Mandat

  • Mit Beschluss wurde der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser ist trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, ohne dies dem Gericht vorher mitgeteilt zu haben. Daher konnte nicht verhandelt werden, da der Angeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er den Angeklagten nicht weiter verteidigen wolle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.

    Durch Beschluss wurde die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger aufgehoben und eine neue Pflichtverteidigerin bestellt.

  • Der Beschwerdeführer wurde vom AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Auflage wurden 100 Stunden gemeinnützige Arbeit festgelegt. Das AG widerrief die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 11.09.2008, welcher dem Beschwerdeführer am 19.09.2008 zugestellt wurde.

    Am 11.11.2009 legte sein Verteidiger gegen den Widerrufsbeschluss Beschwerde ein.

  • 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III 1 Ws 290/10

    Dem Angeklagten wird vorgeworfen Kokain in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, um hiermit Handel zu treiben. Die Anklage wurde zugelassen.
    Durch Beschluss wurde abgelehnt, dem Angeklagten den Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger zu bestellen, da kein wichtiger Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts B bestehe. Dagegen wendet sich der Angeklagt mit einer Beschwerde.

    Nach Ansicht des 1. Strafsenats ist die Beschwerde begründet, da konkrete Anhaltspunkte für eine im Mandatsverlauf eingetretene tiefgreifende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Rechtsanwalt B bestanden hätten und so ein Widerruf der Verteidigerbestellung aus wichtigem Grund vorläge.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Der durch das Gericht ausgewählte Pflichtverteidiger hat den Angeklagten zunächst weder in der JVA aufgesucht noch schriftlich kontaktiert. Bei Stellung des Entpflichtungsantrags befand sich der Angeklagte bereits seit über zwei Monaten in U-Haft, ohne von seinem Pflichtverteidiger gehört zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Betrachters nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte durch den gerichtlich bestellten Verteidiger nicht hinreichend vertreten sieht die erstmals angebotene Kontaktaufnahme zu Rechtsanwalt B ablehnt. Dem Entpflichtungsgesuch ist daher bei der hier gegebenen Sachlage zu entsprechen.“

    Der Strafsenat ordnete daher die Bestellung des Rechtsanwalts A als Pflichtverteidiger für den Angeklagten an.


  • Im Prozess um Kachelmann ist es vor knapp 2 Wochen zu einem überraschenden Verteidigerwechsel gekommen. Der wegen Vergewaltigung seiner Ex-Freundin angeklagte Wettermoderator hat seinen Verteidiger Reinhard Birkenstock sowie kurz darauf auch seinen zweiten Verteidiger Klaus Schroth von seinem Mandat entbunden. Kurz darauf wurde bekannt gegeben, dass nun der Hamburger Strafverteidiger Johann Schwenn das Mandat übernimmt.

    Schwenn hatte in der Vergangenheit bereits viele Prominente erfolgreich vertreten können. Er sei bekannt für eine „härtere Gangart“, wie es in den Medien hieß.

    Reinhard Birkenstock selber wollte sich zu dieser Mandatsniederlegung nicht äußern. In einer Presseerklärung gab er an, aus berufsrechtlichen und prozessualen Gründen keine weitere Erklärung abgeben zu werden. Klaus Schroth zeigte sich kurz darauf gegenüber der Presse überrascht über diesen Verteidigerwechsel.
    (Quellen: Hamburger Abendblatt vom 30.11.2010, S. 30; FAZ vom 01.12.2010 Nr. 280, S. 9)


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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