Prognose

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 69/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Mönchengladbach wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in insgesamt sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte richtet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung und kann einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielen.

    Der damals 57 oder 58 Jahre alte Angeklagte baute zu zwei Mädchen aus der Nachbarschaft im Alter von zehn bis zwölf Jahren eine Freundschaft auf und kümmerte sich im Einverständnis mit dessen Eltern um diese, indem er mit den Kindern Ausflüge unternahm oder sie von der Schule abholte. Während der Sommerferien 2008 befanden sich die Kinder ständig von morgens bis abends bei ihm. In diesem Zeitraum von Anfang Juni bis Ende August 2008 missbrauchte er die beiden Kinder.

    Während der Strafausspruch nach Ansicht des Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden sei, könne die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch nicht bestehen bleiben, „da das Landgericht weder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine auf ihm beruhende zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten tragfähig begründet hat“.

    Hierzu führt der Senat aus:

    „Das Merkmal „Hang“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung obliegt – nach sachverständiger Beratung – unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung (BGH, Urt. vom 17. Dezember 2009 – 3 StR 399/09 – Rdn. 4).“

    Einer solchen Feststellung fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil. Das Landgericht stellt lediglich fest, dass  „bei dem Angeklagten die aus psychologisch-psychiatrischer Sicht für einen Hangtäter sprechenden Risikofaktoren für die Begehung weiterer sexueller Missbrauchstaten von Kindern nach Anzahl und Gewicht (überwiegen). Dieses ließe erwarten, dass der Angeklagte auch weitere im mittleren bis schweren Bereich anzusiedelnde sexuelle Missbrauchstaten begehen wird.“

    Daran lässt sich erkennen, dass das Landgericht die Entscheidung über das Merkmal des Hanges einem Sachverständigen überließ sowie eine notwendige Gesamtwürdigung von Taten und Täterpersönlichkeit fehlt. Das ist jedoch bei einer solchen Prognose einzubeziehen:

    „Diese [Gesamtwürdigung] ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn – wie hier – bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz erfolgter Strafverbüßung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1). In die Würdigung wäre hier u. a. einzustellen gewesen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte bislang ein unauffälliges Leben führte und aus mehreren, zum Teil langjährigen Beziehungen mit Frauen insgesamt vier erwachsene Kinder hatte. Zudem handelte es sich um einen äußerst kurzen Tatzeitraum.“

    Auch die Gleichstellung von einer positiven Gefährlichkeitsprognose mit der Feststellung eines Hangs wäre rechtsfehlerhaft, da beides keine identischen Merkmale sind und dieses auch im Gesetz unterschieden wird. Vielmehr ist der Hand nur ein wesentliches Kriterium für eine Prognose.

    Des Weiteren sei nach Ansicht des Strafsenats auch die Beurteilung der Gefährlichkeit rechtlich zu beanstanden. Zwar sei das vom Landgericht verwendete Prognoseinstrument „Static 99“ ein Instrument, das zur Vorhersage von Rückfällen bei Sexualdelinquenz verwendet werden kann, jedoch sei das Ergebnis des Sachverständigen nicht ersichtlich erklärt. Insbesondere ist es fraglich, wie ein so hoher Risikowert zu Stande kommen kann, wenn es sich um einen nahezu 60 jährigen Angeklagten mit langjährigen Beziehungen zu Frauen handelt, der zu den Opfern und in der Nachbarschaft über Jahre eine gute Beziehung hatte sowie bei seiner Tat ohne Gewalt vorging. Auch unterlässt das Landgericht darzulegen, welche Straftaten in welchem Zeitraum sowie mit welcher Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten nach deren Prognoseentscheidung auszugehen sind. Hier beschränkt sich das LG Mönchengladbach auf die Festestellung des „hohe Risikos“ beim Angeklagten.

    Insgesamt können solche statistischen Prognoseinstrumente für die Prognose nur Anhaltspunkte liefern, eine fundierte Einzelbetrachtung daher nicht ersetzen. Es bedarf auch einer Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen.

    Angesichts der Rechtsfehler ist das Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die neue Entscheidung über den Maßregelausspruch ist die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen zu empfehlen.


  • Prognose und Strafrecht
    von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    Die 2. AG mit der Überschrift Prognose und Strafrecht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die „restriktiv motivierte“ Kriminalprognose im Strafverfahren immer mehr an Bedeutung gewinnt, so z. B. bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, Vollzugslockerungen und Sicherungsverwahrung. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die an die positive Sozialprognose zu stellenden Anforderungen stetig verschärft werden. Obgleich ein Anstieg von Straftaten in den Deliktsbereichen – die für die Sicherungsverwahrung bzw. Unterbringung relevant sind – nicht zu verzeichnen ist, sind die Anordnungen gem. §§ 63,64 und 66 StGB dramatisch angestiegen. Nach dem Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft 2 geht es dabei nicht mehr vornehmlich um die Besserung des bereits verurteilten Täters, sondern um die Bekämpfung seiner vermeintlich fortdauernden Gefährlichkeit:

    „Der Paradigmenwechsel weg vom Besserungsgedanken und hin zur Sicherungsmaxime, weg von der Spezial- und hin zur Generalprävention, wird durch eine klischeehafte Berichterstattung medial unterfüttert, die der empirischen Realität widerspricht. Standards der Prognosebegutachtung haben insgesamt eine deutliche qualitative Verbesserung erfahren. Es zeigt sich jedoch, dass eine Vielzahl vorgelegter Prognosegutachten diesen Standards nicht gerecht wird. Insgesamt ist die Prognosebegutachtung in der Praxis wenig zuverlässig, fehleranfällig und durch die subjektive Einstellung bedingt Trotz systematischer methodischer Forschung fehlt es an einer umfassend anerkannten, allgemeingültigen Methodik – und an der Gewährleistung qualitativer Begutachtungsstandards. Statistische Untersuchungen fördern folgerichtig gravierende Fallzahlen negativer Falschprognosen zutage.“

    Nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe 2 ist aus der Kriminalprognose ein „lukratives Geschäftsfeld“ geworden, welches nicht nur von seriösen, sondern auch „vermeintlichen“ Sachverständigen bestimmt wird.
    Zudem wird auf die Bedeutung der Pressearbeit und der in der Bevölkerung geschürten Ängste hingewiesen: Die Folge irrationaler – nicht durch empirische Daten belegte bzw. gerechtfertigte Angst vor Sexual- und Wiederholungstätern führen wiederum zu Ängsten bei Gerichten und Sachverständigen, in Folge positiver Fehlprognosen dem „öffentlichen Pranger“ ausgesetzt zu sein. Dadurch wird eine Tendenz zur Negativprognose verstärkt. Die Folge ist eine vermehrt feststellbare und unangebrachte „Übersicherung“.

    Ein zusätzliches Problem besieht darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen und Grundlagen durch den Gesetzgeber recht vage und zum Teil sogar widersprüchlich formuliert worden sind, worunter auch die Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit von Prognosegutachten leidet.

    Die Arbeitsgruppe 2 fordert deshalb:

    • Strafrecht darf nicht zum Gegenstand sicherheits- und tagespolitisch motivierter Bedürfnisse der Gefahrenabwehr verkommen. Neben der Ahndung begangenen Unrechts hat die Resozialisierung im Vordergrund zu stehen.
    • Im Interesse eines Behandlungsvollzuges, der diesen Namen auch verdient, muss eine freie Gesellschaft Ruckfallrisiken tragen. Etwas anderes ist nur möglich, um den Preis des Wegsperrens einer Vielzahl von Menschen, bei denen eine einschlägige Rückfallgefahr tatsächlich nicht existiert.
    • Vollzugslockerungen sind Voraussetzungen jedes am Resozialisierungs-gedanken orientierten Vollzugs. Gutachten müssen auch Laien verständlich sein. Sie müssen vom Richter überprüfbar sein. Ihre schriftliche Abfassung und die persönliche Anwesenheit des Sachverständigen bei der Verhandlung bzw. Anhörung sind unabdingbare Voraussetzungen an Verteidigung.“

    Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass eine freie Gesellschaft ebenso eine Illusion ist, wie eine von Ruckfallrisiken freie Entlassung verurteilter Straftäter.
    M. E. ist es Ausdruck nicht nur einer christlichen Einstellung, sondern einer humanistischen Gesellschaft an sich, dass jedem nicht per se die Fähigkeit abgesprochen wird, sich zu ändern. Seit Aufgabe der Tätertypenlehre kann die häufig geäußerte Forderung des „Wegsperrens für immer“ keine Option einer menschlichen Strafjustiz sein. Dass sich Restrisiken nicht vermeiden lassen, ist m. E. dem Umstand geschuldet, dass der Mensch keine berechenbare Maschine ist, wobei selbst letztere nicht frei von Fehlern sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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