Mord

  • Es ist nicht selbstverständlich, dass eine in ihrer Steuerungsfähigkeit verminderte Person die Gefährlichkeit ihres Handelns erkennt.

    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Strafverteidigung wehrt sich dagegen mit der Revision.

    Der Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie zur Mittagszeit ihren Ehemann, der örztliche Blutgerinnungshemmer erhielt, mit Tötungsvorsatz mehrere Rissverletzungen am Kopf zufügte. Der Mann erlitt daraufhin einen Kreislaufzusammenbruch und starb innerhalb einer halben Stunde. Die Angeklagte, die neben einer Alkoholabhängigkeit auch unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen leidet, hatte am Tatabend eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille.

    Den Tötungsvorsatz hat das Landgericht aufgrund der Gefährlichkeit der Tatausführung, der Kenntnis der Angeklagten von der Medikamentierung und des Unterlassens von Rettungsbemühungen geschlossen. Auch erkannte das Landgericht keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns nicht erkennen konnte.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich dieses Rückschlusses Bedenken. Das Landgericht bestätigte der Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tat. Daher müssen, wenn von der Gefährlichkeit der Tatausführung auf den Tötungsvorsatz geschlossen werden will, alle subjektiven und objektiven Umstände umfangreich abgewogen werden.

    Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Täter, der – wenn auch lediglich nicht ausschließbar – aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, noch erkennt, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, aaO).

    In diesem Fall wurden dem Opfer lediglich grundsätzlich nicht lebensbedrohliche Risswunden zugefügt. Somit ist die Lebensbedrohlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Daher hätte sich das Landgericht in diesem Fall näher mit dem Willenselement befassen müssen. Aus diesem Grund wird der Schuldspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 28. Februar2012, Az.: 3 StR 17/12

  • Das Landgericht Verden hat rechtsfehlerfrei die Tat gewürdigt.

    Einem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 23. August 1987 eine 16-Jährige ermordet zu haben. Nach einem ersten Freispruch vor dem Landgericht Stade hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil nach Revision der Staatsanwaltschaft auf und verwies die Sache an das Landgericht Verden. Aber auch das Landgericht Verden kam zur Überzeugung, dass der Angeklagte nicht der Täter sei, und sprach ihn ebenfalls frei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil erneut Revision ein.

    Der Angeklagte räumte ein, dass er in seinem Fahrzeug mit dem Opfer Sex gehabt hätte. Anschließend fuhr er jedoch zurück zu einer Diskothek und verbrachte ab 1:45 Uhr die restliche Nacht mit einer anderen Frau. Das spätere Opfer wurde von Zeugen noch um 2:00 Uhr und 2:30 Uhr lebend gesehen. Am nächsten Morgen wurde sie erstochen aufgefunden.

    Der Freispruch des Landgerichts stützt sich vor allem auf das Alibi des Angeklagten. Die gefundenen DNA-Spuren am Fesselmaterial könnten durch eine Sekundärübertragung verursacht worden sein. Auch sonstige Spuren können den Angeklagten der Tat nicht überführen. Das Landgericht ging daher davon aus, dass ein bislang unbekannter Täter die Frau getötet habe.
    Der BGH stellt zum Beginn seines Urteils klar, dass das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler prüft. Die Beweiswürdigung unterliegt dagegen alleine dem Tatrichter. Das Landgericht hat sich nach Auffassung des BGH ausführlich und rechtsfehlerfrei mit den Aussagen der Zeugen beschäftigt. Deswegen sei solch ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.

    Die Staatsanwaltschaft hat Recht, wenn sie kritisiert, dass das Landgericht den „in dubio pro reo“-Grundsatz auf jedes Beweismittel einzeln angewendet habe. Der Grundsatz sei nämlich erst am Ende bei der Gesamtwürdigung der Tat zu berücksichtigen. Jedoch hätte das Landgericht vorbildlich am Ende alle be- und entlastende Umstände dargestellt, so dass es darauf nicht ankäme. Auch bezüglicher der DNA-Spuren hat das Landgericht mehrere Sachverständige gehört. Ebenfalls berücksichtigte das Landgericht zutreffend, dass zur damaligen Zeit noch keine Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Sekundärübertragungen getroffen wurden.

    „Die vom Landgericht mit Blick auf diese Umstände gezogenen Schlüsse sind möglich; darauf, ob sie naheliegend oder gar sicher sind, kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nicht an.“

    Auch bei weiteren Umständen, wie teilweise fehlerhafte Ortsangaben des Angeklagten und weitere mögliche Tatalternativen hat das Landgericht, nach Meinung des BGH, nachvollziehbar argumentiert. Insgesamt hält der BGH die Beweiswürdigung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei. Auch hätte die Strafkammer nicht ein überzogenes Maß für die richterliche Überzeugung angelegt:

    „Die Urteilsgründe geben keinen begründeten Anlass zu der Besorgnis, das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Die Beweiswürdigung lässt vielmehr insgesamt deutlich erkennen, dass die Strafkammer sich des Maßes der für eine Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung bewusst war.“

    Somit gibt es keine Bedenken an dem Freispruch des Landgerichts. Deswegen hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

    BGH, Urteil vom 16. August 2012, Az.: 3 StR 180/12


  • Die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchs, Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

    Das Mitglied der Bandidos hat einen Rivalen der Hells Angels mit einer Machete niedergestreckt und soll dabei den Tod des Mannes beabsichtigt haben. Das Landgericht erkannte in der Tat niedere Beweggründe. Die Sicherungsverwahrung wurde vom Gericht dagegen nicht angeordnet, da es an den formellen Voraussetzungen fehlen würde.

    Gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wehrt sich die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Revision.

  • Ein planerisches Vorgehen nach einer längeren Zeit der Demütigung schließt eine Affekthandlung nicht aus.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Limburg an der Lahn wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In einem gemeinsamen Urlaub hat der griechischstämmige Angeklagte seine griechische Frau erdrosselt.

    Die Ehefrau hatte den Arbeitslosen bereits seit Jahren gedemütigt. So beschimpfte sie ihn öfters im Beisein Dritter als „Waschlappen“ und warf ihm vor, „kein richtiger Mann“ zu sein. Auch erwähnte sie mehrfach, dass sie sich scheiden lassen und nach Griechenland zurückkehren möchte.

    Als es in einem Urlaub erneut zum Streit kam, bei dem die Frau den Angeklagten ohrfeigte und ankündigte, mit einem neuen Partner und den gemeinsamen Kindern nach Griechenland zu ziehen, nahm der Angeklagte seinen Gürtel und erdrosselte seine Ehefrau. Nach drei Minuten ließ er von ihr ab, erbrach sich, wechselte seine blutverschmierte Hose und verließ die Ferienwohnung. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens wurde er am Hauptbahnhof von der Bundespolizei festgenommen.

    Das Landgericht verneinte hier einen schuldrelevanten Affekt, der zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen könnte. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Bedenken der Strafverteidigung.

  • Nach rund zwei Jahren und 196 Verhandlungstagen hat das Stuttgarter Landgericht das Urteil gefällt. 21 Mitglieder der rockerähnlichen Jugendbande „Black Jackets“ wurden wegen eines Überfalls auf einen Schulhof im Juni 2009 verurteilt.
    Die Angeklagten im Alter von 20 bis 27 Jahren hatten damals mit Baseballschlägern und Eisenstangen mehrere Personen auf einem Schulhof angegriffen. Dabei wurde einer fast zu Tode geschlagen. Zwei Opfer bekamen vom Gericht Entschädigungen von jeweils 9250 Euro zugesprochen. Ein Schwerverletzter, der unheilbare Hirnschäden davon trug, bekam 90.000 Euro und eine monatliche Rente von 120 Euro.

    Die Strafkammer erkannte bei den Angreifern jeweils Tötungsabsicht, einen versuchten Mord wollte das Gericht jedoch nicht erkennen. Die längste Haftstrafe erhielt ein 22-Jähriger, der eine Haftstrafe von sieben Jahren und neun Monaten erhielt. Die meisten anderen, die zum größten Teil nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, bekamen ihrerseits Freiheitsstrafen zwischen drei und sechs Jahren.


    Autor des Beitrags ist Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger Dr. Böttner, Anwaltskanzlei aus Hamburg und Neumünster. Weitere Gerichtsentscheidungen und allgemeine Informationen zum Strafrecht und der Strafverteidigung finden Sie auf der Kanzlei-Homepage.

  • Vor wenigen Sekunden ist es über die Ticker gelaufen: Der in Olso wegen 77-fachen Mordes angeklagte Anders Breivik wurde für seine Taten auf der norwegischen Insel Utøya sowie in der Stadt Oslo für schuldig gesprochen und wird zu einer Gefängnisstrafe von 21 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Richter hatten den 33-jährigen Mann für zurechnungsfähig gehalten.

  • Trotz des DNA-Fundes an Kleidungsstücken von Uwe Barschel werden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Lübeck nicht erneut gestartet. Somit bleiben die Akte Uwe Barschel und die Frage, ob der frühere Ministerpräsident von Schleswig-Holstein einen Selbstmord unternahm oder ermordet wurde, weiterhin offen und ungeklärt.

  • Der Mordfall Lena ging wochenlang durch alle Medien und sorgte für viel Wirbel. Das elfjährige Mädchen wurde in einem Parkhaus in Emden am 24. März vergewaltigt und anschließend ermordet. Eine ganze Stadt trauerte und zeigte sich bestützt über diese Tat.

    Gegen den 18-jährigen Beschuldigten ist nun die Anklage erhoben worden von der Staatsanwaltschaft Aurich. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. April in der Untersuchungshaft und soll zudem bereits Ende des vergangenen Jahres versucht haben, eine Joggerin zu vergewaltigen. Diese konnte sich jedoch gewaltvoll wehren und dem Täter entkommen.

  • Einen Tag nach der Tragödie in dem Kino in Auroras im Bundesstaat Colorado mit mindestens zwölf Toten und über 30 Verletzten sind ein paar Details über den Todesschützen durchgesickert.

    Der 24-jährige Student hatte die Tat anscheinend länger geplant gehabt und sich ein riesiges Waffenarsenal zugelegt. So soll er in den beiden vergangenen Monaten rund 6000 Schuss Munition für ein Sturmgewehr, einer Schrottflinte bzw. für zwei Pistolen im Internet erworben haben. Insgesamt soll er mindestens über vier Waffen verfügt haben.

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgendem Gründen die Revision des Angeklagten verworfen und die Verurteilung desselben im Badenhausener Doppemordprozess bestätigt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt