personenbezogene Daten

  • Die Vorratsdatenspeicherung ist ein viel diskutiertes Thema in der Politik und den Medien. Immer wieder werden die Argumente pro und contra der Vorratsdatenspeicherung in den Wahlkampf gebracht. Die einstigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurden aber bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seit dem gab es, trotz entsprechender EU-Richtlinie, keine Umsetzungsversuche mehr in nationales Recht.

  • Bei der Frage der Verwendbarkeit von personenbezogenen Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung muss immer der Einzelfall gewertet werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob personenbezogene Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung in einem Urteil verwertet werden dürfen. Der BGH bejahte dies. Auch das BVerfG betont den Ausnahmecharakter des Beweisverwertungsgebots und führt an, wann ein Beweisverwertungsverbot geboten ist:

    „ Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde.“

    Dabei muss dies in jedem einzelnen Fall abgewogen werden:

    „Art, Gewicht und Auswirkungen von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder Verwendung von Informationen stellen sich sehr unterschiedlich dar und müssen deshalb auch einer einzelfallbezogenen Betrachtung unterliegen“

    Wobei das BVerfG noch einmal bestätigt, dass es sich bei der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung nicht um eine nach dem Grundgesetz generell unzulässige Maßnahme handelt.

    Somit werden Gerichte auch zukünftig in diesen Fällen eine genaue Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse und der Schwere des Rechtsverstoßes treffen müssen. Dabei kommt es laut dem BVerfG auch darauf an, ob die Grundrechte planmäßig und systematisch von den Ermittlungsbehörden außer Acht gelassen wurden.

    BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 BvR 2500/09.


  • Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach den Rechtsinhabern (ua Musikverlage) im folgenden Beschluss ein Auskunftsanspruch gegen die Internet-Provider über die Nutzer und deren Daten wie der Name sowie die Anschrift anhand der  IP-Adresse zu, wenn diese „ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben“. Damit stärkt der I. Zivilsenat die Rechte der Urheber bzw. der Rechtsinhaber.

    Auszug:

    Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch gegen  Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.  

    Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo „Alles kann besser werden“ über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ des Albums „Alles kann besser werden“ im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.  

    Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.  

    Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben sei.  

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.  

    Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden  

    LG Köln – Beschluss vom 29. September 2011 – 213 O 337/11

    OLG Köln – Beschluss vom 2. November 2011 – 6 W 237/11

    Karlsruhe, den 10. August 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2012 vom 10.08.2012

  • Strafkammer des LG Wuppertal, Az.: 25 Qs 10 Js 1977/08 (177/10)

    Die Staatsanwaltschaft fertigte eine Anklageschrift in der sie dem Angeschuldigten vorwarf ein Haus in der Y-Straße in X aufgesucht zu haben, um sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk des Zeugen J einzuwählen. Er habe die unentgeltliche Internetnutzung beabsichtigt.
    Mit Beschluss hat das AG die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO mangels strafbaren Verhaltens des Angeschuldigten gegeben sei. Weder der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG sei erfüllt. Auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB liege nicht vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.

    Die Strafkammer ist der Ansicht, dass die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft unbegründet ist, da kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO vorliege. Bei vorläufiger Tatbewertung sei eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht wahrscheinlich.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk des Zeugen J erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Jeder Computer, der sich in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN einwählt, erhält von dem im WLAN-Router befindlichen DHCP Server automatisch eine freie, interne (private) IP-Adresse zugeteilt. Dieser von dem Angeschuldigten ausgelöste Vorgang erfüllt nicht die Voraussetzungen eines strafbaren Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

    Ein Abhören im Sinne des § 89 TKG liegt nicht vor. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordert einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den ein Dritter als Täter mithört. Es muss also ein bewusster und gezielter Empfang durch den Täter gegeben sein. Der Angeschuldigten wollte durch das Einwählen in das Netzwerk des Zeugen J lediglich dessen Internetzugang nutzen. Das dabei notwendige Empfangen der IP-Adresse stellt kein Abhören fremder Nachrichten dar, denn dadurch wird die Vertraulichkeit fremder Kommunikation nicht angegriffen.

    Ferner war die zugeteilte IP-Adresse auch keine Nachricht, die nicht für den Angeschuldigten, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt war. Vielmehr hat der Zeuge J durch den unverschlüsselten Betrieb des WLANs schlüssig erklärt, dass die dem Laptop des Angeschuldigten durch den DHCP-Server zugeteilte IP-Adresse auch für den Angeschuldigten bestimmt war.
    Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges des Zeugen J erfüllt auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Beim Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN und der anschließend hierüber erfolgten Nutzung des Internetzuganges werden keine personenbezogenen Daten abgerufen.

    Es liegt auch keine Strafbarkeit wegen eines Abfangens von Daten nach § 202b StGB vor. Hierfür fehlt es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung.“

    Die Strafkammer hat die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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