Mittäterschaft

  • Ein Drogenkurier ist nicht automatisch Mittäter bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

    Erneut ging es um die Verurteilung eines Drogenkuriers als Mittäters wegen unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Bautzen verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mittels Revision.

  • Verlässt ein Räuber mit seiner Beute ein Gebäude und gibt es keine Verfolger, so ist die Tat bereits beendet.

    Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom Landgericht Traunstein verurteilt. Obwohl der Angeklagte beim Tatentschluss noch nicht wusste, dass der Mitangeklagte ein gefährliches Werkzeug verwenden möchte, hat das Landgericht ihm dies zugerechnet. Begründet wurde dies mit der sukzessiven Mittäterschaft. Denn als der Mittäter zum Wagen, in dem der Angeklagte gewartet hatte, zurückkam, teilte er diesem mit, dass er ein gefährliches Werkzeug genutzt hätte. Da der Angeklagte ihm trotzdem zur Flucht verhalf, behandelte das Landgericht ihn als Mittäter bezüglich des schweren Raubes.

  • Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.

    Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.

  • Steht ein Bandenmitglied bei einer Bandentat nur „Schmiere“, ist es lediglich Gehilfe.

    Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die in wechselnder Besetzung mehrere Diebstähle beging. Dabei beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten häufig lediglich auf das Absichern des Tatorts und leichte Aufgaben, wie das Auskundschaften oder Abtransportieren der Ware.

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in allen Fällen als Mittäter. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Liegt die Einfuhr der Drogen alleine im Bereich des Verkäufers, ist der Käufer kein Mittäter.

    Die Angeklagten bestellten bei einem Rauschgifthändler auf Mallorca 1.065 Gramm Kokainzubereitung. Der Verkäufer ließ die Ware von einem Kurier von Spanien nach Deutschland bringen. Das Landgericht Halle verurteilte die beiden angeklagten Besteller auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Feststellung bezüglich der Täterschaft für rechtsfehlerhaft. Zwar kann sich auch jemand wegen der Einfuhr strafbar machen, wenn er nicht selbst die Drogen über die Grenze bringt, jedoch muss er dazu zumindest Tatherrschaft haben. Diese ist nicht gegeben, wenn der Käufer lediglich die Einfuhr veranlasst, jedoch mit der tatsächlichen Durchführung nichts mehr zu tun hat:

    „Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet die Annahme einer Mittäterschaft regelmäßig aus (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1987 – 1 StR 647/86, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3).“

    Ebenfalls hat der BGH die Abschöpfung von fast 60.000 Euro bei einem der Angeklagten zu beanstanden. Das Geld soll aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammen. Dabei hat das Landgericht aber keine Feststellung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung getroffen.

    Daher hebt der BGH den Verfall der 60.000 Euro und die Verurteilung bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 137/12


  • Das Vermitteln und Begleiten bei einem Drogengeschäft ist regelmäßig nur als Beihilfe anzusehen.

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Der Angeklagte vermittelte ein Rauschgiftgeschäft über 600g Heroin. Er sollte dabei vom Lieferanten der Drogen einen gewissen Anteil erhalten. Bei der Übergabe dolmetschte der Angeklagte zwischen Käufer und Verkäufer und half dem Käufer anschließend bei der Einfuhr der Drogen nach Deutschland. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür aber nicht erhalten.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) mag in diesem Verhalten keine Mittäterschaft sehen. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt anhand des Grades des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft. In diesem Fall ist dies nicht gegeben:

    „Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Betäubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Übergabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käufern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.“

    Aus diesem Grund ist der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Strafverteidigung hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 4. September 2012, Az.: 3 StR 337/12


  • Eine erstmalige Anwendung von „Erwachsenenstrafrecht“ kann einen minder schweren Fall begründen.

    Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, da die gesamte Tatausführung, einschließlich aller subjektiven Momente, vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle nicht erheblich abweiche.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Eine Therapieunwilligkeit steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

    Die Angeklagte schmuggelte für einen unbekannten Drogenhändler Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland. Die vor dem Landgericht Wiesbaden Angeklagte wurde neben der Einfuhr auch wegen einer Mittäterschaft bei dem tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt.

    Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor

    Die Angeklagte hatte unter falschem Namen Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen. Anschließend trafen sich Beide und die Angeklagte brachte den Geschädigten zu dem abgelegen Tatort. Dort setzt sie ihn ab und fuhr weiter. Die Mitangeklagten nötigten den Geschädigten dann unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und Leben zur Übergabe von 9000 Euro.
    Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 25 Abs. 2 StGB.

  • Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und „gemeinschaftlichen“ Mordes in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub mit Todesfolge zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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