Ist die schwere körperliche Misshandlung bereits vor der Vergewaltigungshandlung beendet, so ist die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht erfüllt.
Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung vom Landgericht Bielefeld zu acht Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts stritt sich der Angeklagte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Als die Frau ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete, verprügelte er die Geschädigte, bedrohte sie mit einem Küchenmesser und verletzte sie an der Hand. Anschließend warf er das Messer weg und vollzog mit der Geschädigten, die nicht mehr in der Lage war sich zu wehren, den Geschlechtsverkehr.
Das Landgericht verneinte in diesem Fall die Qualifikation des Einsatzes einer Waffe nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Täter die Waffe nicht mehr bei der Vergewaltigung verwendet habe. Gleichzeitig bejahte das Landgericht jedoch die Qualifikation wegen einer schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.
Bei einer Schreckschusspistole muss festgestellt werden, dass der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt, wenn sie im Strafprozess als Waffe gelten soll.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Potsdam wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Haftstrafe verurteilt. Dabei wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, da der Angeklagte eine geladene Schreckschusspistole als Drohmittel nutzte. Dagegen legte die Strafverteidigung die Revision ein.
Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Der Angeklagte ist vom Landgericht Aachen wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (gemäß §§ 253 Abs. 1, 3, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt“ worden.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen entscheidenden Teilerfolg erzielen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner