letzte Wort
Das letzte Wort der Hauptverhandlung in einem Strafprozess gilt dem Angeklagten, dessen Verstoß ein Revisionsgrund darstellt. Damit soll dem Angeklagten letztlich die Möglichkeit eingeräumt werden, das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen und als letztes vor Urteilsverkündung noch einmal sich zum Tatvorwurf zu äußern.
Das fehlende letzte Wort des Angeklagten
BGH: Das letzte Wort muss wirklich das Letzte sein

Klassiker der Strafprozessordnung: Das letzte Wort des Angeklagten in der Hauptverhandlung muss nach erneuter Verhandlung wiederholt werden.
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Zur Bedeutung des letzten Wortes in der Hauptverhandlung

Ein gravierender Verfahrensverstoß und absoluter Revisionsgrund ist die Verletztung des letzten Wortes des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dies ist zwingend!
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