sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 I Nr. 1 StGB ist, wer aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann. Dabei genügt es, dass das Tatopfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen, sondern auch sonstige geistig-seelische Beeinträchtigungen in Betracht, die sich etwa aus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock ergeben. Der Tatrichter hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung des Tatopfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147).
    Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat seine Überzeugung von der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten nicht begründet, so dass für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob sie zu Recht von einer psychischen Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist.“

    Der 3. Strafsenat des BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.


  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten auf der Grundlage seines Patientenwillens nicht strafbar ist. Es handele sich hierbei nicht um einen strafbaren Totschlag, sondern um straflose sog. passive Sterbehilfe.
    Damit stärkt der BGH den Patientenwillen. Indem er auf Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Patientenwillen abstellt, werden auch solche Patienten erfasst, die keine Patientenverfügung, also eine schriftliche Festlegung möglicher Behandlungen im Krankheitsfalle, getätigt haben.
    (Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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