Mitangeklagter

  • Sagt der Haupttäter aus, dass er sich spontan zu einem Mord entschlossen habe, so spricht dies erst einmal gegen eine Anstiftung durch einen Dritten.

    Der Angeklagte hatte mit der später Getöteten eine mehrwöchige sexuelle Beziehung. Bei einem Treffen mit zwei Mitangeklagten in seiner Wohnung äußerte der Angeklagte, dass es „Probleme mit dem Mädchen“ gebe. Später unternahmen die beiden Mitangeklagten und die Geschädigte, aber ohne den Angeklagten, eine Fahrt in die Niederlande. Als sie eine Pause einlegten, entschloss sich einer der Mitangeklagten spontan dazu, die junge Frau zu töten. Später berichteten die Mitangeklagten dem Angeklagten von dem Tod und den Umständen der Tat. Keiner von den Dreien ging zur Polizei.

  • Das Landgericht Lübeck hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Der Angeklagte W. wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte P. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das sichergestellte Rauschgift wurde eingezogen. Gegen die Entscheidung legten die Angeklagten Revision ein.

    Dazu der BGH:

    Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93 mwN, insoweit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2011  – 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009  – 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die nahezu gleichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vielfach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W. sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P., namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber hinaus ergeben sich aus den Feststellungen auch Hinweise auf einen geringeren Tatbeitrag des Angeklagten P. gegenüber dem Angeklagten W.; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. Erkennt das Tatgericht trotz dieser erheblichen Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH aaO).

    Mithin ist nach Auffassung der Richter nicht erkennbar, warum die beiden Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe nahezu gleicher Höhe verurteilt wurden.

    Nach Ansicht des BGH sprechen viele Argumente für eine wesentlich mildere Strafe des Angeklagten P. – er habe keine Vorstrafen, sei besonders haftempfindlich und habe zudem ein Geständnis abgelegt. Der BGH betont, dass die Strafe bei Mittätern individuell bestimmt werden und insbesondere in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen muss. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten P. betrifft, aufgehoben.

    BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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