Messer

  • Im Familiendrama im niedersächsischen Ilsede kommen immer mehr schreckliche Details ans Licht zum Vorgehen der Tat. Offenbar habe der 36-jährige Mann nach weiteren Ermittlungen seinen vier Kindern die Kehle durchgeschnitten. Dabei soll sich die 12-jährige Tochter gewehrt haben.

    Anschließend habe der Mann versucht, sich mit dem Messer selbst das Leben zu nehmen. Die Polizei fand den Familienvater blutverströmt und schwer verletzt im Reihenhaus auf. Verwandte hatten zuvor die Polizei informiert, nachdem der Mann anscheinend die Tragödie per SMS gegenüber seiner Frau vorher angekündigt hatte. Diese befand sich zum Tatzeitpunkt im Ausland.

    Als möglichen Grund für die Morde wurden Eheprobleme genannt. Nun soll die Mutter vernommen werden. Der Ehemann ist aktuell nicht vernehmungsfähig.

    Veranstaltungen in der Stadt wurden abgesagt und eine Trauerfeier am Freitagabend mit mehreren Hundert Teilnehmern anberaumt.

    ( Quelle: Welt, 17.06.2012 )


  • Vor dem Landgericht Osnabrück mussten sich vier Männer und eine Frau verantworten. Die Männer sind nach Feststellungen des Gerichts im Juli 2011 in einen Barbetrieb eingedrungen, nachdem die Mitangeklagte, die dort als Prostituierte arbeitete, ihnen die Tür geöffnet hatte. Dort haben die Angeklagten eine andere Prostituierte überfallen und gefoltert, wobei sie 3000 Euro erbeuteten. Die Angeklagten verwendeten dabei einen Elektroschocker und einen Teleskopschlagstock. Nachdem sich das Opfer gewehrt hatte, fügten die Angeklagten ihr noch Verletzungen mit einem Messer zu.

    Bereits einige Tage nach der Tat konnten die Männer festgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung vor.

    Das Landgericht hat die vier Männer zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren, fünf Jahren und sechs Monaten bzw. sieben Jahren verurteilt. Die mitangeklagte 29-jährige Prostituierte erhielt eine Haftstrafe von 21 Monaten, die zu einer dreijährigen Bewährungszeit ausgesetzt wurde.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Angeklagten dagegen noch Revision einlegen können.

    ( Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung online vom 31.03.2012 )


  • Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes in zwei Fällen“ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten überfallen. Dabei benutzten die Angeklagten ein Teppichmesser, mit welchem sie die Passantin bedrohen wollten. Die Passantin nahm das Messer allerdings nicht wahr.

  • Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und das asservierte Tatmesser eingezogen.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte seine Ehefrau in der neuen Wohnung. Er hatte die Vorstellung entwickelt, dass der neue Partner seiner Frau es auf die gemeinsame Tochter abgesehen hatte. Um dies zu verhindern, trug der Angeklagte bei dem Besuch ein Messer bei sich.

  • Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2012 vom 23.01.2012

    Der 5. Strafsenat des BGH bekräftigt die Verurteilung des wegen Mordes Angeklagten, der einen 19-jährigen Iraker nahe des Hauptbahnhofes in Leipzig erstach. Die Revision war somit nicht erfolgreich.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Mordes an einem 19jährigen Iraker in Leipzig

    Der zur Tatzeit 32 Jahre alte, beträchtlich vorbestrafte Angeklagte erstach am 24. Oktober 2010 in der Nähe des Leipziger Hauptbahnhofes einen 19jährigen Iraker. Nach den Feststellungen des Landgerichts Leipzig beging er die Tat aus Ausländerhass. Er befand sich dabei wegen starker Alkoholisierung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und ordnete Sicherungsverwahrung an.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 10. Januar 2012 – 5 StR 490/11

    Landgericht Leipzig – 1 Ks 306 Js 51333/10 – Urteil vom 8. Juli 2011

    Karlsruhe, den 23. Januar 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • In Berlin musste sich ein 24-Jähriger wegen versuchten Totschlags verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, einen Mann nach einem Streit im September 2010 mit dem Messer bedroht und lebensgefährlich verletzt zu haben. Danach stieg er in sein Auto und fuhr weg.
    Nach den Feststellungen des Gerichts ist das mutmaßliche Opfer nach der Provokation durch den Angeklagten auf diesen losgegangen.
    Der Angeklagte war einschlägig vorbestraft. Zudem fuhr er ohne Führerschein, was allerdings nicht Teil der Anklage war.

    Der Strafverteidiger des Angeklagten berief sich im Prozess auf Notwehr und forderte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung.
    Das Gericht folgte der Strafverteidigung und sprach den Angeklagten vom Tatvorwurf frei. Es habe eine Notwehrlage vorgelegen. Allerdings soll er 1200 Euro für die Fahrt ohne Führerschein zahlen.

    ( Quelle: Tagesspiegel online vom 31.12.2011 )


  • Vor dem Landgericht Münster muss sich ein 44-jähriger Mann wegen versuchten Totschlags verantworten. Eventuell hat der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen.

    Laut Anklage habe der Mann im Mai seinem 63-jährigen Opfer zunächst Reizgas in die Augen gesprüht und ihm dann mit seinem Messer mehrere Stichwunden zugefügt haben. Ein Stich in den Bauchraum verletzte den Landwirt lebensgefährlich. Das Motiv für die Tat ist noch unklar.

    Möglicherweise hat die Tat etwas mit dem Engagement des Angeklagten im Tierschutz zu tun. Im Prozess sagte der Angeklagte aus, dass er ihn nicht töten wollte. Er sei spazieren gegangen, als ein Auto neben ihm anhielt. Die Insassen hätten ihn gefragt, ob er regelmäßig die Bauernhöfe untersuche und Anzeige wegen Verletzungen des Tierschutzes erstatte. Dann hätten sie ihm gedroht. Kurze Zeit später habe das mutmaßliche Opfer, welches ihn ebenfalls ansprach, ihm gedroht. Darauf sei es zum Streit gekommen. Er habe sich lediglich verteidigen wollen. Nach der Tat haben die zwei Männer gemeinsam Hilfe bei Anwohnern gesucht.

    Der Angeklagte wurde nach der Tat festgenommen und ist momentan in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht. Das Messer wurde bei ihm sichergestellt.

    ( Quelle: Westfälische Nachrichten online vom 08.11.2011 )


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 181/2011 vom 10.11.2011

    Der Strafsenat hebt den Freispruch auf Grund von Notwehr aus den folgenden Gründen auf, die Strafverteidigung war damit nicht erfolgreich.

    Pressemitteilung:

    Tötung eines homosexuellen Freiers: Auf Notwehr gestützter Freispruch aufgehoben

    Das Landgericht Berlin hat – der Einlassung des 31jährigen Angeklagten folgend – festgestellt, dass sich dieser in seiner Wohnung zu homosexuellen Handlungen gegen Bezahlung mit einem 63jährigen Beamten verabredet hatte; nach einem Streit wegen verweigerter Vorauszahlung griff der Freier den Angeklagten durch Würgen an; nachdem der Angeklagte einen ersten Angriff erfolgreich abgewehrt hatte, begegnete er dem zweiten Würgeangriff seinerseits mit Würgen bis zum Todeseintritt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die dem Freispruch aufgrund angenommener Notwehr zugrundeliegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft beanstandet.  

    Der Strafsenat hat ferner – auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers – eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung aufgehoben. Der Angeklagte hatte am 20. Juni 2009 einen 14-jährigen Jungen anal – auch mit einer Flasche – vergewaltigt und ihm mit einem Messer in den Hals gestochen. Diese Handlung hatte das Landgericht als versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten aber einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Die dem zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat der Strafsenat ebenfalls beanstandet.  

    Eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts wird die Sache umfassend – die Vergewaltigungstat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – neu aufzuklären und zu bewerten haben.

    Urteil vom 9. November 2011 – 5 StR 328/11

    LG Berlin – Urteil vom 21. Dezember 2010 – 1 Kap Js 1228/09 Ks (18/09)

    Karlsruhe, den 10. Dezember 2011

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung des des versuchten Totschlags freigesprochen. Bei den Angeklagten handelte es sich um einen 43-jährigen Mann und dessen 23-jährigen Sohn. Laut Anklage hatten die beiden Männer im April 2009 einen Verwandten angegriffen.

    Dabei habe zunächst der Sohn das Opfer mit einem Messer gezielt am Kopf verletzt. Da bei einem Angriff mit dem Messer auf den Kopf die Tötungsabsicht zumindest billigend in Kauf genommen werde, ging die Anklage bei den Sohn von versuchtem Totschlag aus. Der Mann erlitt allerdings „nur“ eine Schnittwunde am Kopf und eine Verletzung am Oberarm. Dem Angreifer selbst wurde bei der Tat ein Teil eines Fingers abgetrennt.

    Der Vater habe danach auf den Verwandten eingestochen, als dieser fliehen wollte. Im Prozess konnte das Opfer nicht gehört werden, da er nicht auffindbar sei. Die Angeklagten schwiegen zu den Vorwürfen. Daher musste das Landgericht die beiden aus Mangel an Beweisen freisprechen.

    ( Quelle: Berliner Zeitung online vom 11.10.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 10.08.2011, Az.: 2 StR 203/11

    Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte beim Verlassen einer Gaststätte dem Nebenkläger mit einem Messer von hinten seitlich in den Hals, weil er sich von diesem bedroht fühlte. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung durch Schlafmangel und einen vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.
    Nach Ansicht des BGH, sind die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft.

    „Die Kammer hat nicht bedacht, dass eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGH RuP 2006, 101; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 mwN).
    Zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder nicht, verhalten sich die Urteilsgründe in nur unzureichender Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte in Verkennung der Realität eine Bedrohungssituation wahrnahm und in dieser „panischen Situation“ zustach (UA S. 19), lässt einen Schluss auf das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres zu. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei „nicht ausgeschlossen“, da der Angeklagte nach der Tat planvoll gehandelt und die von ihm als bedrohlich empfundene Situation nicht bewusst herbeigeführt habe (UA S. 19), sind dies freilich keine für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Täters geeignete Kriterien.“

    Der BGH stellt klar, dass auf Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorlagen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt