Niederlande

  • Nimmt jemand in einem Land ein gestohlenes Fahrzeug entgegen, um es in ein drittes Land zu bringen, und fährt dabei durch Deutschland, so ist Deutschland kein Tatort für die Hehlerei.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Fürstenwalde wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In der Berufung bestätigte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Verurteilung, setzte die Strafe jedoch zur Bewährung aus.

  • Sagt der Haupttäter aus, dass er sich spontan zu einem Mord entschlossen habe, so spricht dies erst einmal gegen eine Anstiftung durch einen Dritten.

    Der Angeklagte hatte mit der später Getöteten eine mehrwöchige sexuelle Beziehung. Bei einem Treffen mit zwei Mitangeklagten in seiner Wohnung äußerte der Angeklagte, dass es „Probleme mit dem Mädchen“ gebe. Später unternahmen die beiden Mitangeklagten und die Geschädigte, aber ohne den Angeklagten, eine Fahrt in die Niederlande. Als sie eine Pause einlegten, entschloss sich einer der Mitangeklagten spontan dazu, die junge Frau zu töten. Später berichteten die Mitangeklagten dem Angeklagten von dem Tod und den Umständen der Tat. Keiner von den Dreien ging zur Polizei.

  • Kauft jemand für sich und einen Dritten Drogen, so kommt es bei der nicht geringen Menge iSd § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die für einen selbst bestimmte Menge an.

    Das Landgericht Siegen stellte fest, dass der Angeklagte für einen Bekannten zwei Kilogramm Marihuana in den Niederlanden abholte und nach Deutschland brachte. Dadurch hat er seine Geldschulden in Höhe von 1000 Euro beglichen. Als er seinem Auftraggeber die Drogen überreichte, erwarb er selbst ein Kilo auf Kommission und verkaufte dies, mit einem Aufschlag von zwei Euro pro Gramm, an eigene Abnehmer weiter.
    Bei einer zweiten Fahrt in die Niederlande erwarb der Angeklagte für sich und seinem Bekannten Amphetamin. Mit den rund 7 Kg Amphetaminzubereitung überquerte er die Grenze und wurde dabei festgenommen.
    Die erste Tat wertete das Landgericht als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die zweite Tat als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gegen die Verurteilung wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Im ersten Fall kritisiert der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, da er nicht aus einer Abhängigkeit heraus Handel trieb:

    „Dabei beschränkt sich das Landgericht nicht mehr auf die von ihm festgestellten Tatsachen, sondern misst die Tatmotivation des Angeklagten an einem hypothetischen Sachverhalt, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.“

    Ebenfalls hat das Landgericht eine mögliche Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG übersehen. Da der Angeklagte selbst ein Kilogramm Marihuana erwarb und weiterverkaufte, erfüllt dies möglicherweise auch das täterschaftliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

    Auch bezüglich der zweiten Tat hat der BGH seine Bedenken. Das Amphetamin nahm er teilweise für sich selbst, aber teilweise auch für seinen Bekannten entgegen. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt aber nur dann in Betracht, wenn die für ihn selbst bestimmte Menge den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet. Da das Urteil jedoch nicht feststellte, welche Menge für den Angeklagten vorgesehen war, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft.

    Daher wird das Urteil aufgehoben. Die Revision hat somit Erfolg und die Sache wir zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012, Az.: 4 StR 392/12


  • Die Menge des eingeführten Rauschgiftes hat erhebliche Bedeutung bei der Strafzumessung.

    Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen Einfuhr einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. In der Berufung vor dem Landgericht Dortmund wurde die Strafe auf zwei Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein.
    Der polnische Angeklagte geriet mit seinem Unternehmen in Polen in finanzielle Schwierigkeiten. In den Niederlanden wurde ihm ein Drogenkurierjob angeboten. Er sollte knapp 2 Kilogramm Haschisch von den Niederlanden über Deutschland nach Polen bringen. Dafür sollte er 500 Euro erhalten. Bereits hinter der niederländischen Grenze wurde er von deutschen Zollbeamten angehalten und das Haschisch gefunden. Das Landgericht nahm einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG an.
    Begründet hat das Landgericht die Entscheidung damit, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und bereits zweieinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Ebenfalls war er lediglich Kurier, wofür auch die geringe Vergütung verspricht. Ebenfalls sei Haschisch bezüglich der typischen Gefährlichkeit eher dem unteren Bereich zuzuordnen. Ebenfalls war das Rauschgift nicht für Deutschland vorgesehen und kam nicht in den Umlauf. Strafschärfend wirkte lediglich, dass die nicht geringe Menge (7,5g THC bei Cannabis) um das 16-fache überschritten wurde.

    Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) erkennt in der Strafzumessung des Landgerichts Rechtsfehler. Für die Annahme eines minder schweren Falles muss das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle im erheblichen Maße abweichen. Dabei kommt der Menge des Rauschgiftes eine erhebliche Bedeutung zu. Je höher die eingeführte Menge ist, desto gewichtiger müssen Abweichungen vom durchschnittlichen Tatbild vorliegen, damit ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.

    „Die maßgeblichen Erwägungen enthalten Wertungsfehler, verhalten sich zu gewichtigen Umständen nicht und lassen insgesamt besorgen, dass die Menge des geschmuggelten Rauschgifts zwar ausdrücklich erörtert, aber tatsächlich nicht berücksichtigt worden ist. Letzteres liegt deshalb nahe, weil die Rauschgiftmenge durch das Landgericht lediglich erwähnt wird, das Urteil aber jegliche Auseinandersetzung missen lässt, weshalb gleichwohl ein minder schwerer Fall anzunehmen war“.

    Auch bei den weiteren Argumenten für den minder schweren Fall hat das OLG Hamm erhebliche Bedenken. Diese würden so auf fast jeden Kurier zutreffen, vor allem die Unbestraftheit, die Stellung als bloßes ausführendes Werkzeug, die wirtschaftliche Not und dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht. Daher kommt solchen Umständen nur eine geringe Bedeutung zu. Auch hätte das Landgericht die verbüßte Untersuchungshaft nicht zu Gunsten des Angeklagten werten dürfen, da diese nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die vollstreckende Strafe anzurechnen sei und daher den Verurteilten nicht gesondert belasten würden. Auch könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden, dass das Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt sei, denn der Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen solle nicht nur der inländischen Bevölkerung dienen.

    Daher hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Das OLG Hamm verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurück.

    OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012, Az.: III-1 RVs 2/12


  • Das Landgericht Münster hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Strafen aus einem andern Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Strafe gelten als vollstreckt. Im Übrigens hat das Landgericht ihn freigesprochen bzw. das Verfahren wegen Unanwendbarkeit des deutschen Strafrechts eingestellt.
    Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte 2004 in Belgien einen Wagen übernommen. Dieser stand noch unter dem Eigentumsvorbehalt einer Bank. Der Angeklagte wusste, dass der Vorbehaltskäufer die Raten nicht mehr zahlen wollten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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