Pflichtverteidiger

  • Az. 21 Qs 7/10 (LG Bonn)

    Nachdem der Beschwerdeführer am Abend des 18.12.2009 vorläufig festgenommen und am Tag darauf der Haftbefehl gegen ihn vom LG Bonn erlassen wurde, befand er sich in Untersuchungshaft. Bereits am 30.12.2009 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen, der am 6.01.2010 unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber der Staatsanwaltschaft erschien und die Beiordnung als Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers beantragte.

    Am 8.01.2010 beantragte Rechtsanwalt Dr. K bei der Staatsanwaltschaft die Besucherlaubnis und konnte am 11.01.2010 den Beschwerdeführer aufsuchen. Am darauf folgenden Tag bestellte sich RA Dr. K als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers und legte die Vollmacht von diesem vor. Hinzu kamen weitere Anträge sowie die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle nur vom Rechtsanwalt Dr. K vertreten werden und das Mandatsverhältnis zum vorherigen Pflichtverteidiger sei erloschen. Dieses Schreiben sowie weitere Anträge des Wahlverteidigers übersandte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Ermittlungsrichter am 19.01.2010. Jedoch hatte der Ermittlungsrichter bereits am 14.01.2010 die angefochtene Entscheidung erlassen und ist zu diesem Zeitpunkt in Unkenntnis hinsichtlich des Wahlverteidigers Dr. K gewesen.

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beiordnung des Pflichtverteidigers ist aus folgenden Gesichtspunkten begründet:

    Wie das LG Bonn feststellt, kann der Beschuldigte die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wünschen, der das Amt des Pflichtverteidigers wahrnehmen kann, soweit keine wichtigen Hinderungsgründe bestehen. In diesem Fall ist das Auswahlermessen des Vorsitzenden regelmäßig auf Null reduziertt:

    „Nach diesen Kriterien hätte bereits am 14.01.2010  RA Dr. K. zum Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Zwar war die Entscheidung des Ermittlungsrichters subjektiv auf der Grundlage der dem AG am Donnerstag, 14.01.2010, vorliegende Aktenbestandteile nicht zu beanstanden. Objektiv war jedoch das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers zu RA H als Verteidiger im vorliegenden Ermittlungsverfahren bereits seit Dienstag, 12.01.2010, erloschen und der Beschwerdeführer hatte bereits RA Dr. K. als Verteidiger seines Vertrauens benannt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers persönlich, die seitens RA Dr. K. am 12. 01.2010 zusammen mit seiner Bestellung zu den Akten gereicht worden ist. Die Erklärungen durften auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und mussten nicht unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter abgegeben werden. Zwar beruhte die Bestellung als Pflichtverteidiger auf § 1,10 Abs. 1 Nr.4 StPO i. d. F ab 01.01.2010 mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des AG Bonn unmittelbar aus §§ 141 Abs. 4 Halbs. 2, 126 Abs.1 S. 1 StPO ergibt, weil dort auch der U-Haftbefehl erlassen worden ist. Die Bestellung  als Verteidiger durch RA K. und der damit verbundene Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, bezog sich nämlich auf das Verfahren insgesamt und die Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Damit war die StA insgesamt noch „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Verzögerungen in der Übermittlung zwischen der StA und dem für die Bestellung zuständigen Ermittlungsrichter des AG, die hier eine Woche betragen haben, können insoweit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.“

    Folgerichtig ist die Beschwerde des Beschuldigten begründet und der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. K als solcher durch das Gericht beizuordnen, der bisherige Pflichtverteidiger zu entpflichten.


  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 280/09

    Der Angeklagten ist vom Landgericht Dessau-Roßlau wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die zwei Angeklagten wandten sich daraufhin gegen das Urteil mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Als Begründung in der Sachrüge führen sie aus, dass sie in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. in ihren Rechten auf eine effektive Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 c EMRK verletzt worden sind, indem ihnen nicht der gewünschte Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.

    Zu dieser Rüge gibt der der 4. Strafsenat des BGH folgende Bemerkung ab:

    „Es erscheint nicht unbedenklich, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten nicht den von ihm gewünschten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, auf dessen Belastung mit Terminswahrnehmungen aus anderweitig übernommenen Mandatsverpflichtungen gestützt hat, ohne zuvor die Verfügbarkeit für die im vorliegenden Verfahren in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine mit ihm geklärt zu haben. Im Übrigen kann das von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO geschützte Kosteninteresse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei erheblichen Tatvorwürfen im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände hinter dem Interesse des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zurücktreten (vgl. dazu BGHSt 43, 153, 155 f.; zur Maßgeblichkeit der Entfernung zwischen Gerichtsort und dem Sitz des Rechtsanwalts; vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 142 Rdn. 12 m.w.N.).“

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich der Erfolg des Rechtsmittels der beiden Angeklagten.

    Auch hinsichtlich des Tathergangs und der Feststellungen des Landgerichts fügt der Senat weitere Ergänzungen hinzu. Denn nachdem die beiden Angeklagten auf das Opfer mit einem ca. 25cm langen Messer einstechen konnten und dieses sich dann mit Tritten und lauten Schreien zu wehren versuchte, nahmen beide Angeklagten abstand vom eigentlichen Plan und flohen aus der Wohnung.  Fraglich ist, ob die beiden Täter zu diesem Zeitpunkt der Tat annahmen, alles Erforderliche zur Verwirklichung der Straftat begangen zu haben. Danach richtet sich die Frage nach einem Rücktritt vom Versuch. So hätte das Landgericht vor allem den Rücktritt vom unbeendeten Versuch prüfen müssen.

    Wortlaut der Ausführungen des Senats:

    „Dass die Täter nach Durchführung der Tathandlung annahmen, alles Erforderliche getan zu haben, ist auch deshalb nicht nahe liegend, hätte aber in jedem Fall besonderer Begründung bedurft, weil sie nach den Feststellungen die Schwere der Verletzungen bei dem mit einem T-Shirt und einer Jacke bekleideten Geschädigten nicht wahrnahmen. Auch der Rettungsassistent P. , der mit dem herbeigerufenen Krankenwagen erst später in der Wohnung des Geschädigten erschien, konnte zunächst mit Ausnahme einer Schnittverletzung an der Wange keine weiteren äußeren Verletzungen beim Geschädigten erkennen. Die von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen lassen daher einen freiwilligen Rücktritt beider Angeklagter als möglich erscheinen. Dies wird der neue Tatrichter im Einzelnen aufklären und dabei auch prüfen müssen, ob die Angeklagten wegen der Schreie und der Gegenwehr des Tatopfers annahmen, die Tat werde alsbald entdeckt werden, und deshalb wegen eines beträchtlich gesteigerten Entdeckungsrisikos nicht mehr freiwillig von der Tat Abstand nahmen. Dagegen spricht insbesondere, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dass der Angeklagte H. den Angeklagten F. trotz der Gegenwehr noch dazu aufforderte, nun seinerseits auf das Opfer einzustechen. Dies legt die Annahme nahe, dass er eine Vollendung der Tat trotz Abweichung vom ursprünglichen Tatplan noch nicht für unvertretbar riskant erachtete, zumal der Geschädigte im Hausflur erst um Hilfe schrie, als sich beide Angeklagten vom Tatort bereits entfernt hatten.“

    Aus diesem Grund wird der neue Tatrichter die Sache erneut zu verhandeln und diese Feststellungen zu berücksichtigt haben. Das Urteil ist somit aufgrund der erfolgreichen Revision aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen worden.

  • Az. BGH 3 StR 547/08

    Der Angeklagte war vom LG Krefeld wegen Beihilfe zu fünf Fällen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Jedoch war der Mitangeklagte während einzelner Teile der Verhandlung in rechtsfehlerhafter Weise gemäß §§320 I, 231c, 338 Nr. 5 StPO  beurlaubt worden. Aus diesem Grund legte der Angeklagte Revision ein und erhob eine Verfahrensrüge, über die der BGH zu entscheiden hatte.
    Im Zentrum die Frage, ob von dem Instrument Beurlaubung im Sinne des § 231c StPO in einem Verfahren mit mehreren Angeklagten gebraucht gemacht werden kann oder dies – wie im vorliegenden Fall – zu Verfahrensfehlern führt.

    Die Revision hatte nach Ansicht des BGH aus mehreren Gründen Erfolg: So sei es erstens nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte von den Verhandlungsteilen betroffen war, die in seiner Abwesendheit stattgefunden haben. Vielmehr dienten sämtliche Beweisanträge und die Zeugenvernehmung an den Verhandlungstagen, an denen der Angeklagte nicht im Gericht erschienen ist, dem Ziel ihn zu entlasten und die Verteidigung zu stützen. Infolgedessen ist „rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden (§ 338 Nr. 5 StPO)“

    Weiter heißt es:

    „Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231 c StPO nur äußerst vorsichtig Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO § 231 c Betroffensein 1; BGH NStZ 1981, 111). Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, von § 231 c StPO im Rahmen eines Strafverfahrens Gebrauch zu machen, das sich gegen mehrere Angeklagte wegen bandenmäßiger Begehung von Straftaten richtet.

    Ferner spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die Beurlaubung selber beantragt und sich somit freiwillig ausgeschlossen hat. So könne der Angeklagte „zwar einen Antrag auf Beurlaubung stellen, darüber hinaus aber über seine Anwesenheitspflicht nicht disponieren“. Es ist daher die Aufgabe des Gerichts vom Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 231 c Satz 1 StPO vorliegen.

    Das vollständige Urteil findet sich auf der Seite des Bundesgerichtshofes unter dem Aktenzeichen: 3 StR 547/08

  • Mangels Ladung aller Strafverteidiger war der Angeklagte mit unvollständiger Strafverteidigung verurteilt worden, in Abwesenheit seines für die Verteidigung hinzu gewählten Anwalts.

    Der Angeklagte rügte das augenscheinlich rechtsfehlerhafte Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf. Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhe, da der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger (hier als zusätzlicher Strafverteidiger) des Angeklagten J.F. nicht zum Fortsetzungstermin geladen worden ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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