Minderjährige

  • BGH, Beschluss vom 11.10.2011, Az.: 5 StR 374/11

    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmittel an einen Minderjährigen in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Zunächst stellt der BGH klar, dass das Landgericht zurecht ein gewerbsmäßiges Handelns gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG bejaht hat. Dagegen spreche auch nicht, dass lediglich geringen Mengen von Betäubungsmitteln gehandelt und nur ein geringfügiger Gewinn erzielt wurde, da die Tatfrequenz sehr hoch war.

    Allerdings hat der BGH aus den folgenden Gründen den Strafausspruch aufgehoben:

    „Das Landgericht hat insoweit als Strafrahmenuntergrenze des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe angenommen; indes beträgt die Strafuntergrenze nach dieser Vorschrift drei Monate Freiheitsstrafe. Im Hinblick darauf, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafen ersichtlich an der von ihm angenommenen Mindeststrafandrohung orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Dagegen ist die für die gefährliche Körperverletzung erkannte Einsatzstrafe von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben.“

    Demnach ist das Landgericht Dresden bei der Verurteilung gemäß § 30 Abs. 2 BtMG zwar von einem minder schweren Fall ausgegangen, hat sich allerdings „verlesen“. Denn: Die Untergrenze liegt ausweislich des Wortlauts eindeutig nicht bei sechs, sondern bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Zwar liegt die verhängte Strafe noch im Strafrahmen, allerdings kann nach Ansicht des BGH nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Wertung zu jeweils anderen Einzelstrafen gekommen wäre.


  • Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem vorgeworfen, sich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in elf Fällen, davon in drei Fällen zum Nachteil des dann 16-jährigen und in drei Fällen zum Nachteil des sodann 14-jährigen Mohamed H., schuldig gemacht zu haben.

    Die damals 16- und 14-jährigen Geschädigten wollten sich als Nebenkläger im Nebenklageverfahren gemäß § 396 StPO dem Verfahren anschließen. Allerdings wussten ihre Eltern davon nichts und dürften auch laut Aussagen der Jungen aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes nicht davon erfahren. Ansonsten hätten sie familiäre Probleme und Repressalien zu befürchten.

    Das Landgericht hat die Nebenklage durch Kammerbeschluss bestätigt. Den Verletzten wurde ein Beistand bestellt.

    Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, dass die minderjährigen Verletzten nicht prozessfähig seien und daher der Nebenklageanschluss nicht wirksam erklärt werden konnte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.

    Der Fall kam zum Kammergericht Berlin.

  • In dem Fall des größten Kindermissbrauchs in Europa ist ein Urteil gesprochen worden.
    In Portugal sollen die sieben Angeklagten, unter ihnen mehrere Prominente aus Politik und Medien, über Jahrzehnte 32 Jungen aus dem staatlichen Kinderheim Casa Pia missbraucht haben. Zur jetzigen Zeit befinden sich alle Angeklagten in Freiheit, da die Mindestdauer für die Untersuchungshaft bereits überschritten wurde.
    Die ersten Taten kamen erst 2002 zur Anzeige. Daraufhin meldeten sich noch weitere Opfer. Erschreckend erscheint vor diesem Hintergrund, dass das staatliche Kinderheim seit ca. 200 Jahren besteht und angeblich vor 80 Jahren die ersten Fälle von sexuellem Missbrauch bekannt geworden sein sollen.
    Bei diesem Verfahren handelt es sich um eines der längsten der portugiesischen Justiz. Nach 462 Prozesstagen, nahm der Prozess, der im November 2004 begonnen hatte, heute ein Ende.
    Die Staatsanwaltschaft forderte für die Angeklagten mindestens fünf Jahre Haft ohne Bewährung.
    Kritiker werfen der portugiesischen Justiz andauernde Verschleppung der Ermittlungen vor, welche mit der Prominenz oder dem Einfluss mancher Angeklagten begründet wird. Durch diesen Prozess seien die Schwächen des portugiesischen Rechtssystems offen gelegt worden.
    Die Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und 18 Jahren verurteilt.
    (Quelle: spiegel-online vom 03.09.2010 und 07.09.2010)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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