räuberischer Diebstahl
Der räuberische Diebstahl nach § 242 StGB ist eine Straftat in Deutschland und raubähnlich.Die Besonderheit ist bei diesem Delikt, dass das Nötigungsmittel der Gewalt oder die Drohung der Sicherung oder Verteidigung der Beute dient.
BGH: Schreckschusspistole als Waffe bei der schweren räuberischen Erpressung

Strafverteidigung (BGH-Revision) bei schwerer räuberischer Erpressung und fehlerhafter Qualifikation einer Waffe: Eine Schreckschusspistole ist nur dann eine Waffe im Sinne der schweren räuberischen Erpressung nach §250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt.
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Beschleunigungsgebot: Verfahren mit Untersuchungshaft müssen vorrangig behandelt werden
BGH zur Berücksichtigung eines positiven Lebenswandels gem. § 46 StGB

Erfolgreiche Strafverteidigung in der Revision zur Berücksichtigung des positiven Lebenswandels nach Drogensucht, Drogenkriminalität und vorangegangener Verurteilung zur Freiheitsstrafe wegen Diebstahl und Körperverletzung.
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Zur Beutesicherungsabsicht beim räuberischen Diebstahl

Die Beutesicherungsabsicht ist im Strafrecht ein wegweisendes Merkmal und kann bei räuberischer Erpressung und räuberischem Diebstahl die Strafe erhöhen.
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