Auf Demonstrationen ist es heutzutage üblich, dass die Polizei Videoaufzeichnungen macht. Dies dient unter anderem auch dazu, um spätere Gewalttäter zur Rechenschaft ziehen zu können. Die spannende Frage: Darf man auch die Polizei filmen?
Richtet ein Täter Bankkonten ein, um damit weitere Betrugstatbestände zu begehen, so erstreckt sich der Vorsatz nicht auf die Schädigung der Banken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vermögensschaden für eine Bank bereits dann eingetreten ist, wenn lediglich ein Dispositionskredit aufgrund der Täuschung eingeräumt wurde. Das Landgericht Traunstein bejahte dies und verurteilte den Angeklagten, der mit gefälschten Ausweisen Bankkonten eröffnete, unter anderem wegen Betrugs.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012, Az.: 6 Ss 605/11
Das Amtsgericht Böblingen hat den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Zudem wurde der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Auf die hiergegen von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt. Überdies wurde angeordnet, dass die ungarische Fahrerlaubnis entzogen und der ungarische Führerschein eingezogen wird und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von noch vier Monaten zu erteilen ist.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer einen gefälschten ukrainische Führerschein in Ungarn zur Umschreibung vorgelegt. Anschließend nahm der Angeklagte einen echten ungarischen Führerschein entgegen.
Dazu das OLG:
„Bei diesen Gegebenheiten kann die Frage, ob das in Rede stehende Vorgehen des Angeklagten in Ungarn (auch) – wie von der Berufungskammer angenommen – als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist, dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dieses Delikt hinter der verwirklichten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zurücktreten (vgl. LK-Zieschang, a. a. O., § 276 Rdnr. 19 m. w. N.).“
Das OLG sieht hierin kein Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, sondern eine Urkundenfälschung. Es könne dahinstehen, ob zusätzlich das Verschaffen von falschen Ausweisen vorliegt, denn dieses Delikt tritt hinter der Urkundenfälschung zurück.
Das OLG hat das Urteil des Amtsgericht daher so abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt wird.
Dazu führt das OLG aus, dass der mildere Maßstab des § 276 Abs. 1 StGB, den die Berufungskammer zu Grunde gelegt hat, den Angeklagten nicht beschwert.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zum Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Diesbezüglich hatte die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte einmal gleichzeitig sieben und einmal einem illegal eingereisten Vietnamesen ein Unterkommen geboten hatte. Dabei hatte der Angeklagte die Beschaffung eines gefälschten niederländischen Reisepasses und eines gefälschten niederländischen Führerscheins mit zwei Mitangeklagten „organisiert“.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich der Angeklagte mit der Revision.
Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der Stadt Hamburg und Vertretern der Bauwagenszene Gespräche über dieses Grundstück statt.
Am Abend versperrte die Polizei alle Ausgänge des Geländes, so dass es den Personen nicht mehr möglich war, das Gelände zu verlassen. Daraufhin stellte ein dazu Berechtigter Strafantrag gegen die Personen auf dem Grundstück, die Polizei wollte daher ihre Identität feststellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies durch Vorlage seines Personalausweises ermöglicht hatte, durfte er dennoch das Gelände nicht verlassen. Vielmehr umstellte die Polizei die Personen und gab bekannt, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien.
Die Polizei verbrachte den Beschwerdeführer zusammen mit anderen zu einer Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt, indem drei Lichtbilder von ihm angefertigt wurden. Als Ermächtigungsgrundlage dafür gab die Polizei § 81b Alt. 1 StPO an. Das Ganze dauerte mehrere Stunden, da der Beschwerdeführer zwischendurch lange warten musste. Anschließend wurde er entlassen.
Gegen die Freiheitsentziehung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Das Gericht bewertete die Freiheitsentziehung ab Umstellung auf dem Gelände als rechtswidrig.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner