Das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) tritt zum 01.07.2017 in Kraft und soll die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten weiter verbessern. Erstmalig wurde die Stellung der Prostituierten im Jahr 2002 durch das Prostitutionsgesetz (ProstG) geregelt. Insbesondere wurde damals normiert, dass die Vereinbarung sexueller Handlungen gegen Entgelt einen zivilrechtlich verbindlichen Prostitutionsvertrag begründet, der eine einklagbare Entgeltforderung beinhaltet. Auch auf das Strafrecht hatte diese Klarstellung erheblichen Einfluss, da seit diesem Zeitpunkt die Entgeltforderung als geschütztes Vermögen angesehen wird und ein Freier bei Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft einen Betrug begeht. Dies war vor 2002 noch nicht strafbar.
Das jetzt in Kraft tretende und bereits im Jahr 2016 beschlossene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt bundesweit für alle Prostituierten und Freier. Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe sowie eine Kondompflicht.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner