Ein Arzt muss beim Verwenden von Brechmitteln immer mit dem Tod des Patienten rechnen.
Der angeklagte Mediziner hatte bezüglich der Beweissicherung von Kokain einem Mann ein Brechmittel verabreicht. Als es zu Komplikationen kam, wurde ein Notarzt herbeigerufen. Nach Eintreffen des Notarztes wurde die Exkorporation durch den Angeklagten fortgeführt. Der Mann starb anschließend an einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff als Folge vom Ertrinken durch Aspiration über einen Magenschlauch zugeführten Wassers.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden wurde der Angeklagte auf Grund schwerer Krankheiten immer depressiver. Seine Frau und er litten unter Alkoholproblemen, welche bei seiner Frau immer schlimmer wurden. Der Angeklagte war der Situation nicht mehr gewachsen, gab dies nach außen aber nicht zu erkennen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner