Mord

  • Das Landgerichts Trier hatte im letzten Jahr einen damals 55-jährigen Mann wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

    Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Angeklagte seinen Nachbarn getötet. Zunächst soll er versucht haben, seinen verhassten Nachbarn per Mordauftrag loszuwerden. Da dies nicht funktionierte, soll der Angeklagte ihn selbst getötet haben.  Allerdings wurde die Leiche nie gefunden. Schon 1988 hatte der Angeklagte auf seinen Nachbarn geschossen und war zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn hörten nie auf.

  • Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und „gemeinschaftlichen“ Mordes in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub mit Todesfolge zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Der Prozess gegen den Vater des „Amokläufers“ von Winnenden zählt zu den spektakulärsten Prozessen der letzten Monaten. Dieser ist vom Landgericht Stuttgart unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Sein Sohn hatte mit Waffen des Vaters ein der Schule auf mehrere Schüler gezielt geschossen und ein Blutbad angerichtet.

  • BGH, Beschluss vom 16.03.2011, Az.: 5 StR 581/10

    Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten unter anderem wegen Verabredung eines Mordes (tateinheitlich eines Missbrauchs eines Kindes mit Todesfolge und einer Vergewaltigung mit Todesfolge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Dazu hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich in einem Internetchat mit einem nicht identifizierten Mann, der unter dem Namen „kees“ fungierte, über Pläne zu Kindesmissbrauch mit extremen sexuellen und sadistischen Begleitumständen austauschte. Dabei erwogen die Männer, ein Kind zu entführen, zu vergewaltigen und anschließend zu ermorden. Die Männer erwogen fernen, ein Auto und ein Ferienhaus zu mieten. Als konkrete Tatzeit wurde der November 2009 in Aussicht genommen. Es kam zu keinem weiteren Chatgespräch.
    Das Landgericht sah hierin die Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 Variante 3 i.V.m. § 211 StGB.

    Dazu der BGH:

    „Eine Strafbarkeit setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 176 mN, und vom 13. November 2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497). Der Gesetzeswortlaut lässt offen, in welchem Umfang ein Verabredender die Identität seines präsumtiven Mittäters kennen muss. Dies schließt die Annahme einer Verabredung zwischen Personen, die sich lediglich über einen Tarnnamen in einem Internetchatforum kennen, nicht aus. Allerdings hat sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, ausschließlich mit Fällen von den präsumtiven Mittätern bekannten Identitäten der jeweils anderen befasst (vgl. Roxin, JA 1979, 169; 171 f.; Schünemann in LK, 12. Aufl. § 30 Rn. 60 und 62; BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 – 3 StR 140/07, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7, vom 13. November 2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497 und vom 4. Februar 2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174).“

    Danach setzt die Annahme der Verabredung zu einem Verbrechen nach Ansicht des BGH voraus, dass eine bindende Verabredung vorliegt, die jeder Beteiligte auch einfordern kann. Dies kann grundsätzlich auch zwischen Personen erfolgen, die lediglich unter Verwendung eines Tarnnamens kommunizieren. Allerdings ist eine verbleibende völlige Anonymität dann ausgeschlossen, wenn die verabredete Tat wie hier die gleichzeitige Anwesenheit beider Mittäter voraussetzt.
    Weiterhin kritisiert der BGH, dass das Landgericht nicht den Rücktritt vom Versuch der Beteiligung gemäß § 31 StGB geprüft hat, da der Angeklagte nicht einmal mehr mit „kees“ in Kontakt getreten ist. Es kam zu keinem Chatverkehr mehr. Weiterhin erfolgte keine vom Angeklagten zugesagte Buchung eines Ferienhauses.


  • Vor dem Landgericht Berlin muss sich ein 25-jähriger Mann wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung verantworten.
    Laut Anklage hat der Mann im vergangenen Jahr auf ein Auto geschossen, in dem sich seine Ex-Frau, deren Eltern und zwei ihrer Geschwister befanden. Die Schwester und die Mutter kamen dabei ums Leben, ein Bruder der Frau wurde schwer verletzt. Laut Staatsanwaltschaft ging es dem Angeklagten darum, seine Ex-Frau zu töten, da diese sich von ihm getrennt hatte.

  • Das Landgericht Osnabrück hat einen 44-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann Autos von einer Brücke mit Ziegelsteinen beworfen hatte. Es wurde allerdings niemand verletzt. Da der Angeklagte den Stein zunächst auf ein Polizeiauto warf, wurde sofort eine Fahndung eingeleitet. Diese blieb allerdings erfolglos.

  • Vor dem Landgericht Trier muss sich ein 50-jähriger Mann wegen Mordes verantworten. Laut Staatsanwaltschaft hat der Mann vor knapp 30 Jahren  seine schwangere Freundin ermordet.

    Laut Anklage hat der Mann seine damals 18-jährige Freundin im Jahr 1982 mit einem Draht erdrosselt, wobei die Staatsanwaltschaft von Heimtücke und niederen Beweggründen ausgeht. Der Tat sei ein Streit vorausgegangen. Der Angeklagte hatte sich von seiner Freundin getrennt. Diese wollte ihn allerdings am folgenden Tag umstimmen und das Kind bekommen, was dem Mann nicht passte. Er habe sie erdrosselt und ihre Leiche in Folie gepackt. Danach habe er sie auf der ehemaligen Mülldeponie verscharrt.

  • BGH, Beschluss vom 23.03.2011, Az.: 2 StR 584/10

    Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Frau, mit welcher er eine sexuelle Beziehung führte, aufgesucht. Dabei führte er eine geladene Pistole bei sich. In der Wohnung traf er das weitere Tatopfer an, mit welchem die Frau ebenfalls eine sexuelle Beziehung führte. Später tötete der Angeklagte beide Opfer mit Schüssen.

  • Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister eine 87-jährige Dame schwer verletzt. Aus Angst vor einer möglichen Strafverfolgung soll er die Frau dann getötet haben.

    Das Landgericht hat hier das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht. In der Anklage wurden die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und auch die Verdeckungsabsicht angeführt. Allerdings bezog sich die Verdeckungsabsicht auf eine vermeintliche veruntreuende Unterschlagung des Angeklagten.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 029/2012 vom 29.02.2012

    Die unter anderem wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung inhaftierte Beate Zschäpe wandte sich mit einer Haftbeschwerde gegen die Inhaftnahme vom 13. November 2011, die der BGH nun aus folgenden Gründen des dringenden Tatverdachts verwarf.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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