Protokoll

  • Fehler bei der Protokollierung von Verständigungen, auch „Deals“ genannt, führen in letzter Zeit häufiger zu erfolgreichen Revisionen. Gemäß § 257c i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO muss der Vorsitzende mitteilen, ob Erörterungen über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben und insbesondere auch deren wesentlichen Inhalt mitteilen. Dies ist nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren.

  • Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht die Verständigung im Strafprozess für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, Az.: 2 BvR 2628/10). Offen blieb jedoch die Frage, in wieweit diese Gespräche dokumentiert werden müssen. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil gesprochen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: 2 StR 195/12).

  • Der Angeklagte wurde in einem Strafprozess vor dem Landgericht Essen vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Fälschens von Schecks freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wehrte sich mit der Revision gegen den Freispruch. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Revision jedoch als unzulässig ab, da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.

    Nachdem das Urteil niedergelegt und das Protokoll vom letzten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben wurde, ging die Akte am 3. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Akte war jedoch das letzte Teilprotokoll noch nicht eingeheftet worden. Die Staatsanwaltschaft schickte deswegen die Akte zurück und bat um erneute Zustellung, sobald das Protokoll fertig gestellt sei.

  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2011, Az.: 1 Ss 136/11

    Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Brake wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 111/11

    Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten A wegen (versuchtem) schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen und wegen eines „besonders schweren Falls des Diebstahls“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon ein Jahr als verbüßt gilt.

    Den Angeklagten Ak hat es des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn – unter Einbeziehung eines anderen Urteils – auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten erkannt, von welcher ein Jahr als verbüßt gilt.

    Der Angeklagte P wurde wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

    Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

    Der Angeklagte P rügte, dass seine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass das Urteil nach Wiedereintritt in die Verhandlung und Erteilung eines Hinweises nach § 265 StPO unter Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ergangen sei. Dazu der BGH:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 – 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 – 3 StR 200/92, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 5; vom 25. November 1997 – 5 StR 458/97, NStZ-RR 1998, 142). Die Revision trägt nicht vor, dass eine solche Nachberatung durch Verständigung im Sitzungssaal unterblieben ist, sondern führt lediglich aus, dass sich der Protokollvermerk „nach Beratung“ nicht dazu verhält, in welcher Weise die Beratung erfolgt sei. Das Rügevorbringen erschöpft sich damit in der Beanstandung der Protokollierung, ohne einen konkreten Verfahrensfehler bestimmt zu behaupten. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105), vermögen Fehler des Protokolls die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).“

    Damit stellt der BGH klar, dass ein Fehler im Protokoll keinen Revisionsgrund darstellt. Als Begründung führt der BGH aus, dass das Urteil nicht auf dem Protokoll beruhe. Dennoch wurde das Urteil vom BGH teilweise im Strafausspruch geändert oder aufgehoben. Dazu führte vor allem, dass das Landgericht in seinem Urteil bezüglich des Angeklagten Ak nicht die einbezogenen Einzelstrafen aufführte und die Aussetzung zur Bewährung zu Gunsten des Angeklagten P nicht prüfte.


  • 3. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III-3 RVs 49/10

    Das AG Bad Oeynhausen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

    Der 3. Strafsenat des OLG Hamm gab der Revision statt, da die Blutprobe nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei und somit eine Verletzung des § 261 StPO vorliege. Zudem sei eine Protokollberichtigung erfolgt, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gehört wurden oder dienstlichen Äußerungen der Protokollbeamten eingeholt wurden. Eine Berichtigung sei jedoch erfolgt, da sich die Richterin an die Verlesung habe erinnern können.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:


    „Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls steht fest, dass der Beschluss über die Verlesung des Blutalkoholgutachtens nicht ausgeführt wurde. Das Protokoll ist hierzu weder lückenhaft noch widersprüchlich, sondern insoweit eindeutig. Der Umstand, dass die Verlesung tatsächlich erfolgt ist, mithin der die Verlesung anordnende Beschluss tatsächlich ausgeführt wurde, gehört auch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung von der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls erfasst wird.
    Nach § 274 S. 1 StPO kann die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das Gesetz lässt als Gegenbeweis nur den Nachweis der Fälschung zu. Zwar kann nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs auch durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298 – 317; BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07). Eine solche nachträgliche Protokollberichtigung fand vorliegend jedoch nicht in der gebotenen Weise statt und kann auch nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – 2 StR 158/10; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009
    Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316).“

    Der Strafsenat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG Bad Oeynhausen zurückverwiesen.


  • 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 Ss 185/09

    Gegen den Angeklagten waren bei AG Neuwied mehrere Verfahren anhängig. Diese Verfahren wurden von dem zuständigen Richter wie folgt behandelt:

    • Auf BI. 52 der Akte eines Verfahrens befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach „in der Strafsachen gegen XXX volles Rubrum wie Bl. 34“ eine nicht näher bezeichnete Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde.
    • Mit Beschluss legte der Strafrichter die Verfahren dem Schöffengericht zur Übernahme vor. Die Übernahme erfolgte mit Beschluss zugleich wurden alle Verfahren miteinander verbunden
    • Auf BI. 93 der Akte eines Verfahrens befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach „in der Strafsachen gegen XXXX volles Rubrum wie Bl. 34″ nicht näher bezeichnete Anklagen der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Weiter ist handschriftlich eingetragen: „Hierbei wird das Verf. XXX vom hiesigen Schöffengericht übernommen und zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren XXX, welches führt, verbunden.“
    • Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht Neuwied verkündete der Vorsitzende folgenden, von ihm unterzeichneten und als Anlage zum Protokoll genommenen Beschluss: „Sowohl die Ankl. v. 26.3.07 als auch die v. 20.6. werden zugelassen und das Verfahren vor dem Schöffengericht NR eröffnet.“
    • Daraufhin wurde der Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 44 Fällen, Nötigung, versuchter Nötigung, Beleidigung in mehreren Fällen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein. Daraufhin hat ihn Strafkammer wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision Erfolg habe. Das Verfahren sei einzustellen, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden sei, weil es insoweit an einem Eröffnungsbeschluss fehle.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008 – 1 Ws 142/08, Senatsbeschl. v. 04.03.2009 – 1 Ss 13/09). Eine Verwendung von Vordrucken, ist zwar grundsätzlich zulässig, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren. Die Vordrucke müssen jedoch vollständig ausgefüllt und eindeutig abgefasst werden.“

    Der Strafsenat hob das Urteil des LG Koblenz vom auf, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Strafsenat das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des AG Neuwied eingestellt.


  • OLG München Az. 5 St RR 101/09

    Der Angeklagte war vom AG München wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos. Nun rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit seiner Revision am OLG München.
    Im Zentrum der Sachrüge steht die Frage, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem AG München „nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte (§302 Abs. 1 StPO)“.

    Im Wege der Klärung der Zulässigkeit der Sachrüge hat das Revisionsgericht von Amts wegen die Prüfung von Prozessvoraussetzungen und Verfahrensfehlern wie beispielsweise die Zulässigkeit der Berufung zu vollziehen. Eine solche erfolgt im Freibeweis, „sofern nicht die Beweiskraft des Protokolls (§274 StPO) entgegensteht“. Der Rechtsmittelverzicht genießt die Beweiskraft nach §274 StPO, sofern er nach der Urteilsverkündung erklärt und nach §273 Abs. 3 S. 3 StPO beurkundet worden ist.

    Wird das Protokoll nachträglich durch beide Urkundspersonen übereinstimmend berichtigt oder für unrichtig erklärt, verliert es an Beweiskraft. Aber auch eine andere Konstellation ist nach Ansicht des Senats denkbar.

    Wortlaut des Beschlusses des OLG München:

    „In der Rspr. ist anerkannt, dass – auch ohne Protokollberichtigung – die Beweiskraft des Protokolls entfällt, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom Protokoll distanziert und sich dies zugunsten des Angeklagten auswirkt (BGHSt 51, 298, 308 m.w.N, BGH NStZ-RR 2006, 112, 115; BayObLGSt 1973, 200, 2001).“

    Der dienstlichen Stellungnahme des Amtsrichters ist zu entnehmen gewesen: „Ich meine mich zu erinnern, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht erfolgt ist, bin mir jedoch nach so langer Zeit nicht mehr sicher“. Dieser Äußerung ist zu entnehmen, dass der Amtsrichter nicht mehr davon überzeugt sei, dass der im Protokoll festgehaltene Rechtsmittelverzicht stattgefunden hat.

    Die distanzierende dienstlichen Erklärung des zuständigen Amtsrichters der Hauptverhandlung vor dem AG München als eine der Urkundspersonen führt dazu, dass der Senat in dem Freibeweisverfahren über die hier vorliegende Frage zur Erklärung des Rechtsmittelsverzichtes zu entscheiden hat. Da es sich hierbei nicht um den Beweis gegen die Richtigkeit des Protokolls handelt, sondern vielmehr nur um die nachträgliche dienstliche Äußerung des Amtsrichters, entfallen die Voraussetzungen der Beweisregeln im Sinne des §274 StPO.

    Vor dem Hintergrund der dienstlichen Äußerung des Amtsrichters „sowie der vom Revisionsgericht eingeholten Stellungnahme des Sitzungsstaatsanwaltes, der ebenfalls meint sich zu erinnern, dass weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde“, erscheint es nach Auffassung des Senats als wahrscheinlich, dass kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. Demnach gehen alle Prozessbeteiligten grundsätzlich davon aus, dass kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.

    Folglich hätte das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten nicht ohne Sachprüfung als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Revision hatte in insoweit Erfolg.

  • (Mehr) Transparenz im Strafverfahren
    von Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg

    In der 5. AG des 34. Strafverteidiger-Tage in Hamburg wurde sich primär mit dem Gesetzentwurf des Strafrechtsausschusses der BRAK zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren vom 18.02.2010 auseinandergesetzt, der den verstärkten Einsatz von Bild-Ton-Technik mit sich bringt. Doch ist die Videoaufzeichnung ein sinnvoller und vor allem zeitgemäßer Schritt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder führen solche Methoden der Videovernehmung zu einer Totalüberwachung?

    Für die Polizeibehörde bedeutet die Videovernehmung eine neue Art der Kontrolle, die sich der vernehmende Polizeibeamte im späteren Verfahren ausgesetzt sehen könnte und eine konkrete Überprüfung der Vernehmung und dessen rechtstaatlicher Durchführung ermöglicht. Diese hat auch für einen bewusst täuschenden oder lügenden Vernehmungsbeamten Folgen.

    Anders sehen es jedoch die Teilnehmer der AG. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Aussage und insbesondere eines Geständnisses bedeutet für den Strafverteidiger, sich zwar auf der einen Seite über Risikofaktoren und Begleitumstände zu informieren und auch sein persönliches Geschick zu nutzen, jedoch ist die Verwendung von authentischen Protokollen unabdingbar. Der Einsatz von Videovernehmungen erschafft darüber hinaus nicht nur ein solches Wortprotokoll, sondern bietet deutlich mehr Platz für die Überprüfung des tatsächlichen Ablaufes der Vernehmung.

    Aus diesem Grund begrüßen die Teilnehmer der AG den BRAK-Entwurf zur Videodokumentation und führen noch einige Ergänzungen an:

    Das Video als Protokollbefehl sollte nach Vorstellung der Teilnehmer nach jedem Hauptverhandlungstag zu den Akten genommen werden. Zusätzlich müsste das Video noch in der laufenden Hauptverhandlung gemäß §147 StPO für die Verteidigung einsehbar sein, so dass weitere Unklarheiten in der Beweisaufnahme und sonstige fehlerhafte Abläufe aufgeklärt werden könnten. Hierzu weisen die Teilnehmer der 5. AG darauf hin, dass eine Videoaufnahme der Hauptverhandlung – wie sich in anderen Rechtskreisen bereits zeigte – einen „gewissen Disziplinareffekt auf die Verfahrensbeteiligten“ hat.

    Des Weiteren bietet die Videodokumentation auch die nahe liegende Erweiterungsmöglichkeit, sich auch auf das Ermittlungsverfahren auszudehnen und beispielsweise bei Beschuldigtenvernehmungen durch die Videoaufzeichnung Manipulationen und Fehler aufzuzeigen, jedenfalls durch diese Kontrolle zu minimieren.

    Interessant ist ferner, inwiefern der Einsatz von Videoaufzeichnungen das Aussageverhalten der Beschuldigten verändert und dieser durch eine solche technische Kontrolle einer (auch subjektiv empfundenen) anderen Situation ausgesetzt wird. Empirische Studien und eine wissenschaftliche Begleitung über das eventuell geänderte Aussageverhalten sind wünschenswert.

    Allerdings kritisieren die Teilnehmer der 5. AG, dass der neue Entwurf zur Videodokumentation in § 136 StPO nF nicht die Belehrungspflicht über die Videovernehmung vorsieht. Es wird aufgrund der eventuell bedeutsamen Rolle der Videoaufzeichnung für das spätere Verfahren eine zwingende Verteidigerbeiordnung bei der geplanten Videovernehmung des Beschuldigten gefordert, um bei dem Beschuldigten zu keinem (späteren) Nachteil zu sorgen.

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