räuberische Erpressung

  • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in ebenfalls zwei Fällen zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

  • Das Landgericht Essen hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision.

    Laut Anklage war den Nebenkläger von insgesamt vier Tätern in seinem Wohnmobil überfallen worden.

    Das mutmaßliche Opfer erstattete noch in der Tatnacht Anzeige, konnte die Verdächtigen allerdings nicht beschreiben. Bei der Vorlage von Bildern erkannte er hingegen zwei der Angeklagten, zuvor war ihm allerdings mitgeteilt worden, dass sich in jeder Bildserie das Bild eines Verdächtigen findet (sog. sequentielle Wahllichtbildvorlage).

    Das Landgericht hatte bis zum Ende Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten.

    Der BGH betonte zwar, dass das Revisionsgericht die Täterschaft grundsätzlich nicht prüfe, kritisierte im vorliegenden Fall allerdings die Beweiswürdigung des Landgerichts:

  • Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

  • Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

  • Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberische Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Der Angeklagte beanstandet die Entscheidung mit seiner Revision.

    Im Prozess wurde ein Bericht des Krankenhauses verlesen. Dabei beanstandet der Angeklagte, dass das Gericht nicht nur die medizinischen Erkenntnisse berücksichtigte, sondern auch die in dem Bericht dargelegten Äußerungen des Angeklagten als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranzog. Damit soll das Gericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise für die Beurteilung der Schuldfrage verwertet haben.

  • Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten B. wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

    Der Angeklagte Ba. wurde wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.

  • Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

    Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 34/11

    Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es den vom Angeklagten zur Tatausführung genutzten Pkw eingezogen. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte erhebliche Aufklärungshilfe geleistet, indem er der Polizei Daten seiner Mittäter im Rahmen der Raubtaten genannt hatte.
    Das Landgericht hat dies als  allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

    Im Rahmen der erfolgreichen Revision hat der 2. Strafsenat des BGH nunmehr ausgeführt, dass dies sei nicht ausreichend ist, sondern vielmehr eine Milderung gem. § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen ist, auch wenn der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung leugnet:

    „Damit hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die zu erkennenden Strafen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind. Nach den getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO vor. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl.  Fischer StGB 58. Aufl. § 46b Rn. 13 mwN), sondern ist im Rahmen der für die Ausübung des Ermessens nach § 46b Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte.“

    Ebenfalls hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mitgeteilt, welchen Wert der im Eigentum des Angeklagten stehende und eingezogene PKW hat, so dass das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die Einziehung zu Unrecht im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben ist:

    „Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung nicht erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 – Strafzumessung 1, 16 und 39). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (Senat, NStZ 1985, 362; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat.“

    Damit hat der BGH klar gestellt, dass – sofern die Voraussetzungen vorliegen – das Gericht eine Strafmilderung nach § 46b I 1 StGB zumindest erörtern und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ggf. anwenden muss. Zudem könne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b I StGB nicht allein deshalb verneint werden, weil die eigenen Tatbeiträge geleugnet werden. Somit ist ein Geständnis nicht zwingend für die Strafmilderung erforderlich.

    Daher wurde Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.


  • BGH, Beschluss vom 28.Juni 2011, Az.: 3 StR 167/11

    Das Landgericht Kleve hat den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es den Mitangeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten S.

    Der BGH hat daraufhin das Urteil,  auch soweit es den Mitangeklagten P. betrifft, aufgehoben.

    Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    Die Angeklagten wollten dem Opfer eine Lehre erteilen, da dieser seine Drogenschulden nicht beglichen hatte. Dazu fuhren sie mit dem Opfer in ein Waldgebiet, um ihn mit Gewalt dazu zu bringen. Dieser hatte allerdings kein Geld bei sich, woraufhin die Angeklagten den Mann wieder freigelassen haben.

    Das Landgericht nahm gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung an. Dazu der BGH:

    „Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war. Denn ein Versuch ist nicht – wovon das Landgericht möglicherweise rechtsfehlerhaft ausgegangen ist – bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Angeklagte – wie hier – seinen Tatplan nicht verwirklichen konnte. Maßgeblich ist hierfür vielmehr, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmnisse das Erreichen seines Ziels nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er – wenngleich mit anderen Mitteln – die Ausführung seiner Tat noch für möglich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 6 ff.). Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeendeten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung verhält sich das Urteil nicht. Mit Blick auf die Drohung des Angeklagten, erneut gewaltsam gegen das Tatopfer vorzugehen, wenn es seine Schulden nicht alsbald begleichen sollte, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat noch für möglich hielt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte an einer Fortführung seines Vorhabens, die Bezahlung der Drogenschulden beim Tatopfer zu erzwingen, gehindert sah, enthalten die Urteilsgründe nicht.“

    Der BGH beanstandet folglich, dass das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung nicht geprüft hat. Dies betreffe auch den Mitangeklagten und Tatbeteiligten P., da die beiden einvernehmlich nach dem unbeendeten Versuch mit den Handlung aufhörten.


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