PIN

  • Gelangt jemand durch Täuschung an EC-Karte und PIN-Nummer, sind anschließende Abhebungen kein Computerbetrug iSd § 263a StGB.

    Das Landgericht Köln sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte von mehreren EC-Karten-Inhabern die EC-Karte und PIN-Nummer erhalten hatte. Von den Konten soll er anschließend nicht berechtigte Abbuchungen vorgenommen haben. Das Landgericht sah hier unter anderem einen Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB als erfüllt an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat hiergegen Erfolg.

  • Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

  • BGH, Beschluss vom 28.09.2011, Az.: 4 StR 403/11

    Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

    Das Landgericht hatte dabei festgestellt, dass die Angeklagten von dem Geschädigten die Herausgabe seiner EC-Karte und die Nennung der PIN verlangten. Dabei drohten sie ihm mit einer nicht nachweisbar echten und geladenen Pistole. Das Opfer nannte dennoch eine falsche PIN, sodass die EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen wurde.

    Als der beim Opfer gebliebene Angeklagte B dies erfuhr, schlug er dem Geschädigten mit der Pistole auf den Hinterkopf. Zudem trat er ihm mindestens einmal mit seinen Arbeitsschuhen mit festen Sohle kräftig ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt dadurch einen Bruch des linken Jochbeins und eine Platzwunde am Hinterkopf.

    Das Landgericht nahm durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit dem Schuh ins Gesicht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB an.

    Dazu der BGH:

    „Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder –  nach Vollendung des Raubes – als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376). Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind (BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).

    Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte, dass die genannte PIN falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor zur Erpressung der EC-Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich hierzu – der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.“

    Damit stellt der BGH klar, dass hier kein Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung vorliegt. Dazu sei erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug genutzt werde, um die Wegnahme zu ermöglichen. Das heißt, dass die Nötigung die Wegnahme ermöglicht haben muss. Hier hat die Nötigung durch Gewaltanwendung aber erst nach der Wegnahme und ohne weiteren Erfolg bezüglich des versuchten Raubes stattgefunden. Es war vielmehr eine Art „Strafe“ für den Geschädigten. Daher hat der BGH die Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB abgelehnt. Es komme lediglich eine Strafbarkeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Betracht.

  • Betrugsverdacht: Ein Taxifahrer aus Hamburg wird verdächtigt, angetrunkene Fahrgäste systematisch um mehrere Tausend Euro betrogen haben. Dabei soll er mindestens neun Fahrgästen ihre EC- oder Kreditkarten entwendet und Geld vom jeweiligen Konto abgehoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet.

    Die Taten sollen sich zwischen Oktober 2008 und Februar 2011 ereignet haben. Der Verdächtige soll dabei gezielt nach angetrunkenen Fahrgästen Ausschau gehalten und bei Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte die PIN in Erfahrung gebracht haben. Während der Zahlung soll die Kartenvorrichtung von ihm abgeschaltet worden sein, damit eine Zahlung nicht erfolgen konnte. Das Scheitern das Zahlung habe er den Opfern nicht mitgeteilt, jedoch die EC- oder Kreditkarte gegen eine zuvor gestohlene andere Karte ausgetauscht haben. Im Anschluss an die Fahrten soll er dann Geld vom Konto seiner Fahrgäste abgehoben haben.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 23.05.2011 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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