Die Angeklagte wurde vom AG wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dagegen ging die Angeklagte mit Berufung vor, welche vom LG verworfen wurde. Dazu stellte das LG fest, dass die Angeklagte am Tattag Alkohol in solchen Mengen zu sich genommen habe, dass sie in einen Zustand geriet, der ihre Schuldfähigkeit nicht ausschließbar aufhob. Bei Trinkbeginn sei sich die Angeklagte darüber bewusst gewesen oder habe es wenigstens billigend in Kauf genommen, dass sie in einen solchen Rauschzustand geraten würde. Während des Vollrauschs habe die Angeklagte zwischen 17:45 Uhr und 20:54 Uhr ohne entsprechenden Anlass in insgesamt 54 Fällen die Einsatzzentrale der Polizei über die Notrufnummer 110 angerufen. Sie habe mit den Polizisten reden bzw. die Beamten zu einem Besuch bei sich überreden wollen. Dabei sei sich die Angeklagte darüber bewusst gewesen, dass die Notrufnummer 110 nur in Notsituationen gewählt werden darf. Durch ihr Blockieren der Notrufnummer sei das verlässliche Funktionieren des Notrufs gestört gewesen. Da nicht auszuschließen gewesen sei, dass in einigen Fällen „echte“ Notrufe vorgelegen hätten, hätten die Beamten sämtliche Anrufe der Angeklagte entgegen nehmen müssen.
Hiergegen wandte sich die Angeklagte mit Revision. Der Strafsenat erachtet die Revision als erfolglos. Es sei kein Fehler zum Nachteil der Angeklagten erkennbar.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchs von Titeln in Tateinheit mit Beleidigung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt.
Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte Erfolg.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner