Menschenrechte

  • Vor rund drei Monaten hatte Patrick S. aus Leipzig vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg mit seiner Klage vor der Kleinen Kammer des Gerichts verloren.

    Der wegen Beischlafs mit Verwandten mehrfach Verurteilte zeugte in den Jahren 2001 und 2005 mit seiner Schwester vier Kinder und kam dafür für knapp drei Jahre in Haft. Daraufhin zog er bis vor Bundesverfassungsgericht. Auch dies lehnte seine Beschwerde ab. Anschließend versuchte er es vor dem EGMR und verwies auf die Menschenrechte sowie das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens.

    Doch auch hier blieb seine Klage erfolglos. Die Richter hielten sich an das deutsche Strafrecht und dem „Inzestverbot“ und erklärten, dass die Liebe unter Geschwistern in der Mehrheit der Mitgliederstaaten untersagt sei.

    Doch damit nicht genug. Nun versucht er es vor der Großen Kammer des EGMR, da er wesentliche Fragen wie z.B. ob sexuelle Beziehungen zwischen zwei Erwachsenen, die beide in diese einwilligen, gegen ein Gesetz verstoße, als ungeklärt ansieht. Sollte die Große Kammer diesen Fragen eine Bedeutung beimessen, könnten sie als letzte Instanz den Beschluss aufheben und Patrick S. eine Entschädigung zusprechen.

     ( Quelle: n-tv, 3.07.2012 )


  • Nachdem ein Polizeiarzt aus Bremen schon einmal freigesprochen wurde, erging nun nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Urteils durch den BGH der zweite Freispruch.
    Der Arzt hatte 2004 einem 35-jährigen Kleindealer Brechmittel verabreicht, um Drogen ( BtMG )–  Kokainpäckchen – zu finden, welche oft bei der Festnahme von Dealern verschluckt werden. Der Mann fiel jedoch ins Koma und verstarb wenig später.

    Der Arzt wurde dann wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung und der vorsätzlichen Körperverletzung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe, die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch. Das Gericht konnte die Todesursache nicht sicher nachweisen, weshalb der Polizeiarzt freigesprochen wurde. Auf die Revision hin kassierte der BGH das Urteil und verwies es an das Gericht zurück. Dieses sprach den Arzt im Juni erneut frei, da immer noch Zweifel bezüglich der Todesursache bestünden. Eine Verurteilung könne daher nicht erfolgen, da dann der Grundsatz „in dubio pro reo“ – „im Zeifel für den Angeklagten“ – unterlaufen würde. Jetzt legte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Nebenklage Revision ein, so dass sich der BGH erneut damit befassen muss.
    Besonders problematisch ist, dass der Brechmitteleinsatz durch die Polizei lange Zeit zwar eine heftig umstrittene, aber dennoch praktizierte Methode in Deutschland war. Es ist also fraglich, ob der Arzt für diese damals „normale“ Vorgehensweise verurteilt werden kann, selbst wenn die Todesursache feststehen würde.

    Mittlerweile wird die Verabreichung von Brechmitteln so nicht mehr praktiziert. Grund dafür ist insbesondere ein Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2006, der im Einsatz von Brechmitteln vor allem einen Verstoß gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK sah (NJW 2006, 3117 ff.).
    ( Quelle: Süddeutsche online vom 21.06.2011 )


  • 5. Strafrechtssenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 394/10; 5 StR 440/10; 5 StR 474/10

    Es wurde folgende Anfrage gem. § 132 GVG gestellt:
    Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung i.S.d. §2 VI StGB?

    Der Senat entschied, dass im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung die Regelung nach § 67d III 1 StGB einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären sei. Dies jedoch nur, wenn keine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen aus der Person oder dem Verhalten des Unterbrachten abzuleiten seien.


  • 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 354/10

    Die Strafkammer bot zu Beginn der Hauptverhandlung milde Strafobergrenzen im Gegenzug für Geständnisse an. Die Angeklagten gingen auf dieses Angebot nicht ein. Nach mehreren Verhandlungstagen unterbreitet die Strafkammer den Angeklagten erneut ein Angebot. Danach sollten bei Geständnissen die schon früher angebotenen Strafobergrenzen gelten; zudem sollte wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell in Höhe von sechs Monaten erfolgen; ferner sollte von der StA eine Halbstrafenmaßnahme befürwortet werden. Auch auf dieses Angebot gingen die Angeklagten nicht ein.
    Erst nach der Beweisaufnahme legten die Angeklagten die Geständnisse ab. Das Gericht stellte danach fest, dass keine Verständigung zustande gekommen sei. Die festgesetzten Gesamtstrafen liegen mäßig über der Strafobergrenze, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde nicht festgestellt.
    Dagegen wandten sich die Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 2. Strafsenat vermag darin keine Verletzung von § 275c StPO erkennen, da eine Verständigung ausdrücklich nicht erfolgt sei. Zudem sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Das Angebot, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen und durch Vollstreckungserklärung in Höhe von sechs Monaten kompensieren zu wollen, sei erkennbar fernliegend und falle nicht unter § 275c StPO.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Es lag auf der Hand, dass eine Art. 6 Abs. I MRK widersprechende Menschenrechtsverletzung nicht vorlag. Es ist schon zweifelhaft, ob durch die Beteiligung an einer solchen, § 257c StPO widersprechenden Absprache überhaupt ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden könnte. Das gilt erst recht für Angebote und Absprachen, welche sich auf Zusagen beziehen, die nach § 257c II StPO schon ihrer Art nach gar nicht Gegenstand von Absprachen sein dürfen, hier also eine Halbstrafen-Aussetzung  gem. § 57 II StGB oder deren Befürwortung oder Beantragung.

    Im vorliegenden Fall kam es jedoch darauf nicht an, da bereits die Bedingung des Angebots des LG offenkundig nicht eingetreten war.“


  • Das Bundesverfassungsgericht setzt sich nun mit der Frage der Sicherheitsverwahrung auseinander. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht zulässig sei, haben vier Strafgefangene Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese Verfassungsbeschwerden verhandelt das Bundesverfassungsgericht jetzt.

    Insbesondere geht es um die Frage der Altfälle, die vor 1998 verurteilt wurden, da zu dieser Zeit die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzt war. Diese Grenze wurde jedoch aufgehoben und unbeschränkt verlängert.

    Es wird ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung erwartet.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 08.02.2011, S. 4 )


  • Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Mann, der eigentlich unter die Regelung hinsichtlich der Sicherungsverwahrung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fällt, auf unbestimmte Zeit nicht aus dieser zu entlassen ist.
    Nach Ansicht des Gerichts „liegen konkrete Umstände vor, die eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltverbrechen begründen, wenn der Verurteilte zum jetzigen Zeitpunkt entlassen werden würde“.
    Der Mann hatte in den 1980er Jahren zwei Menschen getötet und seine Freilassung aus der Sicherungsverwahrung war für den 26.12.2010 angesetzt.

    Der Senat stellte zudem sein Konzept zur Unterbringung entlassener Sicherungsverwahrter vor, danach sollen rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter im Zentralkrankenhaus der U-Haft am Holstenglacis untergebracht werden. Das Landgericht Hamburg gab der Stadt Hamburg daher die Zeit die Bedingungen derart auszugestalten.
    Mit seiner Entscheidung folgte das Landgericht Hamburg einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der ebenfalls verneint hatte, dass Sicherungsverwahrte automatisch zu entlassen seien. Vielmehr sei jeweils zuvor ihre Gefährlichkeit zu prüfen.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 22. 12.2010, S. 7)


  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die gegen einen Mann verhängte Sicherungsverwahrung nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass gegen einen 65-Jährigen Deutschen, der 1995 wegen versuchten Bandendiebstahls zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wegen seiner zahlreichen Vorstrafen Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.

    Der Mann wurde als Rückfallgefährdet eingestuft und lehnte jegliche Therapie ab. Zwar bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nochmals seine Bedenken, gegen die derzeitige Regelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland, machte jedoch auch deutlich, dass sie für gefährliche Straftäter als solche menschenrechtskonform sei.

    (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde Nr. 24478/03)

  • Die Koalition hat sich über die Reform der Sicherungsverwahrung geeinigt. Die Neuordnung soll beinhalten, dass für als gefährlich eingestufte Straftäter das „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ geschaffen wird. Diese Tätergruppe muss oder musste aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Das Bundesjustizministerium rechnet mit einer eher kleinen Zahl von derart einzustufenden Tätern.

    Mit dieser Reform soll die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern geschützt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Sicherungsverwahrung die ultima ratio bleiben soll. Die Sicherungsverwahrung soll in Zukunft nur noch auf die wirklich gefährlichen (Sexual- und Gewalt-) Verbrecher begrenzt sein. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll abgeschafft werden. Hingegen wird die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut werden.

    ( Quelle: FAZ vom 20.10.2010 Nr. 244, S. 5 )

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Deutsche Gerichte die Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eines ehemaligen Chorleiters und Organisten verletzten haben.
    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem Mann nach Bekanntwerden einer außerehelichen Verhältnisses von der katholischen Kirche 1998 gekündigt worden ist. Der Mann habe sich des Ehebruchs und der Bigamie schuldig gemacht. Die Klage des Mannes gegen diese Kündigung blieb ohne Erfolg. Durch die Nichtbeachtung des Privat- und Familienlebens des Mannes habe die deutsche Justiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
    ( Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in den verbundenen Rechtssachen Beschwerde Nr. 425/03 und Beschwerde Nr. 1620/03 )

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten

    Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der Bundesinnenminister Thomas de Maizière haben sich auf die Neuregelung der Sicherungsverwahrung und die Regelung der Altfälle geeinigt.
    So sollen für Straftäter, die weiterhin als psychisch gestört und gefährlich gelten, die Möglichkeit bestehen diese in eine neuartige Therapie und Verwahrung einzuweisen. Eins entsprechendes Gesetz soll am kommenden Donnerstag vorgestellt werden. Für die Einrichtungen, in die die Straftäter eingewiesen werden, sollen die Länder zuständig sein.
    Die Bundesjustizministerin will zudem noch prüfen, ob auch bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassene Straftäter unter diese Regelung fallen sollen.
    Das neue Gesetz soll dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerecht werden.
    (Quelle: FAZ vom 27.08.2010 Nr. 198, S. 1)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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