räuberische Erpressung
Die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB ist eine Straftat in Deutschland und setzt sich zum Teilen aus dem Raub und der Erpressung zusammen. Schwierig ist hierbei die Abgrenzung zu den Grunddelikten der Erpressung und des Raubes.
Die Schreckschusspistole als Waffe
BGH: Der Selbstverbrauch der Beute darf bei der räuberischen Erpressung iSd § 255 StGB nicht strafschärfend wirken
BGH: Die Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Handlung bei der räuberischen Erpressung
BGH: Farbenkunde durch den Bundesgerichtshof
BGH: Schreckschusspistole als Waffe bei der schweren räuberischen Erpressung

Strafverteidigung (BGH-Revision) bei schwerer räuberischer Erpressung und fehlerhafter Qualifikation einer Waffe: Eine Schreckschusspistole ist nur dann eine Waffe im Sinne der schweren räuberischen Erpressung nach §250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt.
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BGH: Eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung führt zur Aufhebung des Urteils

Urteil nicht ausreichend plausibel begründet und somit aufgehoben (BGH-Revision): Für eine Verurteilung wegen Erpressung (hier bei räuberischer Erpressung im Prostitutionsgewerbe mit versuchtem EC-Kartenmissbrauch) muss das Gericht, um strafrechtlichen Anforderungen zu genügen, zunächst einmal die Bedrohungslage hinreichend aufklären.
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BGH: Lehrstunde zur Abgrenzung der Täterschaft und Teilnahme

Lehrbeispiel im Strafrecht: Der BGH zeigt bei einem Fall der räuberischen Erpressung in der Revision die rechtswissenschaftliche Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf.
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BGH: Das Durchsuchen des Handyspeichers ist kein Raub

Nach Revision war der Handy-Dieb also doch kein Dieb: Nimmt ein Täter ein fremdes Handy an sich, um sich Fotos und den Speicher anzugucken, ist dies im Strafrecht noch nicht als Raub nach § 249 Abs. 1 StGB zu betrachten, sagt der Strafverteidiger – und behält damit Recht.
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