niedrige Beweggründe

  • Das Landgerichts Trier hatte im letzten Jahr einen damals 55-jährigen Mann wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

    Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Angeklagte seinen Nachbarn getötet. Zunächst soll er versucht haben, seinen verhassten Nachbarn per Mordauftrag loszuwerden. Da dies nicht funktionierte, soll der Angeklagte ihn selbst getötet haben.  Allerdings wurde die Leiche nie gefunden. Schon 1988 hatte der Angeklagte auf seinen Nachbarn geschossen und war zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Auseinandersetzungen zwischen den Nachbarn hörten nie auf.

  • Vor dem Landgericht Trier muss sich ein 50-jähriger Mann wegen Mordes verantworten. Laut Staatsanwaltschaft hat der Mann vor knapp 30 Jahren  seine schwangere Freundin ermordet.

    Laut Anklage hat der Mann seine damals 18-jährige Freundin im Jahr 1982 mit einem Draht erdrosselt, wobei die Staatsanwaltschaft von Heimtücke und niederen Beweggründen ausgeht. Der Tat sei ein Streit vorausgegangen. Der Angeklagte hatte sich von seiner Freundin getrennt. Diese wollte ihn allerdings am folgenden Tag umstimmen und das Kind bekommen, was dem Mann nicht passte. Er habe sie erdrosselt und ihre Leiche in Folie gepackt. Danach habe er sie auf der ehemaligen Mülldeponie verscharrt.

  • BGH, Beschluss vom 23.03.2011, Az.: 2 StR 584/10

    Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Frau, mit welcher er eine sexuelle Beziehung führte, aufgesucht. Dabei führte er eine geladene Pistole bei sich. In der Wohnung traf er das weitere Tatopfer an, mit welchem die Frau ebenfalls eine sexuelle Beziehung führte. Später tötete der Angeklagte beide Opfer mit Schüssen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt