Reform

  • Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) plant anscheinend eine Strafrechtsreform bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Häufig ergeht in Strafsachen keine Verurteilung zu einer Haftstrafe, sondern es wird die Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet. Dies geschieht in der Regel, wenn der Täter schuldunfähig im Sinne des § 21 StGB ist, beispielsweise aufgrund von Alkohol.

  • Die Koalition hat sich über die Reform der Sicherungsverwahrung geeinigt. Die Neuordnung soll beinhalten, dass für als gefährlich eingestufte Straftäter das „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ geschaffen wird. Diese Tätergruppe muss oder musste aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Das Bundesjustizministerium rechnet mit einer eher kleinen Zahl von derart einzustufenden Tätern.

    Mit dieser Reform soll die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern geschützt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Sicherungsverwahrung die ultima ratio bleiben soll. Die Sicherungsverwahrung soll in Zukunft nur noch auf die wirklich gefährlichen (Sexual- und Gewalt-) Verbrecher begrenzt sein. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll abgeschafft werden. Hingegen wird die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut werden.

    ( Quelle: FAZ vom 20.10.2010 Nr. 244, S. 5 )

  • Ebenfalls wurde vom Bundesrat am 7.05.2010 ein Gesetzesentwurf zur „Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“ beschlossen und in den Bundestag eingebracht (BR-Drucks. 120/10).

    Angesichts der begrenzten Ressourcen der Justiz bestehe ein Verbesserungsbedarf in den unterschiedlichen Abläufen des Strafverfahrens. Hierbei sei es das Ziel, die Strafverfahren zu beschleunigen ohne dabei die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen oder gegen berechtigte rechtsstaatliche Interessen des Bürgers, aber auch des Rechtstaatsprinzips zu verstoßen. Viele Vorschläge seien in der Literatur und auch rechtspolitischen Diskussion bereits aufgetaucht, jedoch herrsche hier eine gewisse Uneinigkeit.

    Im Hinblick auf strukturelle Reformen forderte der Bundesrat bereits vor einigen Jahren (BR-Drucks. 660/06) einen Gesetzesentwurf zur Effektivierung des Strafverfahrens. Von dem Entwurf wurden jedoch nur einige Teile umgesetzt. Hier bestünde noch weiterer Bedarf.

    Der derzeitige Entwurf sieht beispielsweise die Einführung einer Pflicht vor, dass Zeugen auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen haben. Diese Pflicht soll das Ermittlungsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Ferner sind die Erstreckung des §153a StPO auf das Revisionsverfahren und eine Modifizierung der gerichtlichen Zuständigkeit bei den Entscheidungen nach §454 b Abs. 3 StPO in dem vorgelegten Entwurf vorgesehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt